<rss version="2.0"><channel><title>mietrecht4u &amp; more Nachrichten Liste</title><item><title><![CDATA[Vermieter darf nicht eigenmächtig Mieterwohnung räumen]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=7fb80e32-e2ef-4a37-b7c1-944fcb4cac94#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>14.07.2010</b><br /><h3>BGH verpflichtet Vermieter zu Schadensersatz </h3>
<p>(dmb) „Der Vermieter darf natürlich nicht eigenmächtig die Wohnung  des Mieters räumen. Das sind Wildwestmethoden. Deshalb ist es  konsequent, wenn Vermieter, die unberechtigt zur Selbsthilfe greifen,  zum Schadensersatz verpflichtet werden“, kommentierte der Direktor des  Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige Urteil des  Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 45/09). </p>
<p>Nachdem der Mieter mehrere Monate mit unbekanntem Aufenthaltsort  abwesend war und die Miete für zwei Monate nicht gezahlt hatte, kündigte  die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos. Einen Monat später ließ  sie die Mieterwohnung öffnen, entsorgte einen Teil der  Wohnungseinrichtung und lagerte einen anderen Teil der Mietergegenstände  bei sich ein. Der betroffene Mieter machte später  Schadensersatzforderungen in Höhe von rund 62.000 Euro geltend. </p>
<p>Der BGH entschied jetzt, dass die Vermieterin für die Folgen der  eigenmächtigen Wohnungsräumung haften muss. Die eigenmächtige  Inbesitznahme der Wohnung, die nicht durch einen gerichtlichen Titel  gedeckt war, und das eigenmächtige Ausräumen durch die Vermieterin  stellten eine unerlaubte Selbsthilfe dar. Auch wenn der gegenwärtige  Aufenthaltsort des Mieters nicht bekannt ist, ist Voraussetzung für eine  Räumung der Wohnung immer ein Räumungstitel. </p>
<p>Siebenkotten: „Vermieter dürfen ihr Recht nicht einfach in die  eigenen Hände nehmen und in Wildwestmanier zur Selbsthilfe greifen. Das  rechtsstaatliche Verfahren – Räumung der Wohnung nur mit Räumungstitel –  ist auf jeden Fall einzuhalten. Nur Gerichte dürfen entscheiden, ob die  Wohnung geräumt werden darf oder nicht.“</p>]]></description></item><item><title><![CDATA[Nicht bezahlte Prozesskosten rechtfertigen keine Vermieterkündigung]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=0863ab52-f052-470e-82d7-7d5382bf190a#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>14.07.2010</b><br /><h3>Bundesgerichtshof gibt Mietern Recht </h3>
<p>(dmb) „Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist richtig. Nur  Pflichtverletzungen, die eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle  überschreiten, können eine Vermieterkündigung rechtfertigen“,  kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas  Siebenkotten, das heutige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR  267/09). </p>
<p>Wegen Zahlungsverzugs hatten die Vermieter Ende 2006 das  Mietverhältnis fristlos gekündigt und Räumungsklage erhoben. Innerhalb  der so genannten zweimonatigen Schonfrist hatte die ARGE die  Mietrückstände beglichen und an den Vermieter gezahlt. Die Kosten des  Räumungsprozesses zahlten aber weder Mieter noch die ARGE. Deshalb  kündigte der Vermieter nach zwei Jahren erneut mit der Begründung, der  Mieter habe die Pflichten aus dem Vertrag dadurch verletzt, dass er die  im Räumungsprozess entstandenen Kosten nicht bezahlt hat. </p>
<p>Der Bundesgerichtshof stellte jetzt klar, dass die Nichtzahlung der  Prozesskosten keine Kündigung rechtfertigt. Nach dem Gesetz wird eine  Kündigung wegen Zahlungsverzugs unwirksam, wenn der Vermieter die Miete  bis zum letzten Cent innerhalb der Schonfrist erhält. Es wäre  widersinnig, so der BGH, wenn einerseits die Sozialbehörde durch Zahlung  der Mieten die Obdachlosigkeit des Mieters verhindern würde, der  Vermieter aber andererseits berechtigt wäre, das Mietverhältnis später  trotzdem zu kündigen, weil der Mieter die Prozesskosten nicht zahlt oder  nicht zahlen kann.</p>]]></description></item><item><title><![CDATA[Samstag ist kein Werktag]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=230b185a-15bf-430d-9132-68e852c138b8#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>13.07.2010</b><br /><p>(dmb) „Das Urteil schafft Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für  Mieter und Vermieter. Der Samstag ist kein Werktag, zumindest nicht,  wenn es um die Frage geht, ob die Miete rechtzeitig gezahlt wurde oder  nicht“, erklärte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas  Siebenkotten, die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII  ZR 129/09). </p>
<p>Nach dem Gesetz bzw. nach den typischen Vertragsklauseln in  Mietverträgen muss der Mieter die Miete im Voraus zahlen, spätestens bis  zum dritten Werktag im Monat. Diese Karenzzeit von drei Tagen – so  jetzt der Bundesgerichtshof – muss den Mietern für die Zahlung der Miete  uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Es soll sichergestellt werden,  dass die Mietzahlung den Vermieter auch dann innerhalb von drei  Werktagen erreicht, wenn der Mieter sein Gehalt erst am Monatsende  erhält und die Miete am letzten Tag des Monats an den Vermieter  überweist. Da Banken im Regelfall nur von Montag bis Freitag arbeiten,  darf der Samstag bei der Berechnung der Zahlungsfrist nicht  berücksichtigt werden, ansonsten würde sich die „Schonfrist“ für den  Mieter praktisch um einen Tag verkürzen.</p>
<p>Konsequenz der BGH-Rechtsprechung ist, dass in einem Fall die Zahlung  der Miete am Dienstag, dem 5. Februar 2008, (BGH VIII ZR 291/09) bzw.  in einem anderen Fall am Dienstag, dem 5. Dezember 2006, (BGH VIII ZR  129/09) pünktlich erfolgte, so dass die Vermieterkündigungen wegen  Zahlungsverzugs jeweils unbegründet waren. </p>
<p>Siebenkotten: „Der Samstag ist kein Werktag, wenn es um die  Pünktlichkeit von Mietzahlungen geht. Geht es aber um die Frage, ob ein  Kündigungsschreiben rechtzeitig, das heißt bis zum dritten Werktag eines  Kalendermonats, dem Vertragspartner zugegangen ist, dann gilt wie  bisher der Samstag als Werktag. Die Karenzzeit verlängert sich bei  Kündigungsschreiben nicht, denn die Post trägt Briefe auch am Samstag  aus. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt noch einmal ausdrücklich  bestätigt und damit seine frühere Rechtsprechung (BGH VIII ZR 206/04)  fortgesetzt.</p>]]></description></item><item><title><![CDATA[Wohnwertverbesserungen des Mieters dürfen bei Mieterhöhungen nicht berücksichtigt werden]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=b2b2c520-38ff-47a8-a0cf-e3ccc63b4684#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>07.07.2010</b><br /><h3>Mieterbund begrüßt Entscheidung des Bundesgerichtshofs </h3>
<p>(dmb) „Die Entscheidung ist richtig. Der Bundesgerichtshof stellt  damit sicher, dass Mieter Investitionen in ihre Wohnung nicht doppelt  zahlen müssen“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes  (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige Urteil des Bundesgerichtshofs  (BGH VIII ZR 315/09). </p>
<p>Mieter in Hamburg hatten in ihrer Mietwohnung auf eigene Kosten Bad  und Heizung einbauen lassen. Im Rahmen einer Mieterhöhung von knapp 20  Prozent stufte der Vermieter die Wohnung in die Mietspiegelrubrik „mit  Bad und Sammelheizung“ ein.</p>
<p>Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof jetzt entschied:  Wohnwertverbesserungen, die der Mieter selbst vorgenommen und finanziert  hat, sind bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht zu  berücksichtigen. Im Rahmen des Mieterhöhungsverfahrens muss die Wohnung  in das Mietspiegelfeld „ohne Bad und Sammelheizung“ eingestuft werden.  Es sei denn, Mieter und Vermieter hätten eine andere Regelung vereinbart  oder der Vermieter hätte die Investitionskosten des Mieters erstattet.  Auch wenn sich der Mieter – wie im vorliegenden Fall – im Mietvertrag  verpflichtet hat, die Wohnwertverbesserung durchzuführen, muss sie bei  einer Mieterhöhung außer Betracht bleiben. </p>
<p>Siebenkotten: „Der BGH hat vernünftigerweise festgestellt, dass  Vermieter, die eine unsanierte Wohnung vermieten, auch nur Miete oder  Mieterhöhungen für unsanierte Wohnungen verlangen können. Sie dürfen  sich nicht die Sanierung der Wohnung zuerst von ihren Mietern ausführen  und bezahlen lassen und dann gleichzeitig Mieterhöhungen für sanierte  Wohnungen fordern.“</p>
<p>+++</p>]]></description></item><item><title><![CDATA[Schallschutz nach DIN reicht aus]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=8b274b9e-5f97-483b-b2e7-7cc55445365a#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>07.07.2010</b><br /><h3>Mieterbund kritisiert Entscheidung des Bundesgerichtshofs </h3>
<p>(dmb) „Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist problematisch. Sie  reduziert Mieteransprüche auf Schallschutz bis an die Grenze der  Zumutbarkeit“, kritisierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes  (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige Urteil des Bundesgerichtshofs  (BGH VIII ZR 85/09). </p>
<p>Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass Mieter kein Recht zur  Mietminderung wegen Mängeln der Trittschalldämmung haben, wenn die  geltenden DIN-Vorschriften eingehalten wurden. Maßgeblich sind die  DIN-Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Hausbaues galten. Sie bestimmen  die Anforderungen an den Wohnungsstandard, den Mieter erwarten können,  zumindest so lange nicht ausdrücklich etwas anderes im Mietvertrag  vereinbart wurde.</p>
<p> „Mieter müssen Anspruch auf einen Schallschutz mittlerer Art und Güte  haben. Der wird aber nicht durch die DIN 4109 von 1989 beschrieben. Die  DIN regelt lediglich Mindestanforderungen zur Vermeidung unzumutbarer  Belästigungen. Das hat ein anderer Senat des Bundesgerichtshofs (BGH VII  ZR 45/06) so auch entschieden“, kritisierte der Mieterbund-Direktor.  „Der übliche Komfort- und Trittschallstandard darf nicht schematisch von  einer technischen Norm abhängen. Entscheidend sind auch das Gepräge des  Gebäudes, die Miethöhe usw.“ </p>
<p>Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten empfahl allen Mietern, schon  bei Abschluss des Mietvertrages darauf zu achten, dass eine Regelung zum  Schallschutz aufgenommen wird. Anhaltspunkte bietet die VDI-Richtlinie  4100 mit drei Schallschutzstufen.</p>]]></description></item><item><title><![CDATA[Vereinbarung zur Wohnfläche auch vor Abschluss des Mietvertrages möglich]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=800e0f8a-e1e2-4c96-a23e-72e60d10b7c3#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>23.06.2010</b><br /><p>(dmb) „Das ist eine für Mieter positive Entscheidung. Maßlose  Übertreibungen oder falsche Angaben des Vermieters oder seines Maklers  im Vorfeld eines Mietvertragsabschlusses, zum Beispiel in  Wohnungsanzeigen, haben jetzt Konsequenzen. Die entsprechenden  Vermieterinformationen begründen unter Umständen eine konkludente  Vereinbarung zwischen den Mietvertragsparteien“, kommentierte der  Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das  heutige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 256/09). </p>
<p>Der BGH hatte entschieden, dass sich ein Mieter mit Erfolg darauf  berufen kann, seine Wohnung sei tatsächlich nur 53,25 Quadratmeter groß  und nicht, wie versprochen, 76,45 Quadratmeter. Zwar enthielt der  Mietvertrag keine Angaben zur Wohnungsgröße. In einer Zeitungsanzeige  war aber die Wohnungsgröße mit „ca. 76 qm“ beschrieben, und den Mietern  war eine Grundrissskizze mit einer detaillierten Wohnflächenberechnung  übergeben worden, aus der sich die Gesamtgröße der Wohnung mit 76,45  Quadratmetern ergab. </p>
<p>Siebenkotten: „Der Vermieter kann sich jetzt nicht mehr mit dem  Hinweis aus der Verantwortung stehlen, im Mietvertrag sei keine  Vereinbarung zur Wohnfläche getroffen worden. Der Bundesgerichtshof  macht klar, dass die Angaben im Vorfeld des Vertragsabschlusses genauso  bindend für den Vermieter sein können.“</p>
<p> </p>
<p>Konsequenz ist, dass bei einer Flächenabweichung von rund 30 Prozent  die Miete um 30 Prozent gekürzt werden darf. Soweit der Mieter in der  Vergangenheit zu viel gezahlt hat, hat er entsprechende  Erstattungsansprüche gegenüber seinem Vermieter. Nach ständiger  Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einer Flächenabweichung  von mehr als 10 Prozent grundsätzlich die tatsächliche Wohnungsgröße  maßgeblich, hier also 53,25 Quadratmeter und nicht 76,45 Quadratmeter  (BGH VIII ZR 133/03; BGH VIII ZR 144/09).</p>]]></description></item><item><title><![CDATA[Mieter darf selbst renovieren – keine Pflicht, Malerfachfirma zu beauftragen]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=ff4f4828-7585-4aca-ae3c-0cec41fd7d94#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>09.06.2010</b><br /><h3>Mieterbund begrüßt BGH-Entscheidung </h3>
<p>(dmb) „Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist richtig und  konsequent. Mieter die vertraglich verpflichtet sind,  Schönheitsreparaturen durchzuführen, dürfen in Eigenregie renovieren  oder zusammen mit Freunden und Bekannten. Das ist wirtschaftlich  vernünftig und hält die Kosten im Rahmen,“ kommentierte der Direktor des  Deutschen Mieterbundes (DMB) Lukas Siebenkotten das heutige Urteil des  Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 294/09). </p>
<p>Der Bundesgerichtshof hatte über die Wirksamkeit einer  Schönheitsreparaturklausel in einem Münchener Mietvertrag zu  entscheiden. Danach war der Mieter verpflichtet, die  Schönheitsreparaturen in der Wohnung ausführen zu lassen. Diese  Vertragsvereinbarung könnte, so jetzt der Bundesgerichtshof dahingehend  verstanden werden, dass Eigenleistungen des Mieters einschließlich der  Hinzuziehung von Freunden oder Bekannten verboten sind. Die Durchführung  der Schönheitsreparaturen stattdessen immer durch eine Fachfirma  erfolgen müsste. Hierzu könne der Mieter aber nicht verpflichtet werden.  Der Vermieter dürfe immer nur die fachgerechte Ausführung von  Schönheitsreparaturen in mittlerer Art und Güte fordern. Soweit der  Mieter, seine Freunde oder Bekannte hierzu in der Lage sind, muss keine  Fachfirma eingeschaltet werden. </p>
<p>Siebenkotten: „Das ist wirtschaftlich vernünftig und rechtlich  konsequent. Der Mieter schuldet seinem Vermieter qualitativ nicht  bessere Arbeiten, als der Vermieter im umgekehrten Fall erbringen muss.  Ist der Vermieter verpflichtet, Schönheitsreparaturen in der  Mieterwohnung durchzuführen, muss er ebenfalls nur Arbeiten mittlerer  Art und Güte abliefern, d.h. fachgerecht arbeiten. Eine Vertragsklausel,  die das nicht berücksichtigt ist unwirksam. Der Mieter muss überhaupt  nicht renovieren.“</p>]]></description></item><item><title><![CDATA[Energieausweis muss vorgezeigt und ausgehändigt werden]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=0a20bf67-d1ad-48b1-9ea0-86324f430ea4#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>19.05.2010</b><br /><h3>Angabe der Energieeffizienzklasse in Immobilieninseraten wird  Pflicht
<p>Europäisches Parlament verabschiedet Gebäuderichtlinie</p>
</h3>
<p> (dmb) „Die Entscheidung des Europäischen Parlaments schafft  Transparenz hinsichtlich des Energiebedarfs von Wohngebäuden. Sie ist  eine positive Nachricht aus Brüssel, auf die wir lange gewartet haben“,  kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas  Siebenkotten, die gestrige Verabschiedung der verschärften  Gebäuderichtlinie durch das Europäische Parlament. </p>
<p>Die Neuregelungen der Gebäuderichtlinie treten national ab Ende 2012  in Kraft und bringen für Vermieter und Eigentümer bzw. Mieter und  Wohnungskäufer folgende Änderungen mit sich:</p>
<ul>
    <li>Der Energieausweis  muss Mietern bzw. Käufern bei Besichtigung einer Wohnung gezeigt und  bei Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages in Kopie ausgehändigt  werden.</li>
    <li>Die  Energieeffizienzklasse muss in Immobilieninseraten mit veröffentlicht  werden. </li>
</ul>
<p>Siebenkotten: „Wichtig ist, dass schon bei der Suche nach einer neuen  Wohnung im Internet oder in Zeitungen auf einen Blick deutlich wird, ob  mit hohen oder niedrigen Energiekosten zu rechnen ist. Neu ist, dass  Mieter in Deutschland bei Vertragsabschluss eine Kopie des  Energieausweises erhalten werden und nicht nur das Recht haben, Einsicht  in den Energieausweis zu nehmen. Das stärkt ihre Position.“ </p>
<p>Der Mieterbund-Direktor geht davon aus, dass sich die Brüsseler  Entscheidung mittelfristig auch auf die Mietpreisbildung vor Ort  auswirken wird: „Jetzt steht das Datenmaterial zur Verfügung, mit dem  ökologische Mietspiegel auf breiter Front realisiert werden können.  Energieeffizienzklassen und damit der Energiebedarf des Gebäudes könnten  flächendeckend bei der Aufstellung von Mietspiegeln berücksichtigt  werden." </p>
<p>Die verschärfte europäische Gebäuderichtlinie <a target="_blank" href="http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/10/st05/st05386.de10.pdf">http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/10/st05/st05386.de10.pdf</a>  ist ein Teil des 20/20/20 Energiepakets der EU: 20% weniger  Treibhausgase, 20% weniger Energieverbrauch und 20% mehr  Energieeffizienz und Energie aus erneuerbaren Quellen bis zum Jahr 2020.  Auf Gebäude entfallen 40% des Gesamtenergieverbrauchs der EU. Ziel der  Richtlinie ist es, durch höhere Anforderungen an die Energieeffizienz  und mehr Transparenz für Verbraucher den Modernisierungsstau in Europa  aufzulösen, die Baukonjunktur anzukurbeln und Energiekosten einzusparen.  Nach der Richtlinie soll ab dem 31. Dezember 2020 der Energiebedarf  aller neu gebauten Gebäude bei Null liegen. Dennoch anfallender  Energiebedarf soll aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Für  öffentliche Gebäude gilt dies bereits ab Ende 2018. Auch bei großen  Sanierungen müssen die neuen Anforderungen berücksichtigt werden.  Dadurch werden innerhalb der EU Einsparungen im Energieverbrauch von bis  zu sechs Prozent und eine Senkung der CO2-Emissionen um fünf Prozent  erwartet. </p>
<p>Barbara Steenbergen vom Internationalen Mieterbund (IUT) in Brüssel  forderte konkrete Finanzierungsvorschläge der EU-Kommission, um  Vermietern die energetische Sanierung finanziell zu erleichtern und die  Kosten für Mieter zu begrenzen: „Das Prinzip muss ‚fordern und fördern’  heißen. Die Neuausrichtung der Strukturfonds ist überfällig. Die Öffnung  des Europäischen Fonds für regionale Entwicklungen (EFRE) für die  energetische Sanierung des Wohnungsbestandes war nur ein erster Schritt.  Zusätzlich sinnvoll wäre es, bei der Europäischen Investitionsbank  (EIB) einen Energieeffizienzfonds für Gebäudesanierung einzurichten.“  Als Startkapital könnten hier die 115 Millionen Euro für  Energieeffizienz aus dem EU-Konjunkturpaket, die bis jetzt nicht  ausgegeben worden sind, dienen.</p>]]></description></item><item><title><![CDATA[Typengutachten eines Sachverständigen zur Mieterhöhung reicht aus]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=3521377e-f9fa-4f76-9398-53583454ad2b#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>19.05.2010</b><br /><h3>Bundesgerichtshof bestätigt bisherige Rechtsprechung </h3>
<p>(dmb) „Formal mag es für eine Mieterhöhung auf die ortsübliche  Vergleichsmiete ausreichen, wenn ein Vermieter sich auf ein so genanntes  Typengutachten eines Sachverständigen beruft. Eine ganz andere Frage  ist es aber, ob die so begründete Mieterhöhung auch inhaltlich in  Ordnung ist. Hier sind Mietspiegel, insbesondere qualifizierte  Mietspiegel, auf jeden Fall vorzuziehen“, kommentierte der Direktor des  Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige Urteil des  Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 122/09). </p>
<p>Der BGH hatte entschieden, dass die formellen Anforderungen an die  Begründung einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete auch  durch ein Sachverständigengutachten erfüllt werden können, das sich  nicht unmittelbar auf die Wohnung des Mieters bezieht, sondern auf  andere, nach Größe und Ausstattung vergleichbare Wohnungen. Auch durch  ein derartiges Typengutachten werde der Mieter in die Lage versetzt, der  Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachzugehen und diese zumindest  ansatzweise zu überprüfen. Die zur Begutachtung herangezogenen Wohnungen  können sogar aus dem eigenen Bestand des Vermieters stammen. </p>
<p>Siebenkotten: „Mieterhöhungsbegründungen mit  Sachverständigengutachten sind selten. Grund hierfür ist, dass der  Vermieter die Gutachterkosten von 500 bis 1.000 Euro selbst zahlen muss.  Normalerweise muss der Sachverständige die Wohnung, die er bewerten  soll, natürlich auch besichtigen. Aber auch bisher schon hatte die  Rechtsprechung entschieden, dass es ausreicht, wenn in großen  Wohnungsanlagen eine Wohnung gleichen Typs angesehen und beurteilt  wird.“</p>
<p>Der Mieterbund-Direktor wies darauf hin, dass Mieterhöhungen auf die  ortsübliche Vergleichsmiete mit Sachverständigengutachten,  Vergleichswohnungen oder Mietspiegeln begründet werden können. „Auch  wenn es formal ausreicht, eine Mieterhöhung mit einem Typengutachten  eines Sachverständigen zu begründen, heißt das noch lange nicht, dass  der Mieter die geforderte Miete auch zahlen muss. Die inhaltliche  Richtigkeit der Zahlen des Sachverständigen muss kontrolliert werden.  Hierzu eignet sich am besten ein Mietspiegel, soweit er vor Ort  existiert.“</p>]]></description></item><item><title><![CDATA[Gleichbleibender Fehler in der Betriebskostenabrechnung muss jedes Jahr wieder neu reklamiert werden]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=b1c11049-f429-4a66-ba42-993d19e8c15b#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>12.05.2010</b><br /><h3>Bundesgerichtshof entscheidet gegen Mieter </h3>
<p>(dmb) „Die Entscheidung ist wenig praxisnah, sehr formal und öffnet  dem Missbrauch durch Vermieter Tür und Tor“, kommentierte der Direktor  des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige Urteil  des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 185/09). </p>
<p>Die Karlsruher Richter entschieden, dass Mieter ihre Einwendungen  gegen eine fehlerhafte Betriebskostenabrechnung des Vermieters innerhalb  von 12 Monaten erheben müssen. Das gelte auch dann, wenn Mieter in den  Vorjahren den immer gleichen Fehler des Vermieters in der  Betriebskostenabrechnung regelmäßig reklamiert hätten.</p>
<p>Im vorliegenden Fall forderte der Vermieter im Rahmen der  Betriebskostenabrechnung die Zahlung anteiliger Grundsteuern von seinen  Mietern. Hierzu waren die Mieter aber nicht verpflichtet, weil eine  entsprechende mietvertragliche Regelung zwischen ihnen und dem Vermieter  nie getroffen wurde. Für die Abrechnungsjahre 2003 und 2004  reklamierten die Mieter diesen Fehler, mit der Konsequenz, dass sie  keine anteiligen Grundsteuerbeträge zahlen mussten. Für 2005  reklamierten sie diesen Fehler nicht mehr. Konsequenz nach der  Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, dass sie jetzt für 2005  Grundsteuer zahlen müssen.</p>
<p> Siebenkotten: „Das ist für mich nicht nachvollziehbar. Mieter, die  mehrfach den immer gleichen Fehler in der Betriebskostenabrechnung zu  Recht bemängelt haben, werden hier bestraft. Auf der anderen Seite  können Vermieter sanktionslos Jahr für Jahr den gleichen Fehler in die  Betriebskostenabrechnung einbauen. Reklamiert der Mieter den Fehler,  muss die Abrechnung korrigiert werden. Reklamiert der Mieter einmal  nicht, kann der Vermieter Forderungen durchsetzen, auf die er keinen  Anspruch hat.“</p>
<p>Siebenkotten rief angesichts dieser BGH-Entscheidung alle Mieter auf,  ihre Betriebskostenabrechnungen Jahr für Jahr genau zu überprüfen. Die  örtlichen Mietervereine helfen dabei.</p>]]></description></item><item><title><![CDATA[Betriebskostenabrechnung kann an nur einen Mieter (Ehepartner) adressiert werden]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=6f866e1f-93b7-4c61-910a-da1563cf570a#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>28.04.2010</b><br /><h3>Bundesgerichtshof erleichtert Abrechnungsmodalitäten </h3>
<p>(dmb) „Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist richtig und  nachvollziehbar. Sie entspricht weitgehend der bisherigen Rechtsprechung  von Amts- und Landgerichten“, kommentierte der Direktor des Deutschen  Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige Urteil des  Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 263/09). </p>
<p>Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass es ausreicht, wenn der  Vermieter die Betriebskostenabrechnung einem Ehepartner zusendet und von  diesem den Ausgleich aus der Betriebskostenabrechnung verlangt. Der  Vermieter müsse die Abrechnung nicht auch noch an die Ehepartnerin  richten bzw. die Abrechnung an beide Ehepartner adressieren. Grund  hierfür sei, dass Mieter, die gemeinsam eine Wohnung anmieten,  grundsätzlich für die Mietforderungen einschließlich Nebenkosten als  Gesamtschuldner haften. Danach sei der Vermieter berechtigt, nach seinem  Belieben jeden Mieter ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen. Die  Übermittlung der Abrechnung an den Mieter diene nur dazu, die Fälligkeit  der Nachforderung herbeizuführen. </p>
<p>Siebenkotten: „Voraussetzung bleibt aber natürlich, dass nur  derjenige nachzahlen muss, der die Abrechnung auch selbst erhalten hat.  Außerdem muss die Abrechnung formal und inhaltlich in Ordnung sein.“ </p>
<p>Daneben wies der Direktor des Deutschen Mieterbundes darauf hin, dass  andere Vermietererklärungen, die das Mietverhältnis verändern oder  beenden, immer an alle Mieter zu adressieren sind: „Mieterhöhungen,  Kündigungen oder Modernisierungsankündigungen müssen an alle Mieter, so  auch an beide Ehepartner gerichtet werden“, so Siebenkotten.</p>
<br />]]></description></item><item><title><![CDATA[Der Bundesgerichtshof macht jetzt Schluss mit der Praxis vieler Wasserversorger]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=53d88625-b4e0-4288-9ce9-27596649314c#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>22.04.2010</b><br /><h4>Versorger muss unwirtschaftlich teure Wasserzähler austauschen  Bundesgerichtshof stärkt Eigentümer- und Mieterrechte</h4>
<p>(dmb) „Der Bundesgerichtshof macht jetzt Schluss mit der Praxis  vieler Wasserversorger, ‚Je größer der Zähler, desto höher der Gewinn’.  Überdimensionierte Hauptwasserzähler müssen ausgetauscht werden. Das ist  ein wichtiges Urteil“, kommentierte der Direktor des Deutschen  Mieterbundes (DMB) Lukas Siebenkotten die heutige Entscheidung des  Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 97/09).</p>
<p> Der Bundesgerichtshof hatte erklärt, dass ein  Wasserversorgungsunternehmen im Interesse der Kunden gezwungen sein  kann, Wasserzähler auszutauschen, wenn sich der technische Standard in  einem wesentlichen Maße ändert und die Kunden ein beachtenswertes  Interesse am Austausch der Wasserzähler haben. In dem der Entscheidung  zugrunde liegenden Leipziger Fall mussten die Verbraucher 130 Prozent  höhere Wasserkosten zahlen, weil bei ihnen überdimensioniert große  Wasserzähler mit einem „Nenndurchfluss von 6,0 m<sup>3</sup>/h  installiert waren, statt Zähler mit einer Größe von 2,5. </p>
<p>Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes, können allein in dem  vorliegenden Fall 100 Euro Wasserkosten pro Wohnung eingespart werden,  wenn kleinere Wasserzähler eingebaut werden. Siebenkotten: „In Städten  und Kreisen, in denen zählerabhängige Grundgebühren gefordert werden,  müssen die Wasserversorger jetzt umdenken. Ich schätze, dass bis zu 10  Prozent der installierten Wasserzähler überdimensioniert sind.  Konsequenz ist, dass die Versorger hier prüfen und ggf. die Wasserzähler  austauschen müssen.“</p>]]></description></item><item><title><![CDATA[Mietzuschlag bei unwirksamer Schönheitsreparaturregelung]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=543e234d-b3d6-481a-b7e8-042342c0d432#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>25.03.2010</b><br /><p>(dmb) „Die Entscheidung ist problematisch, weil sie Mieter in  Sozialwohnungen schlechter stellt und anders behandelt als Mieter frei  finanzierter Wohnungen“, kommentierte der Direktor des Deutschen  Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige BGH-Urteil (BGH VIII  ZR 177/09). </p>
<p>Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass Vermieter bei  Sozialwohnungen einen Zuschlag zur so genannten Kostenmiete fordern  dürfen, wenn die Regelung zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag  unwirksam ist und damit Vermieter selbst renovieren bzw. die Kosten  tragen müssen. Nur dann, wenn die Schönheitsreparaturen wirksam auf den  Mieter abgewälzt wurden, entfällt die Berechtigung für den Vermieter,  einen entsprechenden Zuschlag zu fordern. </p>
<p>Siebenkotten: „Mieter in Sozialwohnungen, die in ihrem Mietvertrag  eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel haben, müssen jetzt mit  spürbaren Mieterhöhungen rechnen. Nach dem Gesetz ist eine Mieterhöhung  von 9,41 Euro pro Quadratmeter im Jahr möglich. Mieter sollten mit Hilfe  ihres Mietervereins genau prüfen, ob sie sich auf die Unwirksamkeit der  Schönheitsreparaturregelung berufen oder nicht. Möglicherweise kann es  für sie günstiger sein, die Schönheitsreparaturregelung im  Einverständnis mit dem Vermieter zu ändern.“ </p>
<p>Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes gibt es etwa 1,8 Millionen  Sozialwohnungen in Deutschland. Hier gilt die so genannte Kostenmiete.  Die Kostenmiete ist die Miete, die zur Deckung der laufenden  Aufwendungen erforderlich ist. Hierzu gehören Kosten für Fremd- und  Eigenkapital sowie die Bewirtschaftungskosten, das heißt Abschreibung,  Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das  Mietausfallwagnis. Bei frei finanzierten Wohnungen, dem Großteil der  Wohnungen in Deutschland, gilt das Kostenmietprinzip nicht. Hier wird  die Miete zwischen Mieter und Vermieter frei vereinbart, gilt für  Mieterhöhungen das Vergleichsmietenprinzip. Der Vermieter kann keinen  Mietzuschlag bei unwirksamen Schönheitsreparaturregelungen fordern. Das  hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden (BGH VIII ZR  118/07; BGH VIII ZR 181/07). Der Vermieter trägt das Risiko, dass eine  von ihm verwendete Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist.</p>]]></description></item><item><title><![CDATA[Mieteranspruch auf Mängelbeseitigung verjährt nicht]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=806e0ce1-3ea5-40c5-8b54-4ea3c59268ae#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>17.02.2010</b><br /><p>(dmb) Als „wegweisendes Grundsatzurteil“ bezeichnete der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 104/09).</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hatte erklärt, dass Mieteransprüche auf Mängelbeseitigung auf dauernde Leistung gerichtete Erfüllungsansprüche sind, die grundsätzlich nicht verjähren. Damit gaben die Karlsruher Richter einer Mieterin Recht, die auf Verbesserung des Trittschallschutzes und Minderung der Installationsgeräusche des WC in der über ihr liegenden, im Jahr 1990 ausgebauten Dachgeschosswohnung klagte. Zunächst hatte die Mieterin ihren Anspruch 2002 erhoben, verfolgte ihn nach einem Mieterwechsel in der Dachgeschosswohnung aber zunächst nicht weiter. Ende 2006 griff sie ihren Mängelbeseitigungsanspruch wieder auf.</p>
<p> </p>
<p>„Der BGH hat jetzt erstmals entschieden, das Mängelbeseitigungs- oder Herstellungs- bzw. Reparaturansprüche nicht verjähren“, freute sich Lukas Siebenkotten. „Es ist eine Daueraufgabe des Vermieters, die Mietsache während der Mietzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Keine Rolle spielt es, ob die Mieter Mängel im Haus oder in der Wohnung längere Zeit widerspruchslos hingenommen haben. Der Reparatur- und Mängelbeseitigungsanspruch bleibt bestehen, er entsteht praktisch jeden Tag aufs Neue.“</p>
<p>Konsequenz sei auch, dass Mieter, die nicht sofort Gerichte bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche einschalten, sondern es erst „im Guten“ versuchen, nicht fürchten müssen, dass ihre berechtigten Ansprüche eines Tages wegen Verjährung abgelehnt werden.</p>]]></description></item><item><title><![CDATA[Mieter haben Anspruch auf ausreichende Elektroversorgung]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=dc098052-c004-4437-a96c-d2328bdb8d88#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>11.02.2010</b><br /><h3>Mieterbund begrüßt BGH-Entscheidung </h3>
<p>(dmb) Als „folgerichtig“ und „logische Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung“ kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 343/08). </p>
<p>Die Karlsruher Richter hatten geurteilt, dass auch Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung grundsätzlich einen Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung haben, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes, wie zum Beispiel einer Waschmaschine, und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte, zum Beispiel eines Staubsaugers, ermöglicht. Von diesem bereits in einem früheren Urteil definierten Mindeststandard (BGH VIII ZR 281/03) darf auch nicht ohne weiteres über eine Regelung im Mietvertrag abgewichen werden. Eine Klausel, wonach der Mieter nur berechtigt ist, in den Räumen Haushaltsmaschinen aufzustellen, wenn und soweit die Kapazität der vorhandenen Installation ausreicht und Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind, und wenn der Anschluss von Elektrogeräten zur Überlastung des vorhandenen Netzes führt, den Mieter verpflichtet, die Kosten der Verstärkung oder sonstiger Änderungen des Netzes zu tragen, ist als unangemessene Benachteiligung des Mieter unwirksam.</p>
<p> Siebenkotten: „Der Bundesgerichtshof spricht eine Selbstverständlichkeit aus. Natürlich müssen heute in einer Mietwohnung gleichzeitig mehrere Elektrogeräte betrieben werden können. Ist dies nicht der Fall, können Mieter die Miete kürzen und müssen keine Kündigung des Vermieters fürchten. Es ist gut, dass der Bundesgerichtshof dies heute bestätigt hat.“</p>]]></description></item><item><title><![CDATA[Neue EU-Kommissare mit Kompetenzen im Bereich Wohnungs- und Energiepolitik]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=df46be70-a3ba-4e07-ba69-81d24f592e81#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>10.02.2010</b><br /><p class="MsoNormal"><span style="font-size: small;"><span style="font-family: 'Arial','sans-serif';">Barbara  Steenbergen teilt mit:</span></span></p>
<p class="MsoNormal">Das Europäische Parlament hat gestern die neue EU-Kommission  in ihr Amt gewählt. Mit 488 Ja-Stimmen, 137 Nein Stimmen und 72 Enthaltungen  konnte die Kommission auf eine breite Mehrheit der konservativen EPP, der  sozialdemokratischen S&D und der liberalen ALDE-Fraktion rechnen. Die  Zustimmung des Parlamentes war an einen Deal mit Kommissionspräsident Barroso  geknüpft. Die Kommission, die bisher das alleinige Initiativrecht für EU-Gesetze  hat, soll sich verpflichten, künftig auch Gesetzesvorschläge des Parlaments  aufzugreifen. Ein Mehr an Demokratie in Brüssel. Es ist nunmehr abzuwarten, wie  die Staats- und Regierungschefs der 27 Mitgliedstaaten auf diesen Deal  reagieren. Das Auswärtige Amtes spricht von einer „gefährlichen Änderung der  Machtbalance“.  <o:p><br />
</o:p></p>
<p class="MsoNormal">Die Kommissare mit Kompetenzen im Bereich Wohnungs- und  Energiepolitik sind:  <o:p><br />
</o:p></p>
<ul>
    <li>Joaquin Almunia, Spanien: Wettbewerb<o:p></o:p></li>
    <li>Johannes Hahn, Österreich: Regionalpolitik und  Strukturförderung<o:p></o:p></li>
    <li>Laszlo Andor, Ungarn: Soziale Angelegenheiten<o:p></o:p></li>
    <li>Viviane Reding, Luxemburg: Grundrechte<o:p></o:p></li>
    <li>Connie Hedegaard, Dänemark: Klimaschutz<o:p></o:p></li>
    <li>Günther Oettinger, Deutschland: Energie<o:p></o:p></li>
    <li><span lang="EN-US">John Dalli, Malta:  Verbraucher<o:p></o:p></span></li>
</ul>
<p class="MsoNormal"><span lang="EN-US"><o:p> </o:p></span></p>
<p class="MsoNormal">Die Kommission ist bis zum 31. Oktober 2014 im  Amt.<o:p></o:p></p>
<p class="MsoNormal"> </p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size: x-small;"><span style="font-family: 'Arial','sans-serif';">Barbara  Steenbergen<br />
International Union  of Tenants (IUT)<br />
Head of Liaison  office to the EU<br />
23, Rue du  Luxembourg<br />
B-1000  Bruxelles</span></span><span style="font-size: 12pt; font-family: 'Times New Roman','serif';"><o:p></o:p></span></p>
<p class="MsoNormal"><span style="font-size: 12pt; font-family: 'Times New Roman','serif';"><o:p></o:p></span></p>]]></description></item><item><title><![CDATA[Bauordnung gilt nicht bei der Berechnung der Wohnfläche einer Maisonettewohnung]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=55e16946-5131-4247-848a-64c825365914#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>09.02.2010</b><br /><p>Leitsatz des BGH Urteils:</p>
<p>Bei der Ermittlung der Wohnfläche einer Maisonettewohnung ist die Fläche des zu Wohnzwecken mitvermieteten Galeriegeschosses unabhängig davon zu berücksich-tigen, ob die Räume des Galeriegeschosses nach bauordnungsrechtlichen Vorschrif-ten deswegen nicht zur Wohnfläche zu rechnen sind, weil sie zu weniger als der Hälf-te der Grundfläche eine lichte Höhe von mehr als 2,20 m aufweisen und deshalb nicht als Aufenthaltsräume gelten (im Anschluss an BGH, Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 275/08, NJW 2009, 3421).</p>
<p><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=50803&pos=16&anz=601">Urteilstext</a></p>]]></description></item><item><title><![CDATA[BGH zu Schönheitsreparaturen: Regelungen, die auch nur teilweise zu weit gehen, sind insgesamt unwirksam]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=53fee712-dc41-4c42-b723-8c9c163f3836#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>05.02.2010</b><br /><p>Leitsätze des <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=50778&pos=12&anz=600&Blank=1.pdf">Urteils</a>:</p>
<p>a) Der Außenanstrich von Türen und Fenstern sowie das Abziehen und Wiederherstellen einer Parkettversiegelung sind keine Schönheitsreparaturmaßnahmen im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV.<br />
<br />
b) Die Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen stellt eine einheitliche Rechtspflicht dar. Ist diese Pflicht formularvertraglich so ausgestaltet, dass sie hinsichtlich der zeitlichen Modalitäten, der Ausführungsart oder des gegenständlichen Umfangs der Schönheitsreparaturen den Mieter übermäßig belastet, so ist die Klausel nicht nur insoweit, sondern insgesamt wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. </p>]]></description></item><item><title><![CDATA[Haus & Grund verlässt Spitzenverband der Immobilienwirtschaft]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=d574939b-4632-4258-a486-b9e997b92788#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>02.02.2010</b><br /><h3>Streit um Mietrecht, Mietnomaden und Kündigungsfristen </h3>
<p>(dmb) „Die von Haus & Grund vertretenen Forderung nach Mietrechtsänderungen, neuen Kündigungsfristen sowie die plakative und überspitzte Beschreibung von Mietnomaden-Fällen sind offensichtlich selbst in der Immobilienwirtschaft nicht mehrheitsfähig“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, den Austritt von Haus & Grund aus der Bundesvereinigung Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft (BSI). Während dessen kündigte Haus & Grund an, die Interessen der Hauseigentümer künftig in einer klaren Sprache formulieren und nicht länger Rücksicht auf andere nehmen zu wollen. </p>
<p>Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten betonte, dass für die Immobilienwirtschaft ersichtlich weder die bestehenden asymmetrischen Kündigungsfristen ein Problem seien noch Mietminderungsrechte bei energetischen Modernisierungsmaßnahmen.</p>
<p>„Nach Angaben des Bundesverbandes deutscher Wohnungs- und Immobileinverbände sind bundesweit 57,1 Prozent der Wohnungen energetisch vollständig bzw. teilweise modernisiert. In den neuen Bundesländern sind über 80 Prozent der GdW-Wohnungen energetisch modernisiert worden. Hier haben das Mietrecht und das Mietminderungsrecht offensichtlich niemanden gestört“, so Siebenkotten. „Auch die von Haus & Grund behaupteten Zahlen zu Mietnomaden-Fällen und die hieraus abgeleiteten Forderungen nach Mietrechtsänderungen sind in weiten Teilen der Wohnungswirtschaft offenbar nicht nachvollziehbar. So geht beispielsweise auch der Vorsitzende des Deutschen Mietgerichtstags, Ulf Börstinghaus, in einem Interview in der Februar-Ausgabe der MieterZeitung nur von etwa 1.000 Fällen jährlich in Deutschland aus.“</p>]]></description></item><item><title><![CDATA[Eigenbedarf für Nichte anerkannt]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=c1fba199-773b-4b4b-9e3c-204aef74f5a0#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>27.01.2010</b><br /><h3>Bundesgerichtshof stärkt Vermieterrechte </h3>
<p>(dmb) „Der Kündigungsgrund ‚Eigenbedarf’ wird erweitert und die Vermieterposition damit gestärkt“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB) die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 159/09). </p>
<p>Die Karlsruher Richter entschieden, dass ein Vermieter auch zu Gunsten eines entfernteren Familienangehörigen, wie zum Beispiel eine Nichte, eine Eigenbedarfskündigung aussprechen darf. Bisher ging die Rechtsprechung davon aus, dass dies nur möglich ist, wenn ein besonders enger Kontakt zwischen dem Vermieter und dem entfernten Verwandten bestand, aus dem sich eine moralische Verpflichtung des Vermieters ergeben konnte, dem Angehörigen Wohnraum zur Verfügung zu stellen. </p>
<p>„Über 20 Jahre haben Amts-, Landes- und Oberlandesgerichte den Kreis der Familienangehörigen eng ausgelegt, zu deren Gunsten Eigenbedarf ausgesprochen werden darf. Der BGH gibt diese Rechtsprechung jetzt auf und erleichtert für Vermieter die Kündigungsmöglichkeit Eigenbedarf“, kritisierte Siebenkotten. „Ich fürchte, dass jetzt Vermieter öfter wegen Eigenbedarf kündigen werden. Unklar ist, wie weit der Kreis der privilegierten Familienangehörigen zukünftig gezogen werden muss. Die Entscheidung wird viele Mieter verunsichern.“ </p>
<p>Eigenbedarf ist der häufigste Kündigungsgrund im Mietrecht. Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst oder zum Beispiel für einen Familienangehörigen zu Wohnzwecken benötigt. Als Familienangehörige gelten Eltern oder Kinder des Vermieters, Enkel oder Geschwister bzw. Stiefkinder.</p>]]></description></item><item><title><![CDATA[Farbwahlklausel unwirksam]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=b6c5b205-b6f2-405f-93d4-c8d4d0f24688#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>20.01.2010</b><br /><h3>BGH bestätigt Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen</h3>
<p> (dmb) „Richtig, konsequent und so auch zu erwarten“, kommentierte Lukas Siebenkotten, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu einer Schönheitsreparatur- bzw. Farbwahlklausel (BGH VIII ZR 50/09).</p>
<p> Der Bundesgerichtshof entschied, dass nachfolgende Klausel in einem Berliner Mietvertrag unwirksam ist: „Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen ... nur weiß zu lackieren ...“</p>
<p>Die Richter bestätigten, dass Mietvertragsklauseln, die Mieter verpflichten, während der Mietzeit in bestimmten Farben zu renovieren oder zu lackieren, unwirksam sind. Derartige Vorgaben darf der Vermieter allenfalls für den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung machen. </p>
<p>Siebenkotten: „Entscheidend ist, dass niemand dem Mieter während der Mietzeit vorschreiben darf, ob er die Wände oder Türen in seiner Wohnung weiß, gelb, grün oder rot streicht. Der Vermieter darf auch nicht vorgeben, ob der Mieter während der Mietzeit Raufasertapete oder Blümchentapete klebt. Das ist und bleibt allein Sache des Mieters.“ </p>
<p>Bereits in der Vergangenheit hatte der BGH wiederholt entschieden, dass Schönheitsreparatur-klauseln, die Vorgaben zur Ausführungsart der Renovierung oder zur Farbgestaltung während der Mietzeit machen, unwirksam sind, zum Beispiel:</p>
<ul>
    <li><span><span><span> </span></span></span><span>Während der Mietzeit ist die Wohnung in neutralen Farbtönen zu renovieren (BGH VIII ZR 166/08).</span></li>
    <li><span>Der Mieter ist verpflichtet, Wände und Oberdecken zu weißen (BGH VIII ZR 344/08).</span></li>
    <li><span>Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen (BGH VIII ZR 224/07).</span></li>
    <li><span>Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen (BGH VIII ZR 199/06).</span></li>
</ul>
<p>Konsequenz der unwirksamen Farbwahlklausel ist, der Mieter muss keine Schönheitsreparaturen durchführen, weder während der Mietzeit noch beim Auszug.</p>]]></description></item><item><title><![CDATA[Brüssel verschärft Regeln zu Energieausweisen]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=f0eef923-748d-4b7b-928d-737ada803f75#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>19.11.2009</b><br /><h3>Mieterbund begrüßt Veröffentlichungsgebot</h3>
<p>(dmb) Nach Informationen des Deutschen Mieterbundes (DMB) aus Brüssel haben sich EU-Kommission, -Parlament und -Rat auf den Inhalt einer EU-Richtlinie zum Gebäudeenergieverbrauch verständigt. Ein wesentlicher Inhalt, der auch für Deutschland unmittelbar Auswirkungen haben wird, sind die Regelungen zur Verschärfung des Energieausweises. Die EU-Richtlinie wird danach vorschreiben, dass der Energiekennwert in Wohnungsanzeigen künftig veröffentlicht werden muss. Wie bisher auch schon, muss Kauf- oder Mietinteressenten der Energieausweis zur Einsichtnahme vorgelegt werden. Neu wiederum ist, dass bei Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages Käufer bzw. Mieter den Energieausweis der Immobilie ausgehändigt erhalten müssen. </p>
<p>Der Deutsche Mieterbund begrüßt die schärferen Regelungen für den Energieausweis. Wichtig sie vor allem, dass der Hauseigentümer schon in Wohnungsanzeigen oder auf Immobilienportalen Informationen zum Energiebedarf veröffentlichen muss.        </p>
<p>Energieausweise sind Transparenzinstrumente. Potenzielle Käufer und Mieter sollen frühzeitig und umfassend über den energetischen Zustand der Immobilie aufgeklärt werden, damit sie bei ihrer Kauf- oder Mietentscheidung Aussagen zur Energieeffizienz des Hauses und somit zur Höhe der künftigen Heizkosten berücksichtigen können. </p>
<p>Die EU-Richtlinie wird voraussichtlich am 7. Dezember 2009 im Europäischen Rat und Anfang 2010 im Europäischen Parlament verabschiedet, so dass die Richtlinie Mitte 2010 veröffentlicht werden kann. Die EU-Länder, unter anderem Deutschland, haben dann zwei Jahre Zeit, also längstens bis 2012, die Vorgaben der EU-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.</p>]]></description></item><item><title><![CDATA[Mietererhöhungen mit Mietspiegel vereinfacht]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=9d058864-e3b3-4b9c-9860-f1dce0795fe5#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>17.11.2009</b><br /><p><img height="223" width="172" src="/ImageHandler.ashx?UploadedFile=true&pg=%7B0%7D&image=/App_Data/UserImages/image/siebenkotten_01.jpg" alt="Siebenkotten" /></p>
<p>(dmb) „Der BGH stärkt die Vermieterposition und vereinfacht die Möglichkeit, Mieten zu erhöhen“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, in einer ersten Stellungnahme die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 276/08). Danach müssen Mietspiegel dem Mieterhöhungsschreiben auf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht beigefügt werden, wenn sie allgemein zugänglich sind, beispielsweise bei örtlichen Mietervereinen oder Vermieterorganisationen angeboten werden. </p>
<p>Eine Vermieterin in Krefeld hatte gestützt auf den Mietspiegel eine Mieterhöhung von 375 Euro auf 450 Euro gefordert. Ihrem Schreiben lag kein Mietspiegel bei. Im örtlichen Mieterverein kostete der Mietspiegel drei Euro für Mitglieder und vier Euro für Nichtmitglieder. Nach Ansicht des BGH ist der Mietspiegel auch dann allgemein zugänglich, wenn er vor Ort nicht kostenlos abgegeben oder zur Einsicht bereitgehalten wird oder über das Internet abrufbar ist. Es sei dem Mieter zumutbar,  den Mietspiegel gegen eine geringe Schutzgebühr beim Mieterverein zu kaufen. </p>
<p>Mieterbund-Direktor Siebenkotten: „Der BGH erschwert die Prüfmöglichkeiten für Mieter. Sie müssen sich hier alle notwendigen Informationen selbst und auf eigene Kosten beschaffen, wenn sie klären wollen, ob sie der geforderten Mieterhöhung zustimmen müssen oder nicht.“</p>
<p>Schon in der Vergangenheit hatte der Bundesgerichtshof geurteilt, dass Mietspiegel im Mieterhöhungsverfahren nicht beigefügt werden müssen, wenn sie im Kundencenter des Vermieters einzusehen (BGH VIII ZR 74/08) oder im Amtsblatt der Stadt veröffentlicht sind (BGH VIII ZR 11/07), weil sie dann allgemein zugänglich sind. </p>
<p>Nach Auskunft des Deutschen Mieterbundes gibt es in Deutschland etwa 500 Mietspiegel. 75 Prozent aller Städte ab 50.000 Einwohner haben eine derartige Preisübersicht. Sie sind ein wichtiges Transparenzinstrument, mit dem die Durchschnittsmieten vor Ort wiedergegeben werden, und das wichtigste Begründungsmittel bei Mieterhöhungen.</p>]]></description></item><item><title><![CDATA[Kosten der Öltankreinigung sind Betriebskosten]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=37bf0c55-d788-49ee-8d4d-2ea3efc37dc7#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>11.11.2009</b><br /><h3>Bundesgerichtshof klärt langjährige Streitfrage </h3>
<p>(dmb) Die Kosten der Öltankreinigung sind Betriebs- bzw. Heizkosten und dürfen über die Heizkostenabrechnung auf die Mieter des Hauses abgewälzt werden, entschied heute der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 221/08). „Damit ist eine unter den Amts- und Landgerichten seit Jahren strittige Rechtsfrage endgültig entschieden. Mieter und Vermieter haben jetzt die notwendige Rechtssicherheit und Rechtsklarheit“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das Urteil in einer ersten Stellungnahme. </p>
<p>Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass die Reinigung des Öltanks Betriebskosten, so genannte Heizungsnebenkosten, sind und keine Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungskosten. Bei der Reinigung des Öltanks geht es nicht um die Vorbeugung oder Beseitigung von Mängeln an der Substanz der Heizungsanlage (Instandsetzung), sondern um die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit (Betriebskosten).</p>
<p>Kosten der Öltankreinigung sind nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs auch deshalb Betriebskosten, weil sie „laufend“ entstehen. Dabei spielt es keine Rolle, dass Öltankreinigungen immer nur im Abstand von mehreren Jahren durchgeführt werden. „Auch diese Rechtsfrage war unter den Gerichten lange Zeit strittig. Spätestens seit der Entscheidung zur Wartung einer Elektroanlage (BGH VIII ZR 123/06) ist aber klar, dass wiederkehrende Kosten, die der Betriebssicherheit dienen, grundsätzlich als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden können, auch wenn sie nur in Abständen von einigen Jahren anfallen“, erklärte der Mieterbund-Direktor.</p>
<p>Siebenkotten wies aber darauf hin, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für einzelne Mieter zu Ungerechtigkeiten führen kann. Wurde die Öltankreinigung beispielsweise im Abrechnungsjahr 2008 durchgeführt und danach alle vier Jahre, zahlt auch der Mieter, der schon 2009 aus der Wohnung ausgezogen ist, anteilige Tankreinigungskosten für den Zeitraum 2008 bis 2012. „Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs folgt hier dem Grundsatz ‚Praktikabilität vor Einzelfallgerechtigkeit“, sagte der Direktor des Deutschen Mieterbundes.</p>]]></description></item><item><title><![CDATA[Koalitionsvertrag: Licht und Schatten – und viel Nebel]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=64bdddbd-b164-4946-88f8-2d1404f9d1ec#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>02.11.2009</b><br /><h3>Mietrechtsänderungen zum Nachteil der Mieter falsch und unakzeptabel </h3>
<p>(dmb) „Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und FDP enthält auf den ersten Blick, Licht, viel Schatten und zahlreiche nebulöse Vorschläge bzw. noch zu konkretisierende Absichtserklärungen“, kommentierte der Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB), Dr. Franz-Georg Rips, die Vereinbarungen der neuen Bundesregierung auf einer Pressekonferenz der Mieterorganisation in Berlin. </p>
<p>„Die vorgesehenen <b>Mietrechtsänderungen</b> zum Nachteil der Mieter sind falsch, überflüssig und unakzeptabel. Insbesondere die Abschaffung des Mietminderungsrechts bei Baumaßnahmen zur energetischen Modernisierung, der Abbau des Kündigungsschutzes durch kürzere Kündigungsfristen für Vermieter oder Weichenstellungen hin zu noch höheren Betriebskosten lehnen wir strikt ab. Wenn die neue Bundesregierung das Fass Mietrechtsänderung öffnen will, muss sie auch unsere Forderungen berücksichtigen - zum Beispiel nach verbessertem Kündigungsschutz bei Umwandlung oder Eigentümerwechsel, Kappungsgrenzen bei Neuvermietungsmieten, Sicherung der Mietkaution in der Vermieterinsolvenz oder Ökomietspiegel - und die Vorstellungen und Erwartungen von 50 Millionen Mieterinnen und Mietern beachten.“ </p>
<p>Positiv wertete der Mieterbund-Präsident das Bekenntnis der Koalition zu <b>Klimaschutz</b>, zur <b>Gebäudesanierung</b>, für den Einsatz erneuerbarer Energien im Wärmebereich und die Ankündigung, das CO2-Gebäudesanierungsprogramm fortzusetzen, wirkungsvoller auszugestalten und die derzeitigen Sanierungsquoten zu steigern. „Es fehlen aber klare und verbindliche Vorgaben für den Wohnungsbestand, bis wann welche energetischen Ziele erreicht werden sollen“, kritisierte Rips. Stattdessen setze die Bundesregierung auf den Abbau vermeintlicher mietrechtlicher Hürden und die Erweiterung der Möglichkeiten der gewerblichen Wärmelieferung. „Damit werden allenfalls Vermieterwünsche aufgegriffen oder Wirtschaftsinteressen gestärkt, aber nicht energetische Modernisierungen oder Einsicht in die Notwendigkeit derartiger Maßnahmen gefördert.“ </p>
<p>Bessere Hinzuverdienstmöglichkeiten und die Erhöhung des so genannten Schonvermögens sind die richtigen Stichworte für <b>Hartz-IV-Bezieher</b>. Allerdings verstärkt die Bundesregierung mit dem umfassenden Schutz der selbstgenutzten Immobilie die Ungleichbehandlung von Eigentümern und Mietern. „Die Pläne der Bundesregierung, Unterkunftskosten direkt an die Vermieter zu überweisen oder Betriebs- und Heizkostenzahlungen zu pauschalieren, lehnen wir ab“, erklärte Rips. „Gerade die für Hartz-IV-Bezieher in Betracht kommenden preiswerten Wohnungen sind häufig in einem energetisch schlechten Zustand und höhere Heizkosten unausweichlich.“ </p>
<p>Die angekündigte Fortführung der Bundesprogramme zur <b>Städtebauförderung</b>, zum <b>Stadtumbau Ost und West</b> und zur <b>Sozialen Stadt</b> ist aus Mieterbund-Sicht gut und richtig. Dagegen sei die Wiederbelebung der Diskussion um die Einbeziehung von Wohnimmobilien in <b>REITs</b> falsch und gefährlich. „Wir begrüßen ausdrücklich, dass wohl auf Initiative der CSU im Koalitionsvertrag klargestellt wird, dass bei einer Reform der REITs-Gesetze schutzwürdige Interessen der Verbraucher nicht vernachlässigt werden dürfen“, erklärte Mieterbund-Präsident Rips. </p>
<p>Enttäuschend sei, dass der <b>altersgerechten Anpassung</b> der Wohnimmobilien als eine der großen Herausforderungen der nächsten Jahre im Koalitionsvertrag nur wenige Zeilen gewidmet werden. Die Ankündigung, das Förderprogramm zur Versorgung mit altersgerechtem Wohnraum werde weiterentwickelt, bleibt vage. Offen sei, was genau geplant ist, ob auch Neubau gefördert und vor allem wie viel Geld zur Verfügung gestellt wird. </p>
<p>Enttäuschend sei vor allem auch, dass das <b>Thema Wohnungsneubau</b> im Koalitionspapier eine völlig untergeordnete Rolle spiele und die einvernehmlich von Wohnungswirtschaft und Mieterbund geforderten Maßnahmen zur Ankurbelung des Wohnungsbaus nicht aufgegriffen werden. „Wir schlagen Investitionszulagen insbesondere für Groß-, Universitätsstädte und Ballungszentren vor. Alternativ kann auch wieder die degressive Abschreibung für den Mietwohnungsbau eingeführt werden. Im Koalitionspapier findet sich hierzu kein Wort. Hier muss dringend nachgebessert werden“, forderte der Präsident des Deutschen Mieterbundes. </p>
<p>Im Koalitionsvertrag schreiben CDU, CSU und FDP: Die Bau-, Wohnungs- und Immobilienwirtschaft sind besonders wichtige Wirtschaftszweige in unserem Land. Wir stehen dafür, dass ihre Leistungen den <b>Stellenwert</b> im öffentlichen Bewusstsein erhalten, der ihrem Anteil an der Bruttowertschöpfung entspricht.</p>
<p>Rips: „Diesen großen Worten muss die Bundesregierung jetzt Taten folgen lassen. Die bisher im Koalitionsvertrag getroffenen Regelungen und Vereinbarungen werden dem Stellenwert der Immobilienwirtschaft nicht gerecht. Wir begrüßen, dass die Koalition den Dialog zwischen Bund, Bau-, Immobilien- und Wohnungswirtschaft vertiefen will. Hierfür stehen wir jederzeit zur Verfügung.“ </p>
<p><a class="download" title="Leitet Herunterladen der Datei ein" href="http://www.mieterbund.de/fileadmin/pdf/presse/20091102-Koalitionsvertr.pdf">Hintergrundinformationen zum Koalitionsvertrag <br />
und Stellungnahme Deutscher Mieterbund</a></p>
<p> </p>
<p> </p>]]></description></item><item><title><![CDATA[CDU, CSU und FDP wollen Wohn-REITs]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=79e91580-e7c8-45a5-8015-d309eaa85dcb#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>15.10.2009</b><br /><h3>Wohnungen drohen zu Spekulationsobjekten zu verkommen </h3>
<p>(dmb) „Wir lehnen REITs mit Wohnimmobilien strikt ab“, erklärte der Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB), Dr. Franz-Georg Rips, in Berlin nach Bekanntwerden entsprechender Pläne der künftigen Koalitionspartner CDU, CSU und FDP. „REITs steht für Ökonomisierung und Spekulation mit Wohnungsbeständen und hohen Renditedruck. Die Zeche werden Mieter über steigende Mieten, Investitionsstau und Sanierungsstopp zahlen. </p>
<p>REITs sind börsennotierte Immobilien-Aktiengesellschaften, die sich mit Handel, Verwaltung und Verwertung von Immobilien beschäftigen. Für REITs gibt es steuerrechtliche Sonderregelungen und Vergünstigungen. </p>
<p>Rips: „Wir fordern, dass das erst am 1. Januar 2007 als Kompromiss in Kraft getretene REITs-Gesetz nicht aufgeweicht wird, keine Ausnahmebestände oder Schlupflöcher geschaffen werden. 2007 wurde als Kompromiss festgelegt, dass vor Januar 2007 gebaute und überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Immobilienbestände für REITs ausgeschlossen sind. In Deutschland hat sich der Gedanke der Nachhaltigkeit in der Wohnungsbewirtschaftung bewährt. Er hat einen qualitativ guten Bestand geschaffen und den sozialen Frieden in unserem Land gesichert. Wir sollten deshalb keine neuen Risiken und Wagnisse eingehen.“ </p>]]></description></item><item><title><![CDATA[Keine Mietzahlung, bis Mietkaution konkursfest angelegt ist]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=3bb59af2-dd67-4f03-8089-8f4b87abf8a4#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>15.10.2009</b><br />BGH stärkt Mieterrechte bei Vermieterinsolvenz  
 (dmb) „Der Bundesgerichtshof hat die Mieterrechte im Zwangsverwaltungsverfahren gestärkt. Mieter dürfen gegenüber dem Zwangsverwalter die Mietzahlungen stoppen, bis der die Mietkaution konkursfest angelegt hat. Damit ist die Mietkaution im Fall der Vermieterinsolvenz spürbar sicherer geworden“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die jetzt veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 336/08).  
 Der Vermieter hatte die vom Mieter gezahlte Kaution nicht, wie es das Gesetz vorschreibt, von seinem Vermögen getrennt auf einem Sonderkonto, das heißt Treuhandkonto, angelegt. Später wurde über das Vermögen des Vermieters das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Zwangsverwalter durch das Gericht bestellt. Der Zwangsverwalter, der die Mietkaution nicht erhalten hat, weigerte sich, jetzt noch nachträglich den Kautionsbetrag auf ein Sonderkonto einzuzahlen. 
 Der Bundesgerichtshof stellte jetzt klar, dass der ursprünglich abgeschlossene Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter auch gegenüber dem Zwangsverwalter gilt. Der Zwangsverwalter wird wie der Vermieter behandelt und muss die Kautionsvereinbarung erfüllen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Zwangsverwalter den Kautionsbetrag vom Vermieter erhalten hat oder nicht. Der Bundesgerichtshof gibt dem Mieter deshalb das Recht, die laufenden Mietzahlungen zurückzuhalten, bis der Zwangsverwalter seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat.  
 Siebenkotten: „Letztlich bestätigt der Bundesgerichtshof, dass der Zwangsverwalter die Rechte des Mieters beachten und die Pflichten des Vermieters erfüllen muss. Das ist ein gutes Urteil für Mieter.“]]></description></item><item><title><![CDATA[Mieterhöhung nach Mietminderung]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=36b0d082-206b-4336-bc40-b0a89fd2cafa#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>14.10.2009</b><br />Mieterbund kommentiert BGH-Urteil  
 (dmb) „Eine Mieterhöhung darf keine Bestrafung für eine zu Recht durchgeführte Mietminderung sein. Ich halte es für rechtlich fragwürdig, wenn Mieter durch die Ankündigung oder Androhung einer Mieterhöhung dazu bewegt werden sollen, auf ihre gesetzlichen Rechte zu verzichten“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heutige BGH-Entscheidung (BGH VIII ZR 159/08).  
 Der Bundesgerichtshof hatte die Mieterhöhung einer Wohnungsgenossenschaft für rechtens erklärt, die nur von dem Mieter gefordert wurde, der vorher wegen Baulärms die Miete gemindert hatte. Die Kölner Genossenschaft hatte in der Wohnanlage modernisiert, die Fenster wurden ausgetauscht und die Balkone saniert. Die Genossenschaft bot den Mietern und Mitgliedern der Genossenschaft an, dass ihre Miete nicht erhöht wird, wenn diese dafür auf die Mietminderung verzichteten. Mieter, die aber auf ihr Mietminderungsrecht bestünden, müssten mit einer Mieterhöhung zum nächst zulässigen Termin rechnen. Nachdem ein Mieter sein gesetzlich garantiertes Mietminderungsrecht wahrnahm und wegen Beeinträchtigung durch Lärm und Staub die Miete um 50 Prozent kürzte, reagierte die Wohnungsbaugenossenschaft und erhöhte die Miete um knapp zehn Prozent.  
 „Auch wenn die Mieterhöhung für sich genommen zulässig und begründet ist und auch keine Ungleichbehandlung der Mitglieder der Genossenschaft vorliegt, bleibt ein schaler Beigeschmack“, erklärte der Mieterbund-Direktor. „Das Recht, bei Wohnungsmängeln die Miete zu mindern, wird zum Verhandlungsgegenstand zwischen Vermietern und Mietern herabgestuft. Mieter, die trotz Mängeln die volle Miete zahlen, bekommen keine Mieterhöhung, aber die, die ihre gesetzlich garantierten Rechts wahrnehmen, müssen mehr zahlen“.]]></description></item><item><title><![CDATA[Kein Anspruch auf Mietschuldenfreiheitsbescheinigung]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=91e4e98d-a535-407a-89f5-a4e270356b5e#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>30.09.2009</b><br />(dmb) „Das heutige Urteil des Bundesgerichtshofs ist plausibel und nachvollziehbar. Mieter haben keinen Anspruch gegenüber ihrem bisherigen Vermieter, dass der ihnen eine so genannte Mietschuldenfreiheitsbescheinigung für das neue Mietverhältnis ausstellt“, erklärte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, in einer ersten Reaktion zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 238/08). 
 „Aus meiner Sicht ist damit auch der Praxis vieler Vermieter der Boden entzogen worden, die immer öfter von ihren künftigen Mietern eine derartige Bescheinigung fordern.“  
 Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass der bisherige Vermieter nicht verpflichtet ist, eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung auszustellen. Zum einen könnte eine derartige Bescheinigung als „Ausgleichsquittung“ im Verhältnis zu seinem Mieter angesehen werden, zum andern verneinten die Karlsruher Richter aber auch, dass es eine Verkehrssitte gebe, wonach neue Vermieter von ihren künftigen Mietern Mietschuldenfreiheitsbescheinigungen verlangten.]]></description></item><item><title><![CDATA[Neue Energieeinsparverordnung gilt ab 1. Oktober]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=4947e7b3-f271-4253-b9bc-5b1dce95de8b#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>29.09.2009</b><br />Mieterbund begrüßt Neuregelungen und
 fordert weitere Verbesserungen  
 
 (dmb) Zum 1. Oktober 2009 tritt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft. Mit der neuen Verordnung werden die Anforderungen an die energetische Qualität von Neubauten und an die Modernisierung von Altbauten verschärft. 
 „Die novellierte Energieeinsparverordnung ist ein weiterer Schritt in die richtige Richtung. Die Neuregelungen reichen uns aber noch nicht aus. Wir fordern, dass insbesondere im Wohnungsbestand, das heißt bei Altbauten, energetische Verbesserungen zwingend vorgeschrieben werden“, erklärte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten. „Die bisherigen Vorschriften für den Wohnungsbestand sind halbherzig oder aufgrund langer Übergangsfristen wenig wirkungsvoll.“  
 Die Neuregelungen im Einzelnen:  
 Neubauten: 
 
 Wird ein Haus neu gebaut, muss sein gesamter Jahresprimärenergiebedarf um 30 Prozent niedriger liegen als noch nach der Energieeinsparverordnung 2007 erforderlich. Die Wärmedämmung der Gebäudehülle muss dabei im Durchschnitt 15 Prozent effizienter sein als bisher.   
 
 Wohnungsbestand: 
 
 Bei größeren baulichen Maßnahmen an der Gebäudehülle (Dämmung der Wände, Austausch der Fenster) müssen die neuen Bauteile einen 30 Prozent besseren energetischen Wert erreichen als bisher gefordert. Alternativ kann der Jahresprimärenergiebedarf des Gebäudes um 30 Prozent gesenkt werden. Dafür müsste neben einer energieeffizienten Gebäudehülle eine moderne Heizungsanlage eingebaut werden. 
 Bis Ende 2011 müssen die oberste begehbare Geschossdecke oder das Dach darüber eine Wärmedämmung erhalten. 
 Die obersten nicht begehbaren, aber zugänglichen Geschossdecken (zum Beispiel Spitzboden) müssen abhängig vom Bodenaufbau in Zukunft stärker gedämmt sein als bisher (zum Beispiel 14 Zentimeter Dämmung). 
 In Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten müssen Nachtstromspeicherheizungen, die älter als 30 Jahre sind, bis 2019 durch effizientere Geräte ersetzt werden. 
 Einige Nachrüstverpflichtungen bestehen außerdem weiter. So muss ein vor 1978 eingebauter Öl- oder Gaskessel durch einen neuen Kessel ersetzt werden. Alle zugänglichen Heizungs- und Warmwasserleitungen im nicht beheizten Keller müssen gedämmt werden. 
 
   
 Siebenkotten : „In rund drei Vierteln aller Wohngebäude gibt es ein erhebliches Energieeinsparpotenzial. Hier sind weitere gesetzliche Vorgaben für energetische Modernisierungen notwendig. Ziel muss es sein, bis zum Jahr 2020 Neubaustandards zu erreichen. Gleichzeitig sind die Fördermittel zum Beispiel für die CO2-Gebäudesanieerung – zuletzt 1,5 Milliarden Euro im Jahr – zu erhöhen und zu verstetigen.“]]></description></item><item><title><![CDATA["Weißen der Decken" ist unzulässige Farbwahlklausel]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=b2a42987-52ba-49d7-9e78-bff4e0917a09#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>23.09.2009</b><br />Bundesgerichtshof bestätigt bisherige Rechtsprechung 
 „Die Entscheidung ist richtig und konsequent und setzt die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nahtlos fort“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige Urteil der Karlsruher Richter (BGH VIII ZR 344/08).  
 Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass eine Mietvertragsklausel unwirksam ist, wenn sie die Verpflichtung zum „Weißen“ der Decken und Oberwände während der Mietzeit verlangt. Der Begriff „Weißen“ werde nicht nur als Synonym für Anstreichen genutzt, sondern stehe auch für einen geforderten Anstrich in weißer Farbe.  
 Lukas Siebenkotten: „Unter Farbwahlklauseln versteht man Regelungen, die festlegen, dass die Schönheitsreparaturen in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen sind. Derartige Vorgaben sind unwirksam, dies hat der BGH schon in früheren Urteilen entschieden (BGH VIII ZR 224/07 und BGH VIII ZR 166/08). Während der Mietzeit kann der Mieter sich nach seinem eigenen Geschmack einrichten. Vorgaben hinsichtlich Tapeten und Farben sind unzulässig.“ 
 Konsequenz einer unwirksamen Farbwahlklausel im Mietvertrag ist, dass die gesamte Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist. Der Mieter muss nicht renovieren, egal, wie lange er in der Wohnung gewohnt hat. 
 U nwirksam, so Siebenkotten, seien auch Vorgaben zur Ausführungsart. Steht im Mietvertrag, dass der Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen darf, ist diese zumindest in der Wohnungswirtschaft weit verbreitete Vertragsregelung unwirksam (BGH VIII ZR 199/06). „Nimmt man die Klausel wörtlich, müsste der Mieter seinen Vermieter jedes Mal um Erlaubnis fragen, wenn er die Wohnung in einer bestimmten Farbe anstreichen oder wenn er statt Tapete die Wohnung neu mit Raufaser dekorieren will“, so Siebenkotten.]]></description></item><item><title><![CDATA[Nicht zum Wohnen geeignete Räume zählen bei Wohnflächenberechnung mit]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=d8e13af8-ddaa-425f-8263-62777837456a#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>16.09.2009</b><br />Mieterbund kritisiert BGH-Entscheidung 
 (dmb) Auch Räume, die bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen und damit nicht zum Wohnen geeignet sind, zählen bei der Berechnung der Wohnfläche mit, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 275/08).  
 „Das Urteil des BGH ist für mich nicht nachvollziehbar. In den Vorschriften der Wohnflächenverordnung ist genau so wie in den Regelungen der II. Berechnungsverordnung vorgegeben, dass Räume, die den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügen, bei der Berechnung der Wohnfläche außen vor bleiben. Die Karlsruher Richter stellen dagegen entscheidend darauf ab, dass die nicht zum Wohnen geeigneten Räume im Dachgeschoss tatsächlich zu Wohnzwecken vermietet wurden und deshalb mitgerechnet werden müssen“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs.  
 In dem zu  entscheidenden Fall hatten die Mieter ein Einfamilienhaus angemietet mit einer vermeintlichen Wohnfläche von 129,4 Quadratmetern. Im Dachgeschoss befanden sich Räume, die die Mieter zeitweilig als Wohnraum nutzten, die aber wegen Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Bauvorschriften nicht zum Wohnen geeignet waren. Ohne die Räume im Dachgeschoss betrug die Fläche nur 106,8 Quadratmeter. Da die Flächenabweichung mehr als 10 Prozent betrug, minderten die Mieter die Miete. 
 Der Bundesgerichtshof dagegen hielt die Mietminderung für unzulässig. Entscheidend sei, dass die Nutzbarkeit der Räume mangels Einschreiten der zuständigen Behörde nicht eingeschränkt war.  
 Siebenkotten: „Das Recht zur Mietminderung und die Berechnung der Wohnfläche müssen anhand gesetzlicher Regelungen bestimmt werden und dürfen nicht vom Einschreiten der Behörden abhängig sein.“]]></description></item><item><title><![CDATA[Vermittler von Schuldenregulierern müssen ausdrücklich darauf hinweisen, dass keine Rechtsberatungserlaubnis vorliegt]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=b2d69ff5-f14d-47e1-81e0-4c7e9c4f1006#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>15.09.2009</b><br />(AFP) – 
 Karlsruhe/Berlin — Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Schutz überschuldeter Verbraucher vor zweifelhaften Schuldnerberatern gestärkt. Nach einem am Dienstag in Karlsruhe veröffentlichten Urteil müssen Vermittler eines Schuldenregulierers ausdrücklich darauf hinweisen, falls dieser Anbieter über keine Rechtsberatungserlaubnis verfügt und deshalb weitere Kosten für einen Rechtsanwalt anfallen. Nach Ansicht des Vorsitzenden der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV), Gerd Billen, wird das Urteil "Auswirkungen auf die gesamte Branche haben". (Az: I ZR 166/06) 
 In Deutschland gibt es zwischen drei und vier Millionen überschuldete Privathaushalte, denen immer mehr gewerbliche Anbieter ihre Hilfe anbieten. Laut Billen können jedoch viele dieser Anbieter die notwendigen Leistungen und Hilfestellungen nur teilweise erbringen, weil sie über keine Rechtsberatungserlaubnis verfügen. In solchen Fällen zahlten die Verbraucher dann oft dreifach: an eine Vermittlungsfirma für Schuldenregulierung, eine Schuldenregulierungsfirma und einen Rechtsanwalt. 
 Im aktuellen Fall hatte der Beklagte seine Kunden an eine in Österreich ansässige Schuldnerhilfe vermittelt. Diese forderte von den Betroffenen eine einmalige Bearbeitungs- und eine monatliche Verwaltungsgebühr. Die Firma selbst besaß jedoch gar keine Erlaubnis zur Rechtsberatung. Die Verbraucher mussten deshalb auch noch einen Rechtsanwalt bezahlen.]]></description></item><item><title><![CDATA[Durchschnittsmieten in Deutschland zwischen 3,50 und 9,99 Euro]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=9e4da44b-a351-4933-99e0-433e69dbfeee#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>15.09.2009</b><br />75 Prozent aller Städte haben Mietspiegel 
 (dmb) „Mietspiegel haben sich in Deutschland auch ohne gesetzliche Verpflichtung durchgesetzt. Insbesondere in größeren Städten sind die Preisübersichten über die ortsüblichen Vergleichsmieten für die Mietvertragsparteien unverzichtbar geworden und nicht mehr wegzudenken“, erklärte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten. Nach einer Studie des Hamburger Forschungsunternehmens F+B existieren zwischenzeitlich in 75 Prozent aller Städte mit 50.000 bis 100.000 Einwohnern und sogar in 87 Prozent aller Städte mit 100.000 bis 500.000 Einwohnern Mietspiegel. Die 13 Großstädte in Deutschland mit mehr als 500.000 Einwohnern verfügen, bis auf Bremen und Hannover, alle über Mietspiegel. Hannover wird im nächsten Jahr erstmals einen Mietspiegel veröffentlichen.  
 Siebenkotten: „Mietspiegel sind ein wichtiges Transparenzinstrument, mit dem die Durchschnittsmieten vor Ort wiedergegeben werden. Sie bieten bei Abschluss eines Mietvertrages wichtige Orientierungspunkte und sind bei Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis das verlässlichste Begründungsmittel.“  
 Das Forschungsinstitut F+B hat jetzt mit dem „Mietspiegelindex 2009“ eine aktuelle Auswertung der Mietspiegeldaten veröffentlicht. Analysiert wurden 316 Mietspiegel von Städten mit über 20.000 Einwohnern. Verglichen wurden die Mieten für eine 65 Quadratmeter große Wohnung in mittlerer Lage und mit mittlerer Ausstattung. Mit 9,99 Euro pro Quadratmeter mussten die Mieter in München die höchste Miete zahlen. Am wenigsten zahlten die Mieter in Brandenburg an der Havel mit 3,50 Euro pro Quadratmeter. Berlin-West steht auf Platz 116 mit 5,43 Euro pro Quadratmeter und Berlin-Ost auf Platz 154 mit 5,14 Euro pro Quadratmeter. 
   
 Die 20 teuersten Städte:   
 
 
 
 
 Platz 
 
 
 Stadt 
 
 
 Miete 
 
 
 
 
 1. 
 
 
 München 
 
 
 9,99 €/m² 
 
 
 
 
 2. 
 
 
 Germering 
 
 
 8,06 €/m² 
 
 
 
 
 3. 
 
 
 Dachau 
 
 
 7,77 €/m² 
 
 
 
 
 4. 
 
 
 Wiesbaden 
 
 
 7,48 €/m² 
 
 
 
 
 5. 
 
 
 Stuttgart, 
 
 
 7,42 €/m² 
 
 
 
 
 6. 
 
 
 Leinfelden-Echterdingen 
 
 
 7,42 €/m² 
 
 
 
 
 7. 
 
 
 Köln 
 
 
 7,36 €/m 
 
 
 
 
 8. 
 
 
 Hilden 
 
 
 7,30 €/m² 
 
 
 
 
 9. 
 
 
 Konstanz 
 
 
 7,24 €/m². 
 
 
 
 
 10. 
 
 
 Norderstedt 
 
 
 7,24 €/m². 
 
 
 
 
 11. 
 
 
 Leonberg 
 
 
 7,18 €/m² 
 
 
 
 
 12. 
 
 
 Ditzingen 
 
 
 7,18 €/m² 
 
 
 
 
 13. 
 
 
 Fellbach 
 
 
 7,18 €/m² 
 
 
 
 
 14. 
 
 
 Düsseldorf 
 
 
 7,18 €/m² 
 
 
 
 
 15. 
 
 
 Heidelberg 
 
 
 7,07 €/m² 
 
 
 
 
 16. 
 
 
 Taunusstein 
 
 
 6,89 €/m² 
 
 
 
 
 17. 
 
 
 Waiblingen 
 
 
 6,83 €/m² 
 
 
 
 
 18. 
 
 
 Neuss 
 
 
 6,83 €/m² 
 
 
 
 
 19. 
 
 
 Hamburg 
 
 
 6,77 €/m² 
 
 
 
 
 20. 
 
 
 Weinstadt 
 
 
 6,77 €/m² 
 
 
 
 
    
 Die 20 billigsten Städte   
 
 
 
 
 Platz 
 
 
 Stadt 
 
 
 Miete 
 
 
 
 
 1. 
 
 
 Brandenburg an der Havel 
 
 
 3,50 €/m² 
 
 
 
 
 2. 
 
 
 Eberswalde 
 
 
 3,50 €/m² 
 
 
 
 
 3. 
 
 
 Petershagen 
 
 
 3,80 €/m² 
 
 
 
 
 4. 
 
 
 Ahaus 
 
 
 3,80 €/m² 
 
 
 
 
 5. 
 
 
 Oelde 
 
 
 4,09 €/m² 
 
 
 
 
 6. 
 
 
 Naumburg (Saale) 
 
 
 4,09 €/m² 
 
 
 
 
 7. 
 
 
 Lemgo 
 
 
 4,15 €/m² 
 
 
 
 
 8. 
 
 
 Warstein 
 
 
 4,15 €/m² 
 
 
 
 
 9. 
 
 
 Germersheim 
 
 
 4,15 €/m² 
 
 
 
 
 10 
 
 
 Landau in der Pfalz 
 
 
 4,15 €/m² 
 
 
 
 
 11. 
 
 
 Höxter 
 
 
 4,20 €/m² 
 
 
 
 
 12. 
 
 
 Bremerhaven 
 
 
 4,26 €/m² 
 
 
 
 
 13. 
 
 
 Bad Berleburg 
 
 
 4,32 €/m² 
 
 
 
 
 14. 
 
 
 Alsdorf 
 
 
 4,38 €/m² 
 
 
 
 
 15. 
 
 
 Ibbenbüren 
 
 
 4,38 €/m² 
 
 
 
 
 16. 
 
 
 Weißenfels 
 
 
 4,38 €/m² 
 
 
 
 
 17. 
 
 
 Cottbus 
 
 
 4,38 €/m² 
 
 
 
 
 18. 
 
 
 Biberach a. d. Riß 
 
 
 4,38 €/m² 
 
 
 
 
 19. 
 
 
 Emsdetten 
 
 
 4,44 €/m² 
 
 
 
 
 20. 
 
 
 Wallenhorst 
 
 
 4,50 €/m²]]></description></item><item><title><![CDATA[Immobilienmärkte sind Stabilitätsfaktoren]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=9b5a724a-97df-4b55-a9d7-60786d5f1e98#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>23.07.2009</b><br />Mieterbund begrüßt Gutachten des Deutschen Verbandes 
  (dmb) „Wir begrüßen, dass erstmals die Immobilienmärkte in Deutschland aus gesamtwirtschaftlicher Perspektive betrachtet wurden“, erklärte der Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB), Dr. Franz-Georg Rips, anlässlich der heutigen Vorstellung des Gutachtens des Deutschen Verbandes (DV) und der Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e. V. (gif). „Die Immobilienmärkte in Deutschland sind im Vergleich zu vielen anderen Ländern einer der wichtigsten Stabilitätsfaktoren in der aktuellen Finanz- und Wirtschaftskrise. Hier gab es keine Immobilienblasen, sondern hier wurde immer auf eine solide Finanzierung und vernünftige Eigenkapitalquote geachtet. Das macht sich jetzt bezahlt.“ 
  Der Deutsche Mieterbund bestätigt auch, dass in den letzten Jahren die Energie- und Betriebskosten deutlich stärker gestiegen sind als die Mieten. Die Wohnkostenbelastung dürfte zwischenzeitlich aber bereits über 25 Prozent (ohne Nebenkosten) bzw. 30 Prozent (mit Nebenkosten) liegen. 
 „Nach unserer Einschätzung müssen Mieter heute durchschnittlich 34 bis 35 ihres Nettoeinkommens für die Wohnkosten insgesamt zahlen. Einkommensschwächere Haushalte haben häufig eine Wohnkostenbelastung von mehr als 40 Prozent“, sagte Rips. „Einer der Gründe hierfür sind die ständig steigenden Energiepreise. Hier müssen jetzt wirkungsvolle Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, insbesondere im Wohnungsbestand, eingeleitet werden.“ 
  Rips betonte, dass auch der Deutsche Mieterbund die Einbeziehung der Immobilien in die private Altersvorsorge unterstütze. „Die Riester-Rente darf aber nicht auf selbst genutztes Wohneigentum beschränkt bleiben. Sie muss stattdessen auch für vermietetes Eigentum offen stehen“, forderte Mieterbund-Präsident Rips.]]></description></item><item><title><![CDATA[Bundesgerichtshof erlaubt Eigenbedarfskündigung]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=cf0bcf38-ee7d-41f6-9307-a660772a2891#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>16.07.2009</b><br />Mieterbund kritisiert Gesetzesumgehung 
 (dmb) „Wir sehen die Gefahr, dass jetzt der Mieterschutz in Umwandlungshäusern aufgeweicht werden könnte“, kommentierte Ulrich Ropertz, Pressesprecher des Deutschen Mieterbundes (DMB), die heute veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 231/08).  
 Die Karlsruher Richter hatten entschieden, dass eine so genannte BGB-Gesellschaft, die ein Mietshaus gekauft hat, dort wohnende Mieter wegen Eigenbedarfs zu Gunsten ihrer Gesellschafter kündigen darf. Das soll auch dann gelten, wenn die BGB-Gesellschaft die Umwandlung des Hauses in Wohnungseigentum zum Ziel hat.  
 „Wenn der Käufer eines Mietshauses beabsichtigt, die Wohnungen in Eigentumswohnungen umzuwandeln, müssen Käufer dieser Wohnungen eine gesetzliche Kündigungssperrfrist von mindestens drei Jahren beachten. In dieser Zeit können Mieter nicht gekündigt werden. 
 Wenn aber mehrere Käufer sich zu einer BGB-Gesellschaft zusammentun, kann die Gesellschaft zu Gunsten der einzelnen Gesellschafter sofort wegen Eigenbedarfs kündigen, und danach wird Wohnungseigentum begründet. Hier werden Mieter schlicht und einfach ausgetrickst“, sagte Ropertz. „Wir erwarten, dass der Gesetzgeber prüft, wie diese Gesetzeslücke zu schließen ist.“]]></description></item><item><title><![CDATA[Preisklauseln von Gasversorgern unwirksam]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=4b0c9f81-89b5-47ae-b54a-9d655649ae88#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>15.07.2009</b><br />BGH stärkt Verbraucherrechte 
 (dmb) „Gasversorger dürfen nicht machen, was sie wollen. Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen mit Haushaltskunden sind weder Einbahnstraßen nur für Preiserhöhungen, noch erlauben sie jedwede beliebige Anhebung der Gaspreise. Die beiden heutigen Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 225/07 und BGH VIII ZR 56/08) sind richtig und konsequent und stärken die Verbraucherrechte“, erklärte der Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB), Dr. Franz-Georg Rips, in einer ersten Stellungnahme. 
   „Der Versorger darf den Festpreis und den Verbrauchspreis entsprechend § 5 Abs. 2 GasGVV (Gasgrundversorgungsverordnung) anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis ändert, können Sie den Vertrag entsprechend § 20 GasGVV kündigen.“ 
   
 Die Preisanpassungsklausel ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 56/08) unwirksam, weil sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.          
 
 Entscheidend ist, dass die Klausel keine Verpflichtung für den Versorger enthält, bei fallenden Gasbezugskosten auch die Preise zu senken. Mit der Formulierung „darf anpassen“ werden eventuelle Preisreduzierungen in das Belieben des Unternehmens gestellt.   
      
 
 „Der Gaspreis folgt den an den internationalen Märkten notierten Ölpreisen. Insofern ist das Versorgungsunternehmen berechtigt, die Gaspreise ... auch während der laufenden Vertragsbeziehungen an die geänderten Gasbezugskosten des Unternehmens anzupassen. Die Preisänderungen schließen sowohl Erhöhungen als auch Absenkungen ein.“ 
 
 Auch diese Preisänderungsklausel ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 225/07) unwirksam, berechtigt das Versorgungsunternehmen nicht, die Gaspreise einseitig zu ändern, das heißt anzuheben.        
 
 Zum einen bemängelt der Bundesgerichtshof, dass das Versorgungsunternehmen eine Preiserhöhung wegen gestiegener Bezugskosten selbst dann durchführen dürfte, wenn sich die Kosten des Unternehmens insgesamt nicht erhöht hätten. Zum anderen ist das Unternehmen auch hier berechtigt, aber nicht verpflichtet, zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisreduzierung vorzunehmen. 
   
 
 Rips: „Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind konsequent. Bereits in der Vergangenheit haben die Karlsruher Richter wiederholt entschieden, dass Preisanpassungsklauseln, die nicht hinreichend klar und verständlich sind und den Verbraucher deshalb unangemessen benachteiligen, unwirksam sind (BGH VIII ZR 274/06). Auch der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (KZR 2/07) hatte im vergangenen Jahr Preisänderungsklauseln der Gasversorger für Sondervertragskunden kritisiert und die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam erklärt. In allen Fällen ging es darum, dass sich die Gasversorger das Recht einräumten, die Preise regelmäßig anzuheben, aber von einer Verpflichtung, die Preise zu senken, war nie die Rede.“ 
 Während steigende Ölpreise immer als Argument für Preisanhebungen der Gasversorger herhalten müssen, führt die gegenteilige Entwicklung bei Weitem nicht zu so rasanten Preissenkungen. Zwar liegt der Gaspreis in diesem Sommer auf dem tiefsten Stand seit 2007, der aktuell relativ günstige Preise für Gas ist dabei eine Folge des Preisverfalls beim Rohöl in der zweiten Jahreshälfte 2008. Hier sind die Preise um fast 75 Prozent zurückgegangen. Dem gegenüber haben die Gasversorger in Deutschland ihre Tarife bisher nur um durchschnittlich 16,5 Prozent gesenkt. 
 „Jetzt muss geprüft werden, welche Rechte Verbraucher, das heißt Vermieter und Mieter, geltend machen können, soweit sie in der Vergangenheit zu viel gezahlt haben“, sagte Rips.]]></description></item><item><title><![CDATA[Berufliche Nutzung der Wohnung möglich]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=d9898cb8-9ade-4c94-80f1-356e96a05c14#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>14.07.2009</b><br />Mieterbund begrüßt BGH-Entscheidung 
  (dmb) „Die Entscheidung ist richtig, wir haben sie in dieser Form auch erwartet“, kommentierte der Präsident des Deutschen Mieterbund (DMB), Dr. Franz-Georg Rips, das heutige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 165/08).  
 Die Karlsruher Richter hatten erklärt, dass ein Vermieter zwar freiberufliche oder gewerbliche Aktivitäten seines Mieters in der Wohnung grundsätzlich nicht dulden muss. Im Einzelfall, so die Richter, müsste der Vermieter aber eine teilweise gewerbliche Nutzung der Wohnung erlauben, wenn hierdurch Mitmieter nicht gestört und die Wohnung nicht in Mitleidenschaft gezogen wird.  
 „Gut, dass der Bundesgerichtshof jetzt klarstellt, dass Mieter auch von zu Hause aus arbeiten können, wenn keine unzumutbare Belästigung der Mitbewohner eintritt, sich der Wohnungscharakter nicht ändert, keine baulichen Veränderungen erfolgen und auch keine Beschädigung der Wohnräume zu befürchten ist“, sagte Rips. „Insoweit ist dies ein gutes Urteil für viele Berufseinsteiger, Heimarbeiter oder zum Beispiel auch Journalisten.“]]></description></item><item><title><![CDATA[Vertraglich vereinbarte Wohnungsgröße bei Mieterhöhung entscheidend]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=9a0237e1-c2cf-4af7-ac95-14862ccb6a92#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>08.07.2009</b><br />Mieterbund: BGH-Entscheidung öffnet Betrügern Tür und Tor 
 (dmb) „Das Urteil ist enttäuschend und nicht nachvollziehbar. Es öffnet Missbrauch und Betrügern Tür und Tor“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 205/08).  
 Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass Vermieter bei Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht unbedingt auf die tatsächliche Wohnungsgröße abstellen müssen. Sie können auf die im Vertrag angegebene Wohnfläche zurückgreifen, so lange die Flächenabweichung nicht mehr als zehn Prozent beträgt.  
 Ein Hamburger Vermieter hatte die Miete um die maximal zulässigen 20 Prozent, von 360,47 Euro auf 432,56 Euro erhöht. Der Berechnung der Mieterhöhung legte er einen Quadratmeterpreis von 7,76 Euro und eine Wohnfläche von 55,75 Quadratmeter zugrunde. Tatsächlich ist die Mieterwohnung aber nur 51,03 Quadratmeter groß. 
 Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs spielt dies keine Rolle. Geringfügige Flächenabweichungen bis zehn Prozent müssten hingenommen werden.  
 „Konsequenz ist“, so der Mieterbund-Direktor, „dass die Hamburger Mieter für tatsächlich nicht existierende Wohnflächen Mieten zahlen müssen. Sie zahlen ab sofort 36,63 Euro pro Monat oder 439,56 Euro pro Jahr für nichts. Vermieter, die bei der Festlegung der Wohnungsgröße im Mietvertrag großzügig zu ihren Gunsten rechnen, werden mit barem Geld belohnt. Das ist unerträglich. Absurd ist es außerdem, dass sich der Bundesgerichtshof einerseits großzügig zeigt und dem Vermieter zugesteht, die Wohnung um bis zu zehn Prozent größer zu rechnen, als sie eigentlich ist, auf der anderen Seite aber die ortsüblichen Quadratmeterpreise über Mietspiegel und Sachverständigengutachten akkurat bis hinter die zweite Kommastelle errechnet werden müssen.“  
 Vor rund 1 1/2 Jahren hatte eine Untersuchung von Dekra-Gutachtern ergeben, dass ein Großteil der Wohnungen in Deutschland kleiner ist, als im Mietvertrag angegeben. Bei etwa 80 Prozent der untersuchten Immobilien wurden Flächenabweichungen von bis zu zehn Prozent festgestellt. Siebenkotten: „Für diese Vermieter ist das BGH-Urteil ein Milliardengeschenk.“]]></description></item><item><title><![CDATA[Wohnungsneubau auf Rekordtiefstand]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=7143ab40-1a39-490e-a222-f43be079f34f#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>07.07.2009</b><br />Mieterbund fürchtet weiter sinkende Fertigstellungen 
  (dmb) „Der Wohnungsneubau hat 2008 einen absoluten Rekordtiefstand erreicht. Ich fürchte, 2009 werden die Fertigstellungszahlen noch weiter sinken. Hier muss die Politik jetzt eingreifen und gegensteuern“, forderte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, nach Veröffentlichung der aktuellen Neubauzahlen durch das Statistische Bundesamt.  
 2008 wurden noch 175.927 Wohnungen neu gebaut, 16,5 Prozent weniger als 2007 und damit so wenig wie noch nie seit 1950. Berücksichtigt man nur die Wohnungsneubauzahlen in neu errichteten Gebäuden, dann sind die Fertigstellungszahlen auf 155.820 Einheiten zurückgegangen, 17,5 Prozent weniger als noch 2007. Der Löwenanteil der neu errichteten Wohnungen entfiel auf Einfamilienhäuser (78.885 Einheiten) und auf Gebäude mit zwei Wohnungen (17.484 Einheiten). 
 „Diese Wohnungsbauzahlen sind alarmierend. In dem für Mieter und für Ballungszentren so wichtigen Mehrfamilienhausbereich sind 2008 nur noch 54.615 Einheiten neu gebaut worden. Das ist viel zu wenig“, sagte Siebenkotten. 
  Mit Blick auf die aktuellen Wohnungsbaugenehmigungszahlen fürchtet der Direktor des Deutschen Mieterbundes, dass sich die Zahlen 2009 weiter verschlechtern. 
 „2008 wurden im Vergleich zu 2007 rund 4 Prozent weniger Wohnungen neu genehmigt. Das bedeutet, 2009 werden noch einmal deutlich weniger Wohnungen fertiggestellt werden als 2008. Ein Rekordtiefstand jagt den nächsten.“  
 Der Deutsche Mieterbund fordert die Bundesregierung auf, Förderinstrumente zu entwickeln, mit denen der Wohnungsneubau insbesondere in Ballungszentren und Universitätsstädten wieder angekurbelt werden kann. 
 „Zulagensysteme oder regional differenzierte Abschreibungsmöglichkeiten sind hier denkbar. Wichtig ist, dass nur da gefördert wird, wo auch tatsächlich Neubaubedarf besteht“, sagte Siebenkotten.]]></description></item><item><title><![CDATA[Mietertag Leipzig 2009: "Recht auf Wohnen" soll ins Grundgesetz]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=1bd35c9b-0e16-4311-b239-892174e90768#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>08.06.2009</b><br />Der Bericht der news.de   Redakteurin Mara Schneider vom Mietertag Leipzig 2009  http://www.news.de/article/1645/--recht-auf-wohnen---soll-ins-grundgesetz-]]></description></item><item><title><![CDATA[Bundesgerichtshof stärkt Mieterposition]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=63f3f347-e080-4a1a-8632-2fa8b22cebf5#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>27.05.2009</b><br />Erstattungsanspruch für zu Unrecht durchgeführte Renovierungsarbeiten  
 (dmb) „Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist richtig und konsequent, die Mieterposition wird gestärkt. Wer bei seinem Auszug zu Unrecht renoviert hat, kann jetzt vom Vermieter Geldersatz verlangen. Damit beantwortet der Bundesgerichtshof eine wichtige, bis heute offen stehende Frage zum Thema Schönheitsreparaturen“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 302/07).  
 Der Bundesgerichtshof erklärte, dass der Vermieter ungerechtfertigt bereichert ist, wenn der Mieter im Glauben an eine wirksame Vertragsregelung bei seinem Auszug renoviert, obwohl die Vertragsregelung unwirksam und er zu diesen Arbeiten tatsächlich nicht verpflichtet war. Der Umfang der ungerechtfertigten Bereicherung bemisst sich nach Ansicht der BGH-Richter nach dem Betrag der üblichen bzw. angemessenen Vergütung für die ausgeführten Renovierungsarbeiten. Hat der Mieter die Arbeiten selbst ausgeführt und in Eigenleistung renoviert, gehören zu dem Erstattungsanspruch der Ersatz an Freizeit,  Materialkosten sowie den Kosten für die Helfer aus dem Bekanntenkreis. 
 Siebenkotten: „In den letzten Jahren haben hunderttausende Mieter aufgrund unwirksamer Renovierungsklauseln zu Unrecht selbst renoviert oder hohe Renovierungskosten aufgewendet. Hier muss jetzt geprüft werden, inwieweit diese Mieter Erstattungsansprüche gegen ihre Vermieter noch geltend machen können. Ich empfehle allen Mietern, Rechtsrat bei ihrem örtlichen Mieterverein einzuholen.“]]></description></item><item><title><![CDATA[Vermieter darf Gewerbemieter Heizung abstellen]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=fa80848f-8904-4b8c-abad-dc68e7a39762#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>06.05.2009</b><br />Mieterbund kritisiert Entscheidung als problematisch 
  (dmb) „Ich halte die Entscheidung des BGH für problematisch. Es darf nicht sein, dass ein Vermieter zur Durchsetzung seiner tatsächlichen oder vermeintlichen Rechte zur Selbsthilfe greift und einen Gewerbemieter von der Versorgung mit Heizung, Strom oder Wasser ausschließt“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH XII ZR 137/07). „Ich gehe aber davon aus, dass die Urteilsgründe nicht auf Wohnraummietrecht übertragbar sind. Wohnraummieter müssen auch künftig nicht fürchten, dass nach einem Streit über Nebenkosten oder im Laufe eines Räumungsprozesses der Vermieter die Heizung abdreht.“  
 Der XII. Senat des Bundesgerichtshofs, der für Gewerberaummietrecht zuständig ist, hat entschieden, dass der Vermieter berechtigt ist, Versorgungsleistungen einzustellen, wenn der Mieter nach einer Kündigung im Laufe des Räumungsverfahrens die Mietzahlung vollständig einstellt. Vorausgegangen war ein Streit zwischen Mieter und Vermieter über Betriebskosten. 
 Der BGH betonte, eine Pflicht zur weiteren Belieferung mit Heizenergie sei nicht mehr gegeben, wenn der Vermieter hierfür kein Entgelt erhält und ihm durch die weitere Belieferung ein Schaden droht.]]></description></item><item><title><![CDATA[IUT hat Wahlprüfsteine der Mieter zur Europawahl 2009 verabschiedet]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=5d9b52d8-5afc-4058-ae00-8a77c7f5199c#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>03.05.2009</b><br />Der IUT-Vorstand hat in seiner Sitzung am 25. April 2009 die Wahlprüfsteine der Mieter zur Europawahl 2009 verabschiedet: 
 
 
 
 Five Tenants’ Milestones for the European Elections 2009 
 
 “Tenants make a social Europe” 
 
 
1)    Everybody should have the right to affordable and decent housing- the right to housing is a therefore a fundamental right 
 
The constitution of Europe, the Lisbon treaty, has to guarantee social rights on key territories. The right to housing is a fundamental human right which has to be part of the national constitutions as well of the Lisbon treaty. 
 
2)    Apply EU state aid rules to support our national systems of financing affordable housing. 
 
Decent and affordable housing in healthy and decent neighbourhoods is one major pillar of the social and territorial cohesion policy. EU member states should actively promote the construction and the maintenance of social housing. The EU commission shall apply suitable state aid rules to support these member state policies- and not jeopardize it. 
 
3)    Fight housing exclusion and energy poverty - ensure that enough EU-public funding is committed to make energy-efficient housing more affordable for low-income groups 
 
16% of the European population, 78 million people are at risk of poverty. The costs for housing, heating and electricity have been increasing rapidly. Key workers have massive problems finding affordable rental housing in the cities, especially poor households living in run down apartments are endangered by energy poverty. The energy-efficient renovation of housing is the most effective method to fight energy poverty. The EU 20-20-20 climate commitment (20% less greenhouse gas emissions, 20% more energy efficiency and 20% share of renewable energies until the year 2020) will not be reached without focusing on the existing housing stock responsible for 40% of Europe’s greenhouse gas emissions. EU structural funds should speed up the process of the energy-efficient refurbishment of housing. The opening of the funds for housing in the EU 27 is a breakthrough decision-now we need continuity. The EU should guarantee the stable financing for the current and future EU structural funds period after 2013. The European Investment Bank (EIB) shall provide new financing instruments and funds for energy efficiency improvements in private and public social housing. Energy-efficient housing should not be a privilege of the rich- the big challenge will be to create equal access to low-income households. 
 
 
4)    Make energy-efficiency visible in housing - ensure transparent and consumer-friendly labelling by prioritising the adaption of the new energy performance buildings directive in 2009 
 
The recast of the energy performance buildings directive (EPBD) is a big step towards more transparency on the housing market. Knowing the energy performance of your building is the first step to save energy. Tenants strongly support the new EPBD and claim for a fast legislation process. Tenants appeal to the landlords’ responsibility and are ready to offer a strategic partnership to boost investments in energy-efficiency. 
 
5)    Tackling the financial crisis with a new deal for affordable housing and social urban development focusing on the inhabitants of our cities 
 
Housing and construction is one of the largest sectors in Europe. It is also a key sector to tackle the financial and economical crisis by boosting regional labour markets and economies. Promote investments in affordable and decent housing in decent and healthy neighbourhoods in a way out of the crisis. Social urban development should strive to improve the quality living in our cities and respect the needs of the inhabitants. Not-for profit companies and public housing companies are those responsible for the return on capital for our cities. Social urban development is suitable instrument to attack inequality and fight profound instability caused by segregation. The EU economic recovery plan (EERP) and the policy of territorial cohesion are steps in the right direction. Future EU financing shall be targeted fighting the ghettos and create decent and stable neighbourhoods with affordable housing. 
 
 
Decided by the IUT–Board in Gothenburg, Sweden 
25. April 2009]]></description></item><item><title><![CDATA[Fristlose Kündigung wegen zu kleiner Wohnung]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=ed8773e4-4ef0-45c9-9332-5d4debd51b07#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>03.05.2009</b><br />BGH-Urteil richtig und konsequent 
  (dmb) „Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist richtig und konsequent. Nach dem Wortlaut des Gesetzes hat ein Mieter immer das Recht, fristlos zu kündigen, wenn ihm der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung nicht gewährt wird“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 142/08).  
 Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Mieter, dessen Wohnung statt wie vereinbart „ca. 100 Quadratmeter“ nur 77,37 Quadratmeter groß ist, die Rückzahlung zu viel gezahlter Mieten – hier knapp 5.000 Euro – fordern und zusätzlich den Mietvertrag fristlos kündigen kann. 
 Ab einer Wohnflächenabweichung von mehr als 10 Prozent liegt ein schwerwiegender Mangel vor, der eine entsprechende Mietminderung rechtfertigt. Daneben ist der Mieter berechtigt, die Wohnung fristlos zu kündigen, weil der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache (100 Quadratmeter) nicht möglich ist.  
 Siebenkotten: „Es ist nach Paragraph 543 Bürgerliches Gesetzbuch nicht entscheidend, ob und warum dem Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist. Entscheidend ist nur, dass der vertragsgemäße Gebrauch nicht so möglich ist, wie vereinbart.“ 
 Geprüft werden muss nur, so der Bundesgerichtshof, ob der Mieter, der den Wohnungsmangel erkannt hat, zeitnah fristlos kündigt. Anderenfalls könnte der Kündigungsanspruch verwirkt sein.]]></description></item><item><title><![CDATA[Terrassen- und Balkonflächen zählen  zwischen 25 - 50 Prozent mit]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=d8b361cf-488f-4bdc-af7c-33d4d9c28721#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>22.04.2009</b><br />Bundesgerichtshof lässt jahrzehntealte Streitfrage weitgehend offen   
 „Der BGH hat die jahrzehntealte Streitfrage, wie die Flächen von Terrassen und Balkonen bei der Berechnung der Wohnfläche anzusetzen sind, weitgehend offen gelassen. Für unzählige Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern um Mieterhöhungen, Betriebskostenabrechnungen oder Wohnungsmängel und Mietminderungen besteht nach wie vor keine Rechtssicherheit, wie die entscheidende Vorfrage nach der korrekten Wohnungsgröße zu beantworten ist,“ kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB) Lukas Siebenkotten die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 86/08).  
 Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs gelten bei der Berechnung der Wohnungsgröße normalerweise die Vorschriften des Sozialen Wohnungsbaus, das heißt die II. Berechnungsverordnung oder die Wohnflächenverordnung. Abweichungen davon sind denkbar, wenn Mieter und Vermieter ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben oder vor Ort eine andere Berechnung üblich ist.  
 Ohne ausdrückliche vertragliche Regelung gilt für die Vertragsabschlüsse ab 2004 die Wohnflächenverordnung mit der Vorgabe, dass die Terrassen- und Balkonflächen in der Regel nur zu 25 Prozent angesetzt werden. Eine Terrassengrundfläche von 45 m 2 würde  danach bei der Berechnung der Wohnungsgröße nur mit 11,25 m 2 angesetzt.  Bei älteren Mietverträgen gilt dagegen die II. Berechnungsverordnung, wonach die Terrassen- und Balkonfläche bis zu 50 Prozent angesetzt werden darf.  
 „Wichtig ist das Urteil insbesondere für Mieter, deren Wohnung deutlich kleiner ist als im Mietvertrag ausgewiesen. Ergibt das korrekte Aufmass eine Flächenabweichung von mehr als 10 Prozent, können Mieter die Miete entsprechend kürzen und zuviel Gezahltes aus der Vergangenheit zurückfordern“, erklärte Siebenkotten mit Hinweis auf frühere Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 295/03; VIII ZR 133/03; VIII ZR 44/03 und VIII ZR 192/03).  
 Bei der Berechnung der Wohnfläche zählen neben Terrassen- und Balkonflächen vor allem die Räume innerhalb der Wohnung mit. Deren Flächen werden voll angerechnet, wenn die Räume oder Raumteile mindestens 2 m hoch sind. Nur zur Hälfte werden die Flächen von Räumen oder Raumteilen zwischen 1 und 2 m Höhe angerechnet. Raumteile unter 1 m zählen gar nicht mit.]]></description></item><item><title><![CDATA[Hohe Auszeichnung für Mieterbund-Präsident Dr. Franz-Georg Rips]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=273e14a5-8f3e-4e5c-8f94-b9ea43974262#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>17.04.2009</b><br />Deutscher Städtetag verleiht Freiherr-vom-Stein-Medaille. 
  Der Deutsche Städtetag hat dem Präsidenten des Deutschen Mieterbundes (DMB) Dr. Franz-Georg Rips anlässlich seines 60. Geburtstages die Freiherr-vom-Stein-Medaille verliehen. Damit würdigt der Deutsche Städtetag Mieterbund-Präsident Rips für sein bisheriges berufliches Leben, in dem er immer für eine bürgernahe und leistungsfähige kommunale Selbstverwaltung eingetreten ist und sich hierfür engagiert hat. 
   
 Im Wortlaut: 
 „Als Mietrechtsanwalt war er im Rat von Erftstadt und zugleich ehrenamtlicher Bürgermeister dieser Stadt. Als Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes und später als dessen Präsident hat er sowohl in der Wohnungspolitik, aber oft auch darüber hinaus Probleme und Anliegen der Städte aufgegriffen und gemeinsam mit dem Deutschen Städtetag entwickelte Lösungsvorschläge mit großem Nachdruck verfolgt und umgesetzt. Beispielhaft genannt seien die große Wohngeldreform sowie die gemeinsamen Bemühungen zur Aufwertung der Städte als Wohnorte vor dem Hintergrund der demografischen und energiepolitischen Veränderungen. Mit seiner großen fachlichen Autorität und seinem erfolgreichen politischen Engagement hat er sich für die Städte und ihre Selbstverwaltung verdient gemacht.“]]></description></item><item><title><![CDATA[Vorgetäuschter Eigenbedarf begründet Schadensersatz]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=089412e9-fe14-44a6-8ca0-975330de281b#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>08.04.2009</b><br />Mieterbund begrüßt Entscheidung des Bundesgerichtshofs 
 (dmb) „Das Urteil ist richtig, schafft Rechtssicherheit und hilft, unnötige Prozesse zu verhindern. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass sich Vermieter, die Eigenbedarf nur vortäuschen, grundsätzlich schadensersatzpflichtig machen. Daran ändert sich auch nichts, wenn Mieter ‚freiwillig’ ausziehen, ohne Gerichte einzuschalten, nachdem ihnen der Vermieter mehrfach gekündigt und mit Räumungsklage gedroht hat“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 231/07).  
 Nachdem die Vermieter mehrfach das 25 Jahre bestehende Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt sowie eine Räumungsklage und Schadensersatzforderungen bei nicht rechtzeitiger Räumung angedroht hatten, zogen die Mieter aus. Unmittelbar nach ihrem Auszug boten die Vermieter das Haus über einen Makler zum Verkauf an. Von Eigenbedarf war nicht mehr die Rede. 
 Die Schadensersatzforderungen der Mieter wegen „vorgetäuschten Eigenbedarfs“ lehnten die Vorinstanzen ab. Die Mieter hätten erkennen müssen, dass die Eigenbedarfskündigung nicht ordnungsgemäß begründet gewesen sei, sie hätten nicht ausziehen müssen.  
 „Diese Argumentation ist für mich nicht nachvollziehbar. Es ist gut, dass der Bundesgerichtshof hier für Klarheit gesorgt hat“, sagte Siebenkotten. Der BGH urteilte, entscheidend sei, dass der Mieter das Räumungsverlangen für berechtigt halten durfte und es keinen Anlass für ihn gab, an der Richtigkeit der Vermieterangaben zu zweifeln. Wer dann auszieht, verlässt die Mietwohnung nicht aus freien Stücken, sondern in der Vorstellung, dazu verpflichtet zu sein. Wer es nicht auf eine Räumungsklage ankommen lässt, den trifft kein Mitverschulden, dessen Schadensersatzansprüche gegen den täuschenden Vermieter bleiben bestehen.  
 Siebenkotten: „Die Botschaft des Bundesgerichtshofs ist eindeutig. Wer betrügt, muss Schadensersatz zahlen, und Mieter müssen nicht prophylaktisch gegen jede Vermieterkündigung vor Gericht ziehen, um spätere Ansprüche nicht zu verlieren.“  
 Als Schadensersatz des getäuschten Mieters kommen in Betracht: 
 Anspruch auf Wiedereinzug in die Wohnung, zumindest so lange, wie die Wohnung noch nicht an einen Dritten vermietet ist. Daneben muss der Vermieter die Kosten des Umzugs ersetzen, die Maklerkosten für die neue Wohnung, die Mietdifferenz zwischen der alten und der neuen Wohnung, wenn diese vergleichbar mit der bisherigen, aber deutlich teurer ist, und eventuelle Kosten für die Montage von Einrichtungsgegenständen, den Umbau der Einbauküche bzw. Anschaffungskosten für neues Mobiliar oder Gardinen, wenn die bisherigen Gegenstände für die neue Wohnung nicht mehr nutzbar sind.]]></description></item><item><title><![CDATA[Spring report from IUT Brussels office]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=6f09c11c-8432-4401-8087-b48e5ec77ca3#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>03.04.2009</b><br />S O C I A L : 
 
April 2, 2009:  The European Parliament voted on the opening of the structural funds for housing. Yesterday the Parliament supported this political breakthrough with a majority of 629:17 votes. 
8 Billions Euro from the European Regional Development Fund (ERDF) can be used for the energy-efficient refurbishment of the existing housing stock. 
All 27 EU-member states can apply for the funding. The funding is guaranteed until the year 2013. 
IUT and Cecodhas put a main emphasis on lobbying for this political goal in the last year. Our claim was picked up by the president of the EU-commission, Barroso in the European economical recovery plan (EERP). 
 
 E C O N O M I C A L: 
 
March 10, 2009: The European council reached an agreement on reduced VAT-rates. 
For our sector one regulation is interesting: member states can apply lower VAT- rates for the renovation and repairing of private dwellings. 
The use of certain lower VAT rates was one of the possible actions identified in the European economic recovery plan (EERP) adopted by EU leaders December 2008. By targeting local labour-intensive services these measures aim at boosting consumer spending and job creation. The EU commissions’ proposal to apply lower VAT-rates also to green, energy-efficient products was rejected by the EU council. 
 
 T E C H N I C A L : 
 
March 31, 2009: The ITRE- committee of the European Parliament voted on the recast of the energy performance buildings directive (EPBD). All IUT-amendments have been accepted by the rapporteur Ms. Silvia Adriana Ticau, Romania and also the majority of the ITRE-committee. IUT Brussels already expressed its gratitude for this political support towards Ms. Ticau. 
The final vote of the European parliament is expected at the end of April. 
 
IUT will support ANEC, the European consumer voice in standardisation, with a campaign against the new CEN-standardisation of real estate agents services. The CEN-committee promotes a very low level standard for the transparency and objectivity of information given to the consumers by real estate agents.  
 
 M I S C E L L A N E O U S: 
 
April 1, 2009: The ensemble of the Urban Housing Intergroup in the European Parliamen will be completely changed after the new elections. The president and the vice presidents cooperating with IUT informed us about this new situation: MEP Alain Hutchinson (PSE) lost his place on the PSE party list, he hopes to return to the senate of Belgium. MEP Gisela Kallenbach (Greens) also lost the vote on one of the higher list places. MEP Jean-Marie Beaupuy (ALDE) is still in the top group of the French liberals- but he lost his familiar constituency. 
 
IUT will have to identify the new elected parliamentarians with interest in housing policy-please already check your national party lists for potential candidates. 
 Barbara Steenbergen 
 International Union of Tenants (IUT) 
 Head of Liaison office to the EU 
 23, Rue du Luxembourg 
 B-1000 Bruxelles]]></description></item><item><title><![CDATA[Neuer Betriebskostenspiegel für Deutschland]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=2d1ba8eb-9a2e-41c7-b6db-911c838bcbf9#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>03.04.2009</b><br />2,14 Euro pro Quadratmeter und Monat im Durchschnitt 
  (dmb) Mieter zahlen in Deutschland durchschnittlich 2,14 Euro pro Quadratmeter im Monat für Betriebskosten. Rechnet man alle denkbaren Betriebskostenarten zusammen, kann die so genannte zweite Miete bis zu 2,78 Euro pro Quadratmeter und Monat betragen. Dies sind Ergebnisse aus dem aktuellen Betriebskostenspiegel, den der Deutsche Mieterbund jetzt auf Grundlage der Abrechnungsdaten des Jahres 2007 vorlegt. Für eine 80 Quadratmeter große Wohnung mussten bei Anfallen aller Kosten 2 668,80 Euro im Jahr 2007 nur an Betriebskosten aufgebracht werden. Das sind 1,5 Prozent weniger als noch im Abrechnungsjahr 2006. 
   Heizung und Warmwasser 
 Die Preise für Heizung und Warmwasser sind im Abrechnungsjahr 2007 um 7,5 Prozent gesunken. Mussten 2006 noch durchschnittlich 1,07 Euro pro Quadratmeter und Monat gezahlt werden, waren es 2007 noch 0,99 Euro. Allein die Heizkosten sanken von 0,85 auf 0,77 Euro. Am günstigsten fiel die Heizkostenabrechnung mit 0,74 Euro pro Quadratmeter bei gasbeheizten Wohnungen aus. Wer mit Öl heizte, musste durchschnittlich 0,78 Euro zahlen, und in mit Fernwärme beheizten Wohnungen fielen 0,84 Euro an.  
 Verantwortlich für die niedrigeren Heizkosten im letzten Abrechnungsjahr waren stabile Energiepreise 2007, teilweise sogar Preisrückgänge, wie beim Öl, und spürbar gesunkene Verbräuche. Neben günstigen klimatischen Voraussetzungen, das heißt einem milden Winter, machen sich hier vor allem energetische Modernisierungen und sparsameres Heizverhalten der Mieterinnen und Mieter bemerkbar.  
 Aber: Die Preisspirale hat sich 2008 wieder weitergedreht. Der Winter 2008 war kälter und vor allem sind die Energiepreise 2008 explodiert. Öl wurde um rund 32 Prozent und Gas um rund zehn Prozent teurer. Die Betriebskostenabrechnungen für 2008, die Mieter in diesen Wochen erhalten, werden deshalb spürbar um 20 bis 30 Prozent höher ausfallen. Mieter müssen mit entsprechenden Nachzahlungen rechnen.  
 Kalte Betriebskosten   
 Die Preise der so genannten kalten Betriebskosten waren stabil. Hier gab es praktisch keine Steigerungen. Die Aufzugskosten fallen sogar niedriger aus als im Vorjahr. Hier machen sich ein gesteigertes Kostenbewusstsein und ein Betriebskostenmanagement bemerkbar, insbesondere in der Wohnungswirtschaft. Gleichzeitig sind die meisten der kalten Betriebskosten im Jahr 2007 auch nur geringfügig gestiegen, wenn man zum Vergleich die Preisangaben des Statistischen Bundesamtes heranzieht: Wasser plus 1,0 Prozent, Abwasser plus 1,1 Prozent, Müll plus 1,2 Prozent. Der Anstieg der Stromkosten um 6,9 Prozent fällt bei dem Betriebskostenspiegel kaum ins Gewicht, da hier nur Allgemeinstrom, also zum Beispiel das Treppenhauslicht, abgerechnet wird.  
 Kosten nähern sich an 
  Ost- und Westdeutschland nähern sich bei den Betriebskosten immer stärker an. Das gilt nicht nur bei den warmen Betriebskosten. Heizung und Warmwasser sind im Ergebnis in Ost (1,01 Euro) und West (0,98 Euro) praktisch gleich teuer. Bei den so genannten kalten Betriebskosten gleichen sich die Preise auch stark an, sind zum Beispiel bei Wasser und Abwasser, Aufzug oder Antenne/Kabel auf dem gleichen Niveau. Die größten Preisunterschiede zeigen sich bei der Grundsteuer und bei den Kosten der Müllbeseitigung. Hier sind die Kosten im Westen um fast ein Drittel höher als im Osten. Unterschiede gibt es auch immer noch bei stark personenbezogenen Kosten, wie Hauswart, Gartenpflege oder Gebäudereinigung. Aber auch hier sind die Abstände zwischen West und Ost kleiner geworden. Bei den Stromkosten wird in den östlichen Bundesländern sogar durchschnittlich ein Cent mehr bezahlt als im Westen.  
 Der Betriebskostenspiegel 
 Alle Betriebskostenarten im Überblick   
 Grafik Betriebskostenspiegel für Deutschland 
 Grafik Betriebskostenspiegel Ost/West]]></description></item><item><title><![CDATA[Gagfah-Chef muss gehen - Heuschrecke Fortress zeigt wahres Gesicht]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=a0fd5827-acc2-4e3b-a475-7e4db61bec6b#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>24.03.2009</b><br />Mieterbund: Kurswechsel bei zweitgrößtem Vermieter Deutschlands 
  (dmb) „Mit der Absetzung des bisherigen Gagfah-Chefs, Burkhard Drescher, zeigt der US-Finanzinvestor Fortress sein wahres Gesicht. Ich fürchte, dass es hier ab sofort nur noch um Renditen gehen wird“, kommentierte der Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB), Dr. Franz-Georg Rips, den Führungswechsel bei Deutschlands zweitgrößtem Vermieter, dem börsennotierten Wohnungskonzern Gagfah mit seinem Mehrheitseigner Fortress. „Leidtragende des Gagfah-Kurswechsels werden 180.000 Mieterhaushalte sein. Ihnen drohen Mieterhöhungen, Wohnungsverkäufe, drastische Einsparungen bei Modernisierungen und notwendigen Instandhaltungen.“ 
  Rips bedauerte, dass mit der Ablösung von Burkhard Drescher wohnungswirtschaftliche und sozialpolitische Kompetenz an der Spitze der Gagfah verloren gehe. Das neue Management werde sich in erster Linie um die Sicherung der Renditen der US-Anleger kümmern, nicht um die Mieter in Deutschland. Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes hat die Gagfah-Aktie seit ihrem Börsengang im Jahr 2006 rund 87 Prozent an Wert verloren. Fortress hat in den letzten Jahren den Kauf der Gagfah (80.000 Wohnungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte), der Dresdner Woba (30.000 Wohnungen) und der Nileg (30.000 Wohnungen) überwiegend mit preiswerten Krediten finanziert. Diese Kredite in Höhe von rund 5 Milliarden Euro sollen mit einem Zinssatz von knapp 4 Prozent finanziert worden sein. Im Jahr 2011 dürften diese Kreditverträge überwiegend auslaufen. Würden die Zinsen auch nur um ein Prozent steigen, müsste das Unternehmen Jahr für Jahr 50 Millionen Euro mehr an Zinslast tragen.]]></description></item><item><title><![CDATA[Kein Mietzuschlag bei unwirksamer Schönheitsreparaturregelung]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=5c54f1fb-b0ee-4c6e-b9c1-a5067fa5ad32#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>13.03.2009</b><br />Bundesgerichtshof setzt eindeutige Rechtsprechung fort 
 (dmb) Der Vermieter ist nicht berechtigt, einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete geltend zu machen, wenn der Mietvertrag eine unwirksame Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen enthält, erklärte der Bundesgerichtshof in einer heute veröffentlichten Entscheidung (BGH VIII ZR 118/07).  
 „Mit diesem Urteil setzt der Bundesgerichtshof seine klare und eindeutige Linie bei der Schönheitsreparatur-Rechtsprechung fort und bestätigt seine Entscheidung aus dem Vorjahr (BGH VIII ZR 181/07). Jetzt besteht endgültig Rechtssicherheit und Rechtsklarheit in dieser Frage“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das BGH-Urteil. „Wer im Mietvertrag Klauseln vorgibt, trägt das Risiko, dass die Regelung unwirksam sein kann. Das gilt auch bei Schönheitsreparaturen. Ein Vermieter, der eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel vereinbart, muss die Konsequenzen tragen. Er kann nicht mit einem Zuschlag zur Miete ‚belohnt’ oder ‚entschädigt’ werden.“  
 In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall musste der Mieter keine Schönheitsreparaturen durchführen oder bezahlen, weil die vom Vermieter formulierte Vertragsregelung unwirksam war. Als Ausgleich oder Ersatz forderte der Vermieter einen Zuschlag zu der bisher gezahlten Miete. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof klarstellte. Danach darf der Vermieter immer nur Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete fordern. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, dem Vermieter zu ermöglichen, eine angemessene, am örtlichen Markt orientierte Miete zu erzielen. Danach bilden die Marktverhältnisse den Maßstab für die Berechtigung einer Mieterhöhung. Dagegen orientiert sich der vom Vermieter geltend gemachte Zuschlag an den Kosten für die Vornahme der Schönheitsreparaturen. Auf diese Weise wird aber ein Kostenelement ohne Rücksicht auf seine Durchsetzbarkeit am Markt zur Begründung einer Mieterhöhung herangezogen. Das ist unzulässig und passt nicht in das gesetzliche System der Vergleichsmiete.]]></description></item><item><title><![CDATA[BGH erlaubt Kündigung für Au-pair-Mädchen]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=dabf2eff-d2c8-4bb0-b5c4-9a7cbfde7ba5#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>11.03.2009</b><br />Mieterbund-Kritik: Widersprüchlich und nicht nachvollziehbar  
 
 (dmb)„Obwohl kein Eigenbedarf vorliegt und obwohl für die umgewandelte Wohnung in München eine Kündigungssperrfrist von 10 Jahren besteht, ist die Kündigung zugunsten eines Au-pair-Mädchens zulässig. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht nachvollziehbar und steht für mich im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers“, kritisierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heute verkündete Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 127/08). Der BGH hatte entschieden, dass der Vermieter ein berechtigtes Interesse an einer Kündigung hat, wenn er die Mieterwohnung zur Unterbringung eines Au-pair-Mädchens zur Betreuung und Pflege seiner beiden minderjährigen Kinder und seiner Schwiegermutter nutzen will. Die Kündigungssperrfrist-Regelungen, die für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren das Recht des Vermieters zur Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigung ausschließen, seien nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht anwendbar. 
   
 „Die Logik dieser Rechtsprechung kann ich nicht verstehen“, sagte der Mieterbund-Direktor. „Der Vermieter kann innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren nicht selbst in die Mietwohnung einziehen. Er darf in dieser Zeit auch nicht zu Gunsten seiner Kinder oder seiner Eltern das Mietverhältnis kündigen. Aber er darf für eine Hausangestellte kündigen, die bisher nicht in seinem Haushalt lebt, denn das ist kein Eigenbedarf. Es kann nicht richtig sein“, so Siebenkotten, „dass Mieter einerseits durch eindeutige Vorgaben bei der Eigenbedarfsregelung und spezielle Kündigungssperrfristen geschützt werden, andererseits aber das Mietverhältnis mit der banalen Begründung, ein Au-pair-Mädchen unterbringen zu wollen, gekündigt werden kann. Hier besteht Klärungs- und Regelungsbedarf.“]]></description></item><item><title><![CDATA[BGH erleichtert Mieterhöhungen für Vermieter]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=65794369-eb8c-4a1d-a50e-2369c0fedfde#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>11.03.2009</b><br />Mietspiegel muss nicht beigefügt werden  
 (dmb) „Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist problematisch. Sie schafft Rechtsunsicherheit und erschwert bzw. verhindert Transparenz“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 74/08). Der BGH hatte entschieden, dass der Vermieter den örtlichen Mietspiegel seinem Mieterhöhungsverlangen nicht beifügen musste, weil der im Kundencenter des Vermieters eingesehen werden konnte. 
   
 Der Vermieter hatte seine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete mit Daten des Wiesbadener Mietspiegels begründet. Anstatt den Mietspiegel dem Mieterhöhungsschreiben beizulegen, verwies der Vermieter darauf, der Mietspiegel sei beim Mieterbund Wiesbaden erhältlich und könne im eigenen Kundencenter eingesehen werden. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs reicht dies aus. Ist der Mietspiegel allgemein zugänglich, wie hier im Kundencenter des Vermieters, muss er dem Mieterhöhungsschreiben nicht beigefügt werden. 
 „Das Prüfrecht des Mieters, ob er der Mieterhöhung im geforderten Umfang zustimmt oder nicht, wird deutlich eingeschränkt“, kritisierte Siebenkotten. „Der Mieter muss sich jetzt selbst die notwendigen Informationen beschaffen, um zu beurteilen und zu entscheiden, ob das Mieterhöhungsverlangen des Vermieter und dessen Begründung rechtmäßig sind. Einfacher und transparenter wird das Mieterhöhungsverfahren durch diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs sicherlich nicht.“  
 Bereits im Dezember 2007 hatte der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 11/07) entschieden, dass der Mietspiegel dem Mieterhöhungsverlangen nicht beigefügt werden muss, wenn der Mietspiegel – wie im zu beurteilenden Berliner Fall – im Berliner Amtsblatt veröffentlicht und damit allgemein zugänglich ist.]]></description></item><item><title><![CDATA[Bestatter im Haus ist kein Grund für Mietminderung]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=575f2e66-3b32-456b-ba08-16a6c21e3bb4#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>09.03.2009</b><br />Ein Bestattungsinstitut im Haus ist kein Wohnungsmangel und rechtfertigt daher keine Mietminderung. Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart hervor, auf die der Deutsche Mieterbund in Berlin hinweist (Az.: 31 C 4679/08). 
 In dem Fall hatten Mieter im zweiten Stock eines gemischt genutzten Hauses ihre Miete um 49 Prozent gemindert, nachdem der Eigentümer Geschäftsräume im Erdgeschoss an ein Bestattungsinstitut vermietet hatte. 
 Die Mieter begründeten das Vorgehen mit der Befürchtung, dass in dem Bestattungsinstitut Tote aufbewahrt werden. Leichen im Haus gingen über das normale Maß des Tolerierbaren hinaus. Außerdem könnten Trauerfeiern im Haus zu Lärmbeeinträchtigungen führen, argumentierten die Bewohner. Das Gericht verurteilte den Mieter zu einer Nachzahlung von rund 1500 Euro. Ein Mangel der Mietsache liege nicht vor, hieß es zur Begründung. 
 Es seien weder gesundheitliche Gefahren noch sonstige messbare Beeinträchtigungen erkennbar. Allein das subjektiv eingeschränkte Wohlbefinden des Mieters oder seine Überempfindlichkeit rechtfertigten keine Mietminderung.]]></description></item><item><title><![CDATA[Mieter zur Duldung von behördlich angeordneten Baumaßnahmen verpflichtet]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=3d8eea40-bd8e-4920-b258-40a0c5bd60f5#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>05.03.2009</b><br />Vermieter muss keine dreimonatige Ankündigungspflicht einhalten 
  (dmb) Führt der Vermieter bauliche Maßnahmen aufgrund behördlicher Anordnung durch, muss der Mieter dies dulden. Er kann nicht – wie bei Modernisierungsmaßnahmen – verlangen, dass die Arbeiten mindestens drei Monate vorher schriftlich angekündigt werden (BGH VIII ZR 110/08).  
 „Die Entscheidung ist nachvollziehbar und entspricht dem Wortlaut des Gesetzes, Paragraph 554 BGB“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige Urteil des Bundesgerichtshofs. „Nur wenn der Vermieter freiwillig das Haus oder die Wohnung modernisiert, also Maßnahmen zur Wohnwertverbesserung oder Energieeinsparung durchführt, muss der Mieter mindestens drei Monate vorher schriftlich über die Art, den voraussichtlichen Umfang und Beginn der Arbeiten, die voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung informiert werden. Muss der Vermieter derartige Arbeiten dagegen aufgrund einer behördlichen Anordnung durchführen, gilt diese Frist nicht.“ 
  Der Bundesgerichtshof entschied, dass in Fällen von behördlicher Anordnung der Mieter die Bauarbeiten nach Treu und Glauben dulden müsse. Die Anforderungen an die Ankündigung derartiger Bauarbeiten richteten sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, wobei die Dringlichkeit und der Umfang der Arbeiten zu berücksichtigen seien. Vorliegend war der Vermieter verpflichtet worden, Gaseinzelöfen, die die Abgasgrenzwerte nicht mehr einhielten, durch eine neue Heizungsanlage zu ersetzen. Die Mieter wehrten sich gegen den Anschluss an die Zentralheizung und verweigerten auch den Einbau von Steigeleitungen.]]></description></item><item><title><![CDATA[Mieterverein begrüßt KVG-Rückkauf]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=1b077934-4856-4b25-8c22-59ef45f77de6#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>25.02.2009</b><br />Kieler Mieterverein 
 (Verbandspresse, 23.02.2009 14:18) 
 (Kiel) - Der Beschluss der Ratsversammlung die Kieler Verkehrsgesellschaft zurückzukaufen wird vom Kieler Mieterverein ausdrücklich begrüßt. Er nimmt diesen Beschluss jedoch zum Anlass, die Ratsversammlung aufzufordern, die wichtigsten Bereiche der Daseinsvorsorge wieder in kommunale Hände zu nehmen. Dazu gehört nach Auffassung des Kieler Mietervereins auch die Wiederaufstockung der Städtischen Beteiligung an den Stadtwerken mit einem Fernziel von 100 Prozent und vor allem der Wiederaufbau einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft. 
 
Diese müsse nicht zwingend wieder die Größe haben, wie sie die Kieler Wohnungsbaugesellschaft hatte, als sie verkauft wurde. Dennoch brauche die Stadt einen nennenswerten Wohnungsbestand, um auf den Kieler Wohnungsmarkt Einfluss nehmen zu können - vor allem um denjenigen zu helfen, die Schwierigkeiten haben bei den großen Wohnungsbaugesellschaften in Kiel unterzukommen. Der Kieler Mieterverein erinnert in diesem Zusammenhang an die systematische Ausforschung von Mietinteressenten, die in den meisten Fällen eine Selbstauskunft, eine Schufa-Auskunft und eine Vorvermieterbescheinigung beibringen müssen, wenn sie überhaupt in die engere Wahl kommen wollen. 
 
Viele Haushalte fielen dabei durch und würden auf Anbieter abgedrängt, die "Schrottwohnungen" vermieten. Diese Anbieter betrieben ein Geschäftsmodell, das einer sehr schlichten aber offenbar gewinnträchtigen Maxime folgt: Diese sieht vor, dass vorzugsweise an Transferleistungsbezieher vermietet wird bei denen die Mieteinnahme gewissermaßen behördlich garantiert ist, während auf der anderen Seite möglichst keinerlei Investitionen in den Wohnungsbestand getätigt werden und seien sie noch so wichtig. Auf diese Wiese nimmt die Zahl der heruntergekommenen Wohnungsbestände deutlich zu. Warnend weist der Mieterverein daraufhin, dass auch die großen Wohnungsbaugesellschaften in Kiel die Pflege, Instandsetzung und Modernisierung ihrer Bestände nur auf Minimalniveau betreiben. Insbesondere älteren Beständen droht gleichermaßen das Schicksal an "Restverwerter" weiterverkauft zu werden. 
 
Parallel dazu verzeichnen die Kieler Mieten eine fatale Entwicklung: Während neuere gut ausgestattete und größere Wohnungen im Preis deutlich nachgeben, ziehen die älteren, kleineren und schlechteren Wohnungen überproportional an - deutlich abzulesen am letzten Kieler Mietspiegel. 
 
Zwar hat das Mietgefüge insgesamt um maßvolle 0,4 Prozent zugelegt, neuere Wohnungen der Baualtersklasse 1976 bis 1988 mit einer Größe über 80 m² (Rasterfeld h4 des Mietspiegels) haben aber um 7,8 Prozent nachgegeben. Gut ausgestattete Wohnungen der Baualtersklasse vor 1976 zwischen 25 m² und 45 m² (Rasterfeld e3 des Mietspiegels) haben indessen um den gleichen Prozentanteil zugelegt. Die Verwerfungen am Kieler Wohnungsmarkt treffen die Stadt mit ihrem hohen Anteil an Transferleistungsbeziehern finanziell empfindlich, zumal die betroffenen Wohnungen häufig auch diejenigen sind, die die höchsten Energie- und Betriebskosten haben. Städte, die noch über eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft verfügen, sind hier deutlich im Vorteil, weil sie dem Nachfragedruck auf die preiswerten Wohnungen einen eigenen Bestand entgegensetzen und auch im Bereich der Betriebskosten effektiv gegensteuern können. 
 
Die Bedingungen, um größere Wohnungsbestände aufkaufen zu können, sind günstig. Viele Finanzinvestoren haben sich mit ihrem Engagement verhoben. 
 
Mit Wohnungsbeständen zwischen 400 und 600 Wohneinheiten wird ein schwunghafter Handel betrieben. Mit einer derartigen Größenordnung als Grundlage könnte eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft sukzessive neu aufgebaut werden. Damit wäre zugleich die Möglichkeit eröffnet, den Wohnungsankauf so zu steuern, dass keine sozialen Brennpunkte entstehen. 
 Quelle/Kontaktadresse: 
Kieler Mieterverein 
Pressestelle 
Eggerstedtstr. 1, 24103 Kiel 
Telefon: (0431) 979190, Telefax: (0431) 9791930 
 eMail:    info@kieler-mieterverein.de 
Internet: http://www.kieler-mieterverein.de]]></description></item><item><title><![CDATA[Mischkonzern Evonik will Immobilien-Sparte verkaufen]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=09c21442-eab5-4f4e-87bc-b3a5b8b3c4ae#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>19.02.2009</b><br />Der Vorstandsvorsitzende des Essener Mischkonzern Evonik, Klaus Engel, kündigte in einem am Mittwoch vorab veröffentlichten Interview mit dem Wirtschaftsmagazin „Capital“ an, die Immobiliensparte des Unternehmens an den Kapitalmarkt zu bringen. 
 Vorher müsse der Bereich allerdings noch „fit für den Kapitalmarkt“ gemacht werden. Um den Wert der Immobilien-Sparte zu erhöhen sind Mieterhöhungen aber scheinbar noch nicht das Mittel der Wahl: „Mieterhöhungen als Mittel, um kurzfristig die Kasse zu füllen, lehne ich ab. Das widerspricht der Tradition, in der Evonik steht.“ 
 
Zudem scheint bei den derzeitig herrschenden Bedinungen auf dem Immobilienmarkt der richtige Zeitpunkt für einen Verkauf noch nicht gefunden. Engel: “In die Selbstständigkeit wollen wir sie entlassen, wenn die Märkte in einer entsprechenden Verfassung sind“. 
 
Mit knapp 65.000 eigenen Wohnungen und einen 50%igen Anteil am Wohnungsunternehmen THS (75.000 Wohnungen) ist Evonik derzeit eine der größten deutschen Wohnungsgesellschaften. Die restlichen 50% der THS-Anteile werden von der Gewerkschaft IG BCE gehalten. 
 
Pläne, auch den Rest der THG-Wohnungen zu verkaufen, lehnt IG-BCE-Chef Hubertus Schmoldt in einem Interview mit der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung jedoch ab: „Es gibt keine Überlegungen zu einer Abgabe unseres Anteils“.]]></description></item><item><title><![CDATA[Mieterlexikon 2009/2010 neu erschienen]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=58935d28-31b3-4aec-936b-9a07c4e1682c#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>19.02.2009</b><br />Mieterbund-Ratgeber komplett überarbeitet und aktualisiert   
 
 Das Mieterlexikon 2009 / 2010 ist neu erschienen. Die Neuauflage enthält über 3.000 Gerichtsurteile zu mehr als 500 Stichworten auf rund 700 Seiten. Den Mietrechtsklassiker des Deutschen Mieterbundes gibt es in Deutschland seit über 30 Jahren. Mit einer bisher verkauften Auflage von über 800.000 Exemplaren gehört das Mieterlexikon zu den führenden Fachbüchern in Deutschland.  
 Das Mieterlexikon 2009 / 2010 ist komplett überarbeitet und aktualisiert worden. Eingearbeitet sind neue Gesetze und Verordnungen auf dem Gebiet des Wohnungs- und Mietrechts, wie zum Beispiel die Heizkostenverordnung, die Energieeinsparverordnung, das Wohngeldgesetz usw. Berücksichtigt und erklärt werden daneben auch hunderte von wichtigen Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs. Allein in den letzten beiden Jahren hat der Bundesgerichtshof über 100 Urteile gefällt, die Mieter und Vermieter kennen sollten.  
 Alle wichtigen Fragen und Probleme des Mietens und Wohnens werden anhand von alphabetisch geordneten Stichworten beantwortet und in leicht verständlicher Sprache erklärt. Das gilt für die mietrechtlichen Standardthemen, wie Nebenkosten, Eigenbedarfskündigung, Mieterkündigung, Kündigungsfristen, Nachmieterstellung, Mieterhöhung, Wohnungsmängel, Mietminderung, Schönheitsreparaturen, Mietkaution oder Modernisierung. Das gilt aber auch für die typischen „kleinen“ Alltagsprobleme rund um die Wohnung, wie Lärm, Feiern, Kinderwagen im Hausflur, Rauchen in der Wohnung, Schlüssel, Haustiere usw.  
 Autoren des Mieterlexikons sind die Mietrechtsexperten und erfahrenen Juristen des Deutschen Mieterbundes, die die juristischen Sachverhalte und Zusammenhängen für Mieter und Vermieter sachlich und kompetent darstellen und erläutern. 
   Zum Shop Bestellung]]></description></item><item><title><![CDATA[Außenanstrich von Türen und Fenstern kann nicht gefordert werden]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=37d679c6-0176-4983-8613-8f423e66e6b3#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>19.02.2009</b><br />BGH zu Schönheitsreparaturen 
 (dmb) Vertragsklauseln, die vorschreiben, dass Mieter im Zuge der Schönheitsreparaturen auch den Außenanstrich der Fenster, der Wohnungseingangstür und den Anstrich der Loggia übernehmen müssen, sind unwirksam und benachteiligen Mieter unangemessen. Derartige Arbeiten sind keine Schönheitsreparaturen. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 210/08).  
 „Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist richtig. Mit dem Außenanstrich von Türen und Fenstern hat der Mieter nichts zu tun. Zu den denkbaren Schönheitsreparaturen gehören nur Anstreich- und Tapezierarbeiten in der Wohnung selbst“, erklärte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten.  
 „Wichtig ist die Entscheidung vor allem deshalb, weil der Bundesgerichtshof klarstellt, es gibt keine geltungserhaltende Reduktion. Die Unwirksamkeit der Außenanstrichs-Regelung zieht die Unwirksamkeit der gesamten Schönheitsreparaturklausel nach sich“, erklärte Siebenkotten. „Unzulässig ist es danach, die Schönheitsreparaturregelungen im Mietvertrag aufzuteilen in einen unwirksamen und einen wirksamen Teil. Der Textbestandteil „Außenanstrich“ kann nicht einfach vom Rest der Vertragsbestimmung abgelöst werden. Es gilt der Grundsatz: Unwirksam ist unwirksam. Rosinenpickerei ist unzulässig.“]]></description></item><item><title><![CDATA[Bundesgerichtshof erneut zu Schönheitsreparaturen]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=96fe660f-6618-496b-8a55-816a69c01abc#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>18.02.2009</b><br />Farbwahlklausel unwirksam   
 (dmb) Mietvertragsklauseln, die Mieter verpflichten, während der Mietzeit die Wohnung in neutralen Farbtönen zu renovieren, sind nach der heutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs unwirksam (BGH VIII ZR 166/08). Entscheidend sei, so die Karlsruher Richter, dass sich die Vorgabe, in neutralen Farbtönen zu renovieren, nicht auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung beschränkt, sondern dem Mieter auch schon während der Mietzeit Vorgaben zur Farbwahl gemacht werden.  
 „Die Entscheidung ist konsequent und folgerichtig und setzt die bisherige Linie des Bundesgerichtshofs zu Schönheitsreparaturen und Farbwahlklauseln fort“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das Urteil. „Es ist überhaupt kein Grund ersichtlich, warum Mieter während der Mietzeit die Wohnung nur in neutralen oder hellen Farben dekorieren sollten. Es ist allein Sache der Mieter, in welchen Farben und Tapeten sie leben wollen.“  
 Bereits früher hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass Vertragsklauseln, wonach Schönheitsreparaturen in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen sind, unwirksam sind (BGH VIII ZR 224/07). Auch Regelungen, wonach Abweichungen von der bisherigen Ausführungsart nur mit Zustimmung des Vermieters wirksam sein sollten, sind unwirksam (BGH VIII ZR 199/06). Anders hatte der Bundesgerichtshof eine „Holzteil-Klausel“ beurteilt. Hier hatte er es für zulässig erachtet, dass vorgegeben wurde, dass farbig gestrichene Holzteile in weißen oder hellen Farbtönen gestrichen zurückzugeben sind (BGH VIII ZR 283/07). Entscheidend war hier, dass sich die „Holzteil-Klausel“ nicht auf das laufende Mietverhältnis bezog, sondern nur auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung. 
   
 siehe auch]]></description></item><item><title><![CDATA[Mietertipp : Abrechnungsfrist für Betriebskostenabrechnung]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=df73cca3-fd8b-4515-8f8b-4acd05873e6a#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>08.02.2009</b><br />Mieterzeitung (DMB) Februar 2009 
 Die zwölfmonatige Abrechnungsfrist für Betriebskostenabrechnungen wird nur eingehalten, wenn Mieter innerhalb dieser Frist die Abrechnung auch tatsächlich erhalten haben. Es reicht nicht aus, wenn der Vermieter die Unterlagen innerhalb der Zwölfmonatsfrist bei der Post aufgibt. Entscheidend ist allein, wann der Mieter die Post bekommen hat. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 107/08). 
  Abrechnungen für das Kalenderjahr 2007 mussten spätestens am 31. Dezember 2008 bei den Mietern eingetroffen sein. Kommt die Abrechnung später, müssen Mieter keine Nachzahlungen mehr leisten. Hat der Vermieter die Zwölfmonatsfrist verpasst, kann er sich auch nicht mit Verschulden oder Verspätungen der Post entschuldigen.]]></description></item><item><title><![CDATA[Bundesgerichtshof zu Modernisierungen]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=a4418a86-a804-4f5e-b4c7-09c82c33c69b#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>04.02.2009</b><br />Mieter müssen keine unnötigen, unzweckmäßigen oder überhöhten Kosten zahlen  
 (dmb) Von den tatsächlich angefallenen Modernisierungskosten können nur die Kosten zur Berechnung einer Mieterhöhung angesetzt werden, die notwendig sind. Unnötige, unzweckmäßige oder überhöhte Aufwendungen müssen Mieter nicht zahlen (BGH VIII ZR 41/08; BGH VIII ZR 84/08).  
 Lukas Siebenkotten, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), begrüßte die heute veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs: „Nach geltendem Recht entscheidet allein der Vermieter, ob, wann und in welchem Umfang im Haus oder in der Mieterwohnung modernisiert wird. Die Kosten dieser Modernisierung kann der Vermieter mit 11 Prozent auf die Jahresmiete umlegen. Da ist es nur recht und billig, wenn sichergestellt wird, dass Mieter nicht mit unnötigen, unzweckmäßigen oder ansonsten überhöhten Kosten belastet werden.“  
 Im Streitfall hatte der Vermieter zwei Wasserzähler in die Wohnung einbauen lassen, da Küche und Bad über zwei getrennte Steigeleitungen versorgt werden. Umstritten war die Höhe der Montagekosten. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Vermieter unnötigerweise in der Küche unter anderem die Arbeitsplatte demontieren lassen, um den Einbau des Wasserzählers durchzuführen. Diese unnötigen Kosten muss der Mieter nicht tragen.]]></description></item><item><title><![CDATA[Gewofag München : Gewinne mit Kautionen der Mieter]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=4c17328c-95a6-45e4-b7aa-88e56a49d497#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>31.01.2009</b><br />Abendzeitung München: 
 	 MÜNCHEN 	  -  Die städtische Wohnungsbaugesellschaft Gewofag hat über Jahre Geschäfte mit den Kautionen ihrer 26000 Mieter gemacht, ohne dass die davon wussten: Das Geld wurde nicht nach den Gesetzen angelegt und die Gewinne nicht komplett an die Mieter weitergegeben. Das enthüllt ein streng vertrauliches Papier des Revisionsamtes. 
 Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) müssen Vermieter die Kaution als Spareinlage mit dreimonatiger Kündigungsfrist zu üblichen Zinssätzen anlegen. Jede andere Anlageform muss mit dem Mieter vereinbart werden. Und: „Erträge stehen dem Mieter zu.“ 
 
 dSection('Unten'); 
 Aber so hat es die Gewofag bis zum vorigen Jahr nicht gemacht. Für die rund 26000 Mieter verwaltet die Gewofag rund 13 Millionen Euro Kautionsgelder. In der Masse wurde das Geld in einem Spezialfonds gelagert, der mehr brachte als ein Sparbuch. Das Revisionsamt fand heraus: 
 
 13 Millionen Euro Kautionsgelder 
 Die Kautionen wurden früher nicht nach den Vorgaben des BGB angelegt. 
 Die Kautionen wurden über einen längeren Zeitraum ohne Zustimmung der Mieter in einem Spezialfonds angelegt. 
 Die vom Gesetz geforderte Trennung zwischen dem Firmen- und dem Mietervermögen wird nicht eingehalten. 
 Die Gewinne aus dem Spezialfonds werden nicht vollständig an die Mieter ausbezahlt. Die bekommen nur Zinsen in Höhe des Rentenindex (Rex – nach Angaben der Gewofag 3,52 Prozent). Was „im Regelfall“ darüber hinausgehe, behalte die Gewofag für sich. 
 Wie hoch der Gewinn war, wollte die Gewofag auf Anfrage der AZ nicht sagen. Bei einem Zinsüberschuss von nur einem Prozent wären das im Jahr aber rund 130000 Euro. 
 Risiken bei einem Spezialfonds 
 Das Revisionsamt fordert die Gewofag auf, als städtische Firma die Gesetze zu befolgen. Es mahnt sie, sich des Risikos bei Spezialfonds bewusst zu sein. Im übrigen musste die Gewofag im Oktober einen Kursverlust von 2,9 Millionen für ihre gesamten Finanzanlagen zugeben. 
 Nach Angaben der Gewofag gegenüber der AZ wurde der Spezialfonds 2004 angelegt – „ohne die Zustimmung der Mieter“. Die sei inzwischen eingeholt worden. Rund 3000 hätten widersprochen und bekämen ein Sparbuch bei der Stadtsparkasse. Jetzt gelte: Die Mieter bekämen auf jeden Fall 3,52 Prozent Zinsen –auch, wenn die Zinsen wie 2008 niedriger seien. Was über 3,52 Prozent ist, behalte die Gewofag. 
 Willi Bock]]></description></item><item><title><![CDATA[DMB Präsident Dr. Rips will Bürgermeister werden]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=86f16b20-047f-4df2-aba1-a6d6e23ee9fa#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>28.01.2009</b><br />Der Kölner Stadt-Anzeiger berichtet: 
 Von Horst Komuth, 23.01.09, 18:50h 
 Der 59-Jährige will auch im Fall seiner Wahl Mieterbund-Präsident bleiben. Gründlich habe er sich das überlegt, und leicht sei ihm die Entscheidung auch nicht gefallen. Doch weil Kommunalpolitik so greifbar und bürgernah sei, habe er sich einen Ruck gegeben.
 
 
   
 
 
 
 Erftstadt - 
 
 Mit diesen Worten kehrt Dr. Franz-Georg Rips aufs politische Parkett von Erftstadt zurück. Er will, was schon seit Wochen gemunkelt wird, hauptamtlicher Bürgermeister werden. Auf einer Pressekonferenz im Liblarer Bürgerbüro seiner Partei gab er die Nachricht bekannt. Die Mitgliederversammlung muss am 4. Februar noch abstimmen, doch die Nominierung dort gilt als sicher. Rips sprach von einem „Selbstfindungsprozess in einer schwierigen Lage“ und meinte damit wohl auch den Zustand der SPD, die dringend einen Kandidaten für den Posten brauchte. Denn Amtsinhaber Ernst-Dieter Bösche hatte nach Querelen mit der Fraktionsführung erklärt, nicht mehr als Kandidat zur Verfügung zu stehen. 
 Rips (Jahrgang 1949) hat das Parteibuch seit 36 Jahren. Von 1993 bis 1995 war er bereits ehrenamtlicher Bürgermeister Erftstadts. Bundesweit bekannt wurde er durch seine Tätigkeit im Deutschen Mieterbund in Berlin. Seit 2007 steht er als ehrenamtlicher Präsident an der Spitze der Organisation. Und das Amt werde er auch auf längere Sicht behalten, stellte Rips klar. Daher werde er in Zukunft einen „kleinen Teil“ seiner Zeit in Berlin verbringen müssen. Das sei aber durchaus hilfreich. Schließlich sei er von der Bundesregierung und anderen Institutionen in zahlreiche Gremien berufen worden. „Ich bin als Fachmann für Fragen des Bauens, Wohnens, der Stadtentwicklung und des Immobilienrechts anerkannt“, warb er in eigener Sache. In der Stiftung Frauenthal werde er ebenfalls tätig bleiben. Als Chef der Verwaltung habe er viel Arbeitszeit und Kraft aufzuwenden. Repräsentationspflichten müssten auf die Stellvertreter und Ortsbürgermeister delegiert werden. Schwerpunkt seiner Arbeit solle die Bildungspolitik sein. Das Angebot in Kindergärten und Schulen müsse ausgebaut werden. Die Hauptschulen sollten schnellstmöglich zusammengelegt werden, für alle Kinder und Jugendlichen solle ein Ganztagsangebot zur Verfügung stehen. 
 Zudem müsse in Erftstadt die Wirtschaftsförderung verbessert und der Schuldenberg abgebaut werden. Einsparpotenziale gebe es: Der Rat sei zu groß und habe zu viele Ausschüsse. Überdies müsse über Gebühren für Hallennutzung nachgedacht werden. Um Bürger stärker in Entscheidungen einzubinden, will Rips ein „kommunalpolitisches Diskussionsforum“ einrichten. Das ersetze nicht den Rat, mache aber den Bürgerwillen deutlicher.]]></description></item><item><title><![CDATA[Betriebskosten: Gesamtkosten müssen angegeben werden]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=360f95ca-b99c-4811-a050-43660a9265d4#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>28.01.2009</b><br />Hamburg (dpa) Für Mieter müssen aus der Betriebskostenabrechnung in einer Wohnanlage immer die Gesamtkosten und die genaue Aufschlüsselung hervorgehen. Das gilt auch dann, wenn dem Wohnungsunternehmen nur ein Teil der Wohnungen in der Anlage gehört. 
 In einem Fall vor dem Amtsgericht Hamburg-Barmbek verweigerten die Mieter eine Nachzahlung zurecht (Az.: 810 C 98/06). Die Richter entschieden, dass die zur Verfügung gestellten Abrechnungen für die Mieter nicht nachvollziehbar waren, erläutert der Mieterverein Hamburg. Das Wohnungsunternehmen erhielt vom Verwalter eine gesonderte Abrechnung für die vermieteten Wohnungen - diese Kosten legte das Unternehmen dann auf seine Mieter um. 
 Ihm gehörten aber auch noch weitere Wohnungen in der Wohnanlage, die als Eigentum angeboten wurden. Das Gericht entschied, dass für die Mieter auch die Gesamtkosten aller Wohnungen aus der Abrechnung hervorgehen müssten und nicht nur die - geringeren - Gesamtkosten der dem Wohnungsunternehmen gehörenden und vermieteten Wohnungen. Das rechnerische Vorgehen sei für die Mieter nicht nachvollziehbar. In dem betreffenden Zeitraum in den Jahren 2003 und 2004 wechselte der Wohnungsbestand des Unternehmens durch Abverkauf.]]></description></item><item><title><![CDATA[Bundesgerichtshof schränkt Mieterschutz ein]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=5c552dee-6d6f-4e74-b5a2-0ea2905b052b#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>28.01.2009</b><br />Mieterbund-Kritik: Problematisch und gefährlich  
 (dmb) „Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist problematisch und gefährlich. Sie schränkt den Kündigungs- und Mieterschutz ein. Erstmals werden Renditeerwartungen und –hoffnungen eines Finanzinvestors höher bewertet als die Bestands- und Wohninteressen der Mieter“, kritisierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heute veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 7/08).  
 Der Bundesgerichtshof hat eine Kündigung zum Zweck des Abbruchs eines Gebäudes bestätigt. Der Eigentümer erwarb  im Jahr 2005 ein stark sanierungsbedürftiges Haus. Sein Ziel ist es, das Haus abzureißen, ein größeres Gebäude mit Eigentumswohnungen neu zu errichten und dann zu veräußern. Hierzu kündigte er den dort wohnenden Mietern mit der Begründung, eine Fortsetzung der Mietverhältnisse sei keine angemessene wirtschaftliche Verwertung und führe für ihn zu erheblichen Nachteilen. Bei Realisierung der Abriss- und Neubaupläne könnte er eine Rendite von 16 Prozent erzielen, während sich die erzielbare Rendite sowohl bei einer Minimalsanierung als auch bei einer Vollsanierung des bestehenden Gebäudes auf nur 2,5 Prozent belaufe. 
  Mieterbund-Direktor Siebenkotten wies darauf hin, dass der Bundesgerichtshof vorliegend einen Einzelfall entschieden hat. Auch bei einer umfassenden Sanierung des Gebäudes mit einer notwendigen Entkernung hätten die Mietverhältnisse nicht fortgesetzt werden können. Eine Minimalsanierung wäre nach Einschätzung der Gerichte angesichts der verbleibenden Nutzungsdauer des Altbaus wirtschaftlich mit hohen Risiken belastet gewesen. 
 „Losgelöst von dem jetzt entschiedenen Einzelfall muss es bei dem Grundsatz bleiben, dass der Eigentümer keinen Anspruch darauf hat, aus der Mietwohnung die höchstmögliche Rendite zu erzielen“, forderte Siebenkotten. Das hat das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 227/92) bereits vor Jahren entschieden. „Dies muss erst recht gelten, wenn Fälle zu beurteilen sind, in denen Investoren stark sanierungsbedürftige Altbauten zu niedrigen Preisen kaufen. Wer dann argumentiert, mit der Fortsetzung der Mietverhältnisse erleide er wirtschaftliche Nachteile, darf nicht geschützt werden.“]]></description></item><item><title><![CDATA[Bundesweiter Heizspiegel neu erschienen]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=c7f006e8-5054-48d1-974c-9feb9fbd9ed9#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>22.01.2009</b><br />2007: Energieverbrauch und Heizkosten gesunken 
 2008: Deutliche Kostensteigerungen erwartet 
   
 (dmb) Die Energieverbräuche in Deutschland sind im Kalenderjahr 2007 durchschnittlich um 7 Prozent und die Heizkosten zwischen 3 und 6 Prozent gesunken. „Gründe hierfür sind sparsames Heizverhalten, wärmere Temperaturen und relativ stabile Preise bei Öl und Gas“, erklärten Lukas Siebenkotten, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), und Dr. Johannes D. Hengstenberg, Geschäftsführer von co2online gemeinnützige GmbH, anlässlich der Veröffentlichung des neuen Bundesweiten Heizspiegels (www.heizspiegel.de und www.mieterbund.de). „Die Heizkostenabrechnung 2008 wird aber deutlich höher ausfallen, die Energiepreise sind im vergangenen Jahr förmlich explodiert, und auch der Winter 2008 war kälter“, warnten Siebenkotten und Hengstenberg.  
 Der aktuelle Bundesweite Heizspiegel weist aus, dass im Kalenderjahr 2007 die Heizkosten für Mieter und Verbraucher bei mit Erdgas beheizten Wohnungen durchschnittlich um 5,6 Prozent, bei mit Heizöl beheizten Wohnungen um 4,9 Prozent und bei Wohnungen mit Fernwärme um 3,2 Prozent gesunken sind. Der Heizenergieverbrauch ging sogar um rund 7 Prozent zurück. Ursachen hierfür sind deutlich sparsameres Heizverhalten der Mieter und Verbraucher, der milde Winter 2007 mit höheren Durchschnittstemperaturen und relativ stabile Energiepreise. Im Jahresdurchschnitt 2007 wurde Gas um 2,9 Prozent teurer, der Ölpreis sank um 1,4 Prozent.  
 „Die Freude über die aktuellen Zahlen des Bundesweiten Heizspiegels kann aber nur von kurzer Dauer sein. 2008 wird drastisch teurer“, warnten Siebenkotten und Hengstenberg. „Die Preise für Öl und Gas sind um 20 bis 30 Prozent gestiegen. Das wird sich in der Heizkostenabrechnung 2008 niederschlagen. Mieter müssen dann mit höheren Nachzahlungen rechnen“, erklärte Lukas Siebenkotten. Auch Dr. Johannes D. Hengstenberg geht von deutlich höheren Heizkosten für 2008 aus, zumal auch die Klimadaten auf ein heizintensiveres Jahr 2008 schließen lassen: „Es ist keinem geholfen, wenn wir jetzt mit dickem Pullover und kalten Heizkörpern in unseren vier Wänden sitzen. Langfristig können wir uns nur mit Sanierungsmaßnahmen am Gebäude unabhängiger von der Preisspirale machen.“ 
 Ob die zuletzt gezahlten Heizkosten im Durchschnitt lagen oder überhöht waren bzw. wo und in welchem Umfang Sanierungsbedarf bestehen könnte, zeigen der Heizspiegel und das kostenlose Heizgutachten auf.  
 Der Bundesweite Heizspiegel basiert auf bundesweit erhobenen Heizdaten von 63.000 zentral beheizten Wohngebäuden. Mieter und Eigentümer können die Zahlen ihrer aktuellen Heizkostenabrechnung des Jahres 2008 mit den Werten des Heizspiegels vergleichen und so ihr Gebäude einstufen. Der Heizspiegel bewertet den Heizenergieverbrauch und die Heizkosten von Wohngebäuden in vier Klassen: optimal, durchschnittlich, erhöht und extrem hoch. Hierbei wird zwischen Erdgas, Heizöl und Fernwärme unterschieden. Darüber hinaus werden die jeweils angefallenen CO 2 -Emissionen aufgeführt.  
 Der Heizspiegel ermöglicht eine schnelle und unkomplizierte Identifikation von Gebäuden mit hohem Heizenergieverbrauch. In diesen Fällen können Modernisierungsmaßnahmen die umweltschädigenden CO 2 -Werte und die Heizkosten halbieren.  
 Kostenloses Heizgutachten gibt Handlungsempfehlung   
 Zusammen mit dem Heizspiegel erhalten alle Verbraucher, die sich detaillierter über ihre Heizkosten- und verbräuche informieren möchten, einen Gutschein für ein kostenloses Heizgutachten. Innerhalb von 8-10 Wochen erstellt co2online eine schriftliche Auswertung mit Empfehlungen für die nächsten Schritte. Mieter erhalten außerdem eine fachliche Stellungnahme. Damit können sie ihre Vermieter über das Ergebnis der Heizkostenanalyse informieren. Eine aktuelle Nutzerbefragung hat ergeben, dass über 70 Prozent der Mieter das Heizgutachten an ihren Vermieter weiterleiten. Jeder vierte Vermieter reagiert daraufhin mit mindestens einer wärmetechnischen Modernisierungsmaßnahme.  
 Den Bundesweiten Heizspiegel für Deutschland gibt es ab sofort als gedrucktes Exemplar kostenlos beim Deutschen Mieterbund, 10169 Berlin, Stichwort: Heizspiegel. Bitte einen frankierten DIN-lang-Rückumschlag mit 0,55 Euro Porto beilegen. Der Heizspiegel kann ab dem 22. Januar kostenlos von den Internetseiten der co2online ( www.heizspiegel.de ) und des Deutschen Mieterbundes ( www.mieterbund.de ) heruntergeladen werden. Beide Online-Angebote enthalten darüber hinaus weitere Tipps zum Energiesparen und den interaktiven Energiespar-Ratgeber HeizCheck.  
 Über die co2online gemeinnützige GmbH 
 Die gemeinnützige Beratungsgesellschaft co2online mbH setzt sich für die Senkung des klimaschädlichen CO 2 -Ausstoßes ein. Mit interaktiven Online-Ratgebern, Heizspiegeln, einem Klimaquiz sowie Portalpartnern aus Wirtschaft, Medien, Wissenschaft und Politik motiviert sie den Einzelnen, mit aktivem Klimaschutz auch Geld zu sparen. co2online ist Träger der Heizspiegelkampagne ( www.heizspiegel.de ), gefördert vom Bundesumweltministerium.  
 Über den Deutschen Mieterbund 
 Der deutsche Mieterbund ist die Interessenvertretung aller Mieterinnen und Mieter in Deutschland. Dem Deutschen Mieterbund (DMB) angeschlossen sind rund 330 örtliche Mietervereine, die an mehr als 500 Orten in ganz Deutschland ihre Mitglieder in allen mietrechtlichen Fragen beraten und unterstützen. Ausführliche Informationen zum Thema Heiz- und Betriebskostenabrechnungen findet man in der Broschüre „Die zweite Miete“, die bei allen örtlichen Mietervereinen erhältlich ist oder direkt beim Deutschen Mieterbund, 10169 Berlin, sowie im Internet ( www.mieterbund.de ) bestellt werden kann.  
   
   
 Bundesweiter Heizspiegel als Tabelle  mehr... 
 Bundesweiter Heizspiegel als Flyer  mehr...]]></description></item><item><title><![CDATA[Abrechnungsfrist: Zugang beim Mieter entscheidend]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=bccd4b8a-f1b5-4883-8e83-dd79bd96799e#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>22.01.2009</b><br />Bundesgerichtshof bestätigt bisherige Rechtsprechung  
 (dmb) „Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist richtig. Die bisherige Rechtsprechung wird bestätigt, das haben wir so erwartet“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heutige Entscheidung der Karlsruher Richter (BGH VIII ZR 107/08).  
 Der Bundesgerichtshof entschied, dass die zwölfmonatige Abrechnungsfrist für Betriebskostenabrechnungen nur eingehalten wird, wenn Mieter innerhalb dieser Frist die Abrechnung auch tatsächlich erhalten haben. Dabei reicht es nicht aus, wenn der Vermieter die Unterlagen innerhalb der Zwölfmonatsfrist bei der Post aufgegeben hat. Entscheidend ist allein, wann der Mieter die Post erhält.  
 „Abrechnungen für das Kalenderjahr 2007 beispielsweise mussten spätestens am 31. Dezember 2008 bei den Mietern eingetroffen sein. Auf später eingehende Abrechnungen müssen Mieter keine Nachzahlungen leisten“, erklärte Siebenkotten.  
 Auch wenn es um die Abgabe von Kündigungserklärungen oder Mieterhöhungen geht und Fristen einzuhalten sind, ist immer der Zugang der Erklärung beim Vertragspartner entscheidend. „Wir empfehlen deshalb, wichtige Post per Einwurf-Einschreiben zu verschicken oder persönlich in den Briefkasten des Vertragspartners zu werfen“, empfiehlt der Direktor des Mieterbundes. „Bei Einschreiben mit Rückschein besteht die Gefahr, dass der Postempfänger nicht zu Hause ist. Mit Erhalt des Benachrichtigungsscheins ist die Post noch nicht zugegangen, sondern erst dann, wenn der Adressat seine Post abgeholt hat.“]]></description></item><item><title><![CDATA[Endrenovierungsklausel kann individuell vereinbart werden]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=e350c22b-2b98-498a-bd0c-b02548304cf0#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>18.01.2009</b><br />BGH bestätigt Regelung in Wohnungsübergabeprotokoll  
 (dmb) Wird nach Abschluss des Mietvertrages eine Endrenovierungsregelung individuell ausgehandelt und vereinbart, kann das wirksam sein. Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 71/08) entschied, dass die Absprache in einem Wohnungsübergabeprotokoll: „Herr U. übernimmt vom Vormieter M. die Wohnung im renovierten Zustand. Er verpflichtet sich dem Vermieter gegenüber, die Wohnung ebenfalls im renovierten Zustand zu übergeben“, wirksam ist. Keine Rolle soll es nach Ansicht der Karlsruher Richter spielen, dass weitere Regelungen zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag vorgegeben und unwirksam waren. 
 „Das Urteil betrifft einen Einzel- bzw. Ausnahmefall. Grundsätzlich bleibt es natürlich dabei, dass so genannte Endrenovierungsklauseln, nach denen Mieter immer beim Auszug und unabhängig von der Wohndauer renovieren müssen, unwirksam sind“, erklärte Lukas Siebenkotten, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB). „Nur wenn die Endrenovierung nach Abschluss des Mietvertrages und außerdem individuell vereinbart wurde, muss der betroffene Mieter aufgrund einer derartigen Absprache renovieren.“  
 Ob tatsächlich eine Individualvereinbarung vorlag, muss nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs jetzt die Vorinstanz, das Landgericht Hannover, entscheiden.  
 Unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens warnt der Direktor des Deutschen Mieterbundes davor, beim Einzug oder Auszug ungeprüft und unüberlegt ein Wohnungsübergabeprotokoll zu unterschreiben. 
 „Mit Hilfe des Wohnungsübergabeprotokolls soll nur der tatsächliche Zustand der Wohnung und des Hauses festgehalten werden. Hier sollen aber nicht Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verteilt oder begründet werden. Fordert der Vermieter entsprechende Regelungen, sollte immer der Mieterverein eingeschaltet werden.“]]></description></item><item><title><![CDATA[Geltendes Mietrecht modern und gerecht / Abschaffung, Liberalisierung oder Änderungen überflüssig und falsch]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=cf656c99-7ace-42b1-a78a-515acc6bb4a6#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>13.01.2009</b><br />überflüssig und falsch Deutscher Mieterbund e.V. (DMB) 
 (Verbandspresse, 22.12.2008 12:56) 
 (Berlin) - "Das geltende Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) garantiert einen gerechten Ausgleich zwischen Mieter- und Vermieterinteressen. Es ist modern und für Zukunftsfragen rund um energetische Modernisierungen des Gebäudebestandes bestens geeignet. Aktuelle Forderungen von Bundeskanzlerin Angela Merkel, von FDP, Teilen der CDU, den Vermieterverbänden Haus & Grund und GdW, den Maklern, des IVD und des Präsidenten des Umweltbundesamtes, Andreas Troge, nach Abschaffung, Liberalisierung oder Änderungen sind falsch und überflüssig, teilweise absurd", erklärte der Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB), Dr. Franz-Georg Rips, heute (22. Dezember 2008) in Berlin. "Wer das Mietrecht als Hemmnis für energetische Modernisierungen ansieht, ein vermeintliches Investor-Nutzer-Dilemma beklagt, Probleme mit Mietschulden bzw. Vandalismus auf das Mietrecht zurückführt oder hier Gerechtigkeitslücken erkennt, informiert falsch oder kennt das geltende Mietrecht nicht. Tatsächlich ist das Mietrecht eine tragende Säule des sozialen Friedens in Deutschland." 
 
Mietrecht kein Hemmnis für Modernisierungen 
Nach geltendem Mietrecht entscheidet allein der Vermieter, ob modernisiert wird oder nicht. Mieter können Modernisierungen, das heißt Baumaßnahmen zur Wohnwertverbesserung oder Energieeinsparung, nicht einfordern und nicht verhindern. Eine Zustimmung oder Erlaubnis der betroffenen Mieter ist nicht erforderlich. Nur in Härtefällen, zum Beispiel bei einem Heizungs- oder Fenstereinbau im Winter, kann der Mieter widersprechen. Die Modernisierungsmaßnahme selbst zahlt der Mieter über Mieterhöhungen. 
DMB-Präsident Rips: "Das Mietrecht verhindert keine Modernisierung. Eine Verbesserung der Rechtsposition des Vermieters ist überflüssig." 
 
Keine Hürde für energetische Verbesserungen 
Energieeinsparende Modernisierungen müssen Mieter grundsätzlich dulden. Sie müssen Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz bzw. Energieeinsparung akzeptieren und mit Mieterhöhungen bezahlen. Das gilt selbst dann, wenn Mieter keinen Kostenvorteil haben und nicht unmittelbar Energie einsparen können. 
DMB-Präsident Rips: "Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es ausreichend, wenn Primärenergie eingespart wird. Ob die Mieter irgendeinen Vorteil davon haben, spielt keine Rolle." 
 
Kein Investor-Nutzer-Dilemma - Investitionskosten sind absetzbar 
Das vermeintliche Investor-Nutzer-Dilemma umschreibt die These, dass energetische Modernisierungen allein Mietern finanzielle Vorteile brächten, Vermieter dagegen nur Arbeit und Kosten hätten. 
DMB-Präsident Rips: "Diese Behauptungen sind falsch. Mieter zahlen die Kosten der Modernisierungen. Der Vermieter kann 11 Prozent der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete aufschlagen. Ob sich die energetische Modernisierung für Mieter rechnet, spielt keine Rolle. "Warmmietenneutralität" wonach die Heizkostenersparnis die Mieterhöhung ausgleicht, ist für Mieter häufig nicht erreichbar. Außerdem investieren Vermieter in ihrem eigenen Interesse in die Wohnungsbestände. Wer heute keine Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz durchführt, wird in Zukunft Schwierigkeiten haben, seine Häuser und Wohnungen noch zu vermieten, zumindest zu den heutigen Preisen." 
 
Mietschulden und Vandalismus rechtfertigen fristlose Kündigung 
Vermieter können nach geltendem Recht fristlos kündigen, wenn Mieter mehr als zwei Monatsmieten im Rückstand sind oder wenn innerhalb von zwei Zahlungsterminen mehr als eine Monatsmiete offen geblieben ist. Selbst ständig unpünktliche Mietzahlungen berechtigen Vermieter zu fristlosen Kündigungen. Auch Mieter, die den Hausfrieden stören oder die Wohnung beschädigen, können fristlos gekündigt werden. Mieterschutz gibt es hier nicht. 
DMB-Präsident Rips: "Strengere mietrechtliche Vorschriften sind nicht vorstellbar. Mehr als fristlos kündigen geht nicht. Unabhängig davon hat die Bundesregierung soeben festgestellt, Mietnomaden und Mietschulden seien Randthemen und stark rückläufige Ausnahmefälle. Mietnomaden, die vorsätzlich Mietverhältnisse begründen mit der Absicht, keine Miete zu zahlen, und teilweise die Räume verwüstet hinterlassen, sind Fälle für den Staatsanwalt. Allerdings belegt die polizeiliche Kriminalitätsstatistik einen Rückgang von 16,9 Prozent der Fälle im Jahr 2007. Wer hier nach strengeren Gesetzen ruft, verwechselt offensichtlich Mietrecht und Vollstreckungsrecht. Das Mietrecht gibt Vermietern alle Möglichkeiten. Zu prüfen wäre allenfalls, ob Gerichtsverfahren und Zwangsvollstreckungen beschleunigt werden können. Denn eines ist ganz klar: "Mietnomaden" stehen nicht unter dem Schutz des Deutschen Mieterbundes." 
 
Keine Neuregelung für Kündigungsfristen, Kappungsgrenzen oder Schönheitsreparaturen erforderlich 
Seit der Mietrechtsreform 2001 können Mieter mit einer Frist von drei Monaten und Vermieter je nach Wohndauer mit einer Frist zwischen drei und neun Monaten kündigen. Diese Regelung eröffnet Mietern die Chance, flexibel zum Beispiel auf Arbeitsplatzangebote zu reagieren. 
Die Kappungsgrenze im Mieterhöhungsrecht legt fest, dass innerhalb von drei Jahren die Miete maximal um 20 Prozent steigen darf. Bedeutung hat diese Regelung nur in wenigen Ausnahmefällen, in denen die bisherige Miete deutlich unter der Durchschnittsmiete vor Ort liegt. Im "Normalfall" sind jährliche Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete ohne weiteres zulässig. Bei Modernisierungs-Mieterhöhungen gilt die Kappungsgrenze nicht. 
DMB-Präsident Rips: "Die Regelungen haben sich bewährt. Es gibt überhaupt keinen Grund, sie in Frage zu stellen." 
 
Müssen Mieter aufgrund einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel in ihrem Mietvertrag nicht renovieren, darf der Vermieter deshalb keinen Renovierungszuschlag erheben. Das hat der Bundesgerichtshof in diesem Jahr entschieden. 
 
DMB-Präsident Rips: "Das ist eine Selbstverständlichkeit. Wer unwirksame Vertragsregelungen vereinbart, darf nicht mit Mieterhöhungsmöglichkeiten belohnt werden." 
 Quelle/Kontaktadresse: 
Deutscher Mieterbund e.V. (DMB) 
Ulrich Ropertz, Sprecher, Presse 
Littenstr. 10, 10179 Berlin 
Telefon: (030) 223230, Telefax: (030) 22323100 
 eMail:    ulrich.ropertz@mieterbund.de 
Internet: http://www.mieterbund.de]]></description></item><item><title><![CDATA[Wohnnebenkosten steigen stärker als Lebenshaltungskosten]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=2d2516fb-cb7f-4f30-bc49-3e3a405c8cb4#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>10.01.2009</b><br />Die Wohnnebenkosten sind nach Berechnungen des ifs Städtebauinstituts in Berlin im abgelaufenen Jahr deutlich stärker gestiegen als die allgemeinen Lebenshaltungskosten. Mit 7,6 Prozent lag der Anstieg deutlich höher als im Vorjahr mit 2,7 Prozent und auch weit über der Inflationsrate, die ebenfalls bei 2,7 Prozent lag. Die reinen Mieten, also ohne Nebenkosten, sind dagegen auch 2008 nur wenig gestiegen. Mit 1,3 Prozent lagen sie nur geringfügig höher als in den Jahren 2007 und 2006 mit jeweils 1,1 und 1,0 Prozent.]]></description></item><item><title><![CDATA[Einseitiger Kündigungsverzicht unwirksam]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=9d7df6a0-c1cb-4e26-a081-82a7a777dc21#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>05.01.2009</b><br />Bundesgerichtshof stärkt Mieterrechte 
 (dmb) „Das ist ein gutes und wichtiges Urteil für alle Mieterinnen und Mieter“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heute veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 30/08). 
 
 Die Karlsruher Richter entschieden, dass der einseitige Kündigungsverzicht eines Mieters grundsätzlich unwirksam ist. Die Klausel: „Es wird vereinbart, dass der Mieter auf sein ordentliches Kündigungsrecht ein Jahr lang, ab Mietbeginn, verzichtet ...“, benachteiligt Mieter unangemessen. Entscheidend ist, dass der Mieter hier einseitig auf sein Kündigungsrecht verzichtet, ohne dass er hierfür einen ausgleichenden Vorteil seines Vertragspartners, des Vermieters, erhält. „Konsequenz ist“, so Siebenkotten, „dass Mieter das Mietverhältnis jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen können, trotz des entgegenstehenden Wortlautes im Formularmietvertrag.“ 
 
 Der Direktor des Deutschen Mieterbundes wies darauf hin, dass trotz dieses aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofs längst nicht alle Vertragsregelungen zu „Kündigungsverzicht“ oder „Kündigungsausschluss“ unwirksam sind: „Mieter und Vermieter können zum Beispiel in einem Formularmietvertrag wirksam vereinbaren, dass beide Seiten für höchstens vier Jahre auf ihr Recht zur Kündigung verzichten (BGH VIII ZR 27/04). Bei einem Staffelmietvertrag , bei dem die Mietpreisentwicklung von vorn herein fest vereinbart wird, können Mieter auch einseitig auf ihr Kündigungsrecht verzichten (BGH VIII ZR 270/07), aber nicht für einen Zeitraum von mehr als vier Jahren (BGH VIII ZR 257/04). Über eine Individualvereinbarung , das heißt in einer zwischen Mieter und Vermieter individuell ausgehandelten Regelung, können Mieter sogar einseitig bis zu fünf Jahre auf ihr Recht zur Kündigung verzichten und sind dann entsprechend lange an den Mietvertrag gebunden (BGH VIII ZR 81/03)“, erklärte Siebenkotten. „Die Rechtslage ist kompliziert. Ich empfehle allen Mietern, vor Abschluss oder Kündigung eines Mietvertrages Rechtsrat bei ihrem örtlichen Mieterverein einzuholen oder sich über unser Onlineangebot www.mieterbund24.de beraten zu lassen.“]]></description></item><item><title><![CDATA[BGH erleichtert Mieterhöhungen]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=65b95e1b-b1c8-4c31-a3de-d20194f6c677#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>27.11.2008</b><br />Mietspiegel gilt auch für Einfamilienhäuser (dmb) „Vermieter können jetzt die Miete in Einfamilienhäusern leichter und einfacher erhöhen, weil sie zur Begründung auf den Mietspiegel zurückgreifen dürfen“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die soeben veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 58/08). Da Mietspiegel regelmäßig keine Angaben bzw. Daten für Einfamilienhäuser enthalten, konnte bisher nach Auffassung der meisten Gerichte eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht mit dieser Preisübersicht begründet werden. Unter diese Rechtsprechung zog der Bundesgerichtshof aber nun einen Schlussstrich: Die Miete für Einfamilienhäuser sei im Regelfall höher als die Miete für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern. Deshalb könne eine Mieterhöhung für ein Einfamilienhaus auch mit dem für Mehrfamilienhäuser aufgestellten Mietspiegel begründet werden. „Das ist in erster Linie ein vermieterfreundliches Urteil. Vermieter mussten bisher bei Mieterhöhungen auf drei Vergleichshäuser zurückgreifen oder ein teures Sachverständigengutachten erstellen lassen“, erklärte Siebenkotten. „Für Mieter ist aber positiv, dass jetzt Rechtssicherheit geschaffen wurde. Wegen der unklaren Rechtslage haben viele Vermieter in der Vergangenheit Staffelmietverträge für Einfamilienhäuser angeboten, bei denen die jährlichen Mietpreissteigerungen von Anfang an vorgegeben waren. Das ist jetzt nicht mehr erforderlich.“]]></description></item><item><title><![CDATA[Bundesgerichtshof verkompliziert Mietrecht]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=1996f1e6-d039-4b84-900d-500948a2a8cb#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>22.10.2008</b><br />Farbwahlklausel für Holz bei Vertragsende wirksam (dmb) „Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs verkompliziert das Mietrecht, sie schafft aber keine Rechtssicherheit oder Klarheit. Statt dessen muss bei Farbwahlklauseln jetzt unter anderem differenziert werden, ob Vorgaben, wie Schönheitsreparaturen durchzuführen sind, sich auf das laufende Mietverhältnis beziehen oder auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung“, kritisierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 283/07). Der BGH hatte entschieden, dass die „Holzteil-Klausel“ eines Hamburger Mietvertrages wirksam ist: „Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war, farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden.“ Mitte Juni diesen Jahres hatte der Bundesgerichtshof noch entschieden, dass die Klausel: „Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen“, unwirksam ist (BGH VIII ZR 224/07). Bereits im Vorjahr hatte der Bundesgerichtshof geurteilt, die Klausel: „Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen“, ebenfalls unwirksam ist (BGH VIII ZR 199/06).  In beiden Fällen erklärten die Karlsruher Richter, dass diese Farbwahlklauseln Mieter unangemessen benachteiligen und einschränken. Der Vermieter dürfe keine Vorschriften machen, wenn es um Einrichtung und Dekoration der Wohnung gehe. Die Entscheidung, ob Tapete oder Raufaser, ob weiß oder farbig gestrichen, sei Sache des Mieters.  Diese Urteile relativiert der Bundesgerichtshof jetzt. Die „Holzteil-Klausel“ beziehe sich nicht auf das laufende Mietverhältnis, sondern nur auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses. Lukas Siebenkotten: „Tatsächlich werden hierdurch die Dekorationsmöglichkeiten des Mieters während der Mietzeit stark eingeschränkt. Wer im laufenden Mietverhältnis von seinem Recht Gebrauch macht, einen anderen Anstrich zu wählen, als vorgegeben, riskiert, dass er bei seinem Auszug noch einmal lackieren oder anstreichen muss.“ Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs muss auch noch zwischen „lackierten Holzteilen“ und „farbig gestrichenen Holzteilen“ unterschieden werden. Zumindest bei den „lackierten Holzteilen“ wird Mietern jeglicher Gestaltungsspielraum genommen. Der Mieter muss hier die Wohnung in dem bei Vertragsbeginn vorgefundenen Farbton zurückgeben. Anders aber offensichtlich bei „farbig gestrichenen Holzteilen“, so Siebenkotten. Hier bejaht der BGH die Wirksamkeit der Vertragsregelung mit der Begründung, der Mieter sei nach der „Holzteil-Klausel“ nicht auf einen bestimmten Farbton festgelegt, er habe einen ausreichenden Entscheidungsspielraum in der Bandbreite heller Farbtöne. „Angesichts der komplizierten Rechtslage sollten Mieter, bevor sie renovieren, lackieren oder anstreichen, immer den Rat des örtlichen Mietervereins einholen“, empfahl Siebenkotten.]]></description></item><item><title><![CDATA[Keine Verpflichtung zu Generalinspektion und E-Check]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=ddeef431-4b3c-4030-ae11-595f38558474#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>15.10.2008</b><br />(dmb)„Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 321/07), dass Vermieter nicht regelmäßig eine Generalinspektion der Elektroleitungen und Elektrogeräte in den Mieterwohnungen durchführen müssen, ist nachvollziehbar“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heute veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs. Die Karlsruher Richter lehnten Schadensersatzansprüche eines Mieters ab. Der hatte argumentiert, der Brand in der benachbarten Wohnung, der auch zu Schäden in seiner Wohnung geführt hatte, sei auf einen Defekt mit Kurzschluss im Bereich der Dunstabzugshaube zurückzuführen. Durch eine Generalinspektion der elektronischen Anlagen hätte der Brand verhindert werden können. Zu einem derartigen „E-Check“ sei der Vermieter verpflichtet gewesen. „Eine regelmäßig durchzuführende Generalinspektion aller Elektroleitungen und Elektrogeräte ist unpraktikabel und unwirtschaftlich. Im Ergebnis würden nur die Kosten des Wohnens durch eine neue Betriebskostenart weiter steigen“, sagte Siebenkotten. „Entscheidend ist, dass der Vermieter nach dem Gesetz das Haus und die Wohnung in einem verkehrssicheren Zustand erhalten muss. Das bedeutet, er muss Störungen im Haus beseitigen bzw. Mängelanzeigen des Mieters nachgehen und ggf. Defekte beseitigen.“]]></description></item><item><title><![CDATA[DMB-Broschüre "Die zweite Miete" neu aufgelegt]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=fad82927-897e-4ebd-bd89-28b89ff5f987#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>30.09.2008</b><br />Die zweite Miete ISBN: 978-3-933091-73-4 6,00 Euro 96 Seiten   Jede zweite Abrechnung ist falsch Betriebskosten bleiben Rechtsberatungsthema Nummer 1 in Deutschland   Mehr als ein Drittel aller Rechtsberatungen der 322 örtlichen Mietervereine dreht sich um Betriebskosten. Das erschreckende Ergebnis: Jede zweite Betriebskostenabrechnung ist falsch. Der Deutsche Mieterbund (DMB) hat jetzt seine Betriebskosten-Broschüre „Die zweite Miete“ neu aufgelegt.  Auf 96 Seiten klären Mietrechtsexperten die häufigsten Probleme und Streitpunkte und geben in verständlicher Sprache Tipps, wie die Betriebs- und Heizkostenabrechnung geprüft werden kann. Daneben enthält die Broschüre „Die zweite Miete“ eine Muster-Heizkostenabrechnung, Checklisten und Vergleichszahlen, z.B. aus Heizkosten- und Betriebskostenspiegel, die helfen einzuschätzen, ob die geforderten Zahlungen angemessen sind oder nicht.  Die meist gestellten Fragen: Was sind Betriebskosten? Nach der Betriebskostenverordnung sind das Kosten, die dem Eigentümer durch die Nutzung des Hauses laufend, also immer wieder entstehen. Es gibt 17 verschiedene Kostenarten, drei betreffen die Kosten für Heizung und Warmwasser. Daneben gibt es noch 14 „kalte“ Betriebskostenarten, zum Beispiel Grundsteuer, Wasser, Abwasser, Straßenreinigung, Versicherung, Hausmeister, Aufzug und Gartenpflege. Müssen Mieter immer Betriebskosten zahlen? Nein, entscheidend ist der Wortlaut des Mietvertrages. Steht hier nichts zum Thema Betriebskosten, haben Mieter nichts mit den Kosten zu tun. Allerdings regelt in den meisten Mietverträgen eine Vertragsklausel, dass Mieter alle 17 Betriebskostenarten zahlen müssen. Dann wird auch vereinbart, dass der Mieter auf diese Nebenkosten monatliche Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen leistet, über die der Vermieter einmal im Jahr abrechnet.  Wie hoch dürfen die Vorauszahlungen sein? Gesetzlich geregelt ist, dass die Vorauszahlungen nicht zu hoch angesetzt werden dürfen. Der Vermieter soll keine finanziellen Vorteile, keinen kostenlosen Kredit erhalten. Allerdings „nach unten“ gibt es keine Grenze. Hier besteht mitunter die Gefahr von „Lockvogel-Angeboten“, wenn der Vermieter die monatlichen Abschlagszahlungen bewusst zu niedrig ansetzt, um eine günstige Gesamtmietbelastung vorzugaukeln.  Wie viel muss durchschnittlich für Betriebskosten gezahlt werden? Zuletzt haben Mieterinnen und Mieter etwa 2,13 Euro pro Quadratmeter und Monat gezahlt. Für das Abrechnungsjahr 2008 muss aber mit drastisch höheren Kosten, insbesondere höheren Heizkosten, gerechnet werden.  Wann muss der Vermieter abrechnen? Der Vermieter muss alle 12 Monate abrechnen. Die typische Abrechnungsperiode ist das Kalenderjahr und läuft vom 1.1. – 31.12. Denkbar sind aber auch 12-monatige Zeitabschnitte, zum Beispiel vom 1.10. – 30.09. Spätestens ein Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode muss der Mieter seine Abrechnung erhalten haben. Wenn nicht, kann der Vermieter aus der verspäteten Abrechnung keine Nachforderungen mehr stellen.  Wie geht es weiter, wenn der Vermieter die Frist verpasst hat? Für den Vermieter bleibt die Pflicht zur Abrechnung bestehen. Möglicherweise führt die Abrechnung ja dazu, dass der Mieter ein Guthaben aus der Abrechnung hat. Dieses Guthaben verfällt nicht. Der Vermieter müsste es auf jeden Fall an den Mieter auszahlen. Wie werden die Betriebskosten auf die Mieter im Haus verteilt? Für die Heizkosten gibt es die Heizkostenverordnung. Danach ist eine verbrauchsabhängige Abrechnung vorgeschrieben. Bei den übrigen Betriebskostenarten hängt die Kostenverteilung nach der Vereinbarung im Mietvertrag ab. Typischerweise werden die Kosten nach Wohnfläche, d.h. nach Quadratmetern verteilt oder nach Personenzahl. Sind Wasseruhren in den einzelnen Wohnungen installiert, müssen die Wasserkosten nach Verbrauch abgerechnet werden. Was sind Mindestvoraussetzungen an eine Betriebskostenabrechnung? Die Abrechnung muss eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten. Sie muss übersichtlich gegliedert und auch für einen Durchschnittsmieter verständlich sein. Mindestangaben sind: Die Angabe des Abrechnungszeitraumes, die Zusammenstellung der Gesamtkosten, den Verteilerschlüssel, die Berechnung des Kostenanteils für den einzelnen Mieter und die Verrechnung der Kosten mit den Vorauszahlungen. Wie kann ich meine Abrechnung prüfen? Anhand des Mietvertrages kann geprüft werden, ob die in Rechnung gestellten Kosten vertraglich vereinbart sind. Daneben sollte man anhand der Vorjahresabrechnung prüfen, ob Kostenpositionen neu entstanden sind bzw. ob es bei der einen oder anderen Position unplausible Veränderungen gegeben hat. Außerdem sollte man die Mieterbund-Broschüre „Die zweite Miete“ hinzuziehen um abzuklären, ob die einzelnen Kosten überhaupt abgerechnet werden dürfen und was unter die einzelnen Kostenarten fällt. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Abrechnung kann der Mieter Einsicht in die Rechnungsunterlagen fordern.]]></description></item><item><title><![CDATA[Mieter einer Altbauwohnung mit Gasetagenheizung müssen den Anschluss an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz dulden]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=4776667b-6dbe-4f11-ade5-f151c96579b1#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>26.09.2008</b><br />Modernisierung ohne Einspar- oder Kostenvorteil für Mieter Bundesgerichtshof bejaht Duldungspflicht (dmb)„Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist nachvollziehbar, kommt nicht unerwartet und zeigt nachdrücklich, dass ständige Forderungen nach Mietrechtsänderungen aus der Wohnungswirtschaft bzw. von Maklern unnötig und unsinnig sind“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 275/07). Der BGH hatte entschieden, dass Mieter einer Altbauwohnung mit Gasetagenheizung den Anschluss an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz dulden müssen. Die Baumaßnahme des Vermieters sei eine Modernisierung zur Einsparung von Energie. Dabei spiele es keine Rolle, ob die betroffenen Mieter tatsächlich Energie in ihrer Wohnung einsparten oder ob sie durch die Baumaßnahme geringere Heizkosten hätten. Entscheidend sei, dass der Anschluss einer Wohnung mit Gasheizung an das aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz zu einer Ersparnis an Primärenergie führe. Auch die Kosten einer derartigen Modernisierungsmaßnahme müssen nach Angaben des Mieterbund-Direktors letztlich die Mieter zahlen. Der Vermieter ist nach Paragraph 559 BGB berechtigt, 11 Prozent der Kosten der Baumaßnahme auf die Jahresmiete aufzuschlagen.  „Die Einsparung von Primärenergie ist auch aus unserer Sicht eine Modernisierungsmaßnahme“, stimmte der Mieterbund-Direktor dem Bundesgerichtshof zu. Trotzdem sei die Entscheidung aber nicht unproblematisch. Sie dürfe keinesfalls als Freibrief verstanden werden, Modernisierungen um jeden Preis oder sogar unwirtschaftliche Maßnahmen durchzusetzen. „Mieter sind nicht schutzlos“, betonte Siebenkotten. „Eine Modernisierung muss nach dem Gesetz nicht geduldet und damit auch nicht bezahlt werden, wenn sie zu einer ungerechtfertigten Härte führt.“ Das sei beispielsweise der Fall, wenn die künftige Miete bzw. die Betriebskosten drastisch steigen würden. Außerdem, so Siebenkotten, sei der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit auch in diesen Fällen von Bedeutung. Unwirtschaftliche Modernisierungsmaßnahmen müssen Mieter nicht dulden.]]></description></item><item><title><![CDATA[DMB-Broschüre "Wohnungsmängel und Mietminderung" neu aufgelegt]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=1e17c369-f249-426a-bc45-d4ef73499b5d#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>27.08.2008</b><br />Die Broschüre hat einen Umfang von 96 Seiten und kostet 6 Euro. Themen: Gewährleistungsrechte der Mieter bei Wohnungsmängeln Das Recht auf Mietminderung Urteilsübersicht zu Grund und Höhe einer Mietminderung Schimmel und Feuchtigkeitsschäden Lärm im Haus und in der Nachbarschaft Heizungsmängel und Wohnbeeinträchtigung aufgrund von Umweltgiften]]></description></item><item><title><![CDATA[Keine Mieterhöhung bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=5e946a06-da9a-4b93-b0fb-a4118b66cafd#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>09.07.2008</b><br />Mieterbund: BGH-Urteil konsequent und folgerichtig 
 
 (dmb) „Das Urteil ist konsequent und folgerichtig“, kommentierte der Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB) Dr. Franz-Georg Rips die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 181/07), wonach der Vermieter nicht berechtigt ist, einen Zuschlag zur ortsüblichen Miete zu verlangen, wenn im Mietvertrag eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel vereinbart ist. 
 
 Rips: „Wer im Mietvertrag Regelungen vorgibt, trägt das Risiko, dass die Regelung auch wirksam ist. Das ist bei Schönheitsreparaturen nicht anders. Ein Vermieter, der eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel vereinbart, kann nicht mit einem Zuschlag zur Miete „belohnt“ oder „entschädigt“ werden. 
 
 Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes stehen in mindestens 75 Prozent aller Mietverträge unwirksame Schönheitsreparaturklauseln. Hier handelt es sich um Regelungen mit starren Renovierungsfristen, vorgegebenen Endrenovierungsverpflichtungen, verbindlichen Vorgaben zur Farbauswahl oder zur Ausführungsart von Renovierungen bzw. um unzulässige Quotenabsprachen. 
 
 „In all diesen Fällen gilt das Gesetz. Danach muss der Mieter nicht renovieren, sondern der Vermieter“, erklärte Rips. 
  Der bisherigen Praxis vieler Vermieter und Wohnungsgesellschaften, Mieter dann aufzufordern, einer Änderung des Mietvertrages zuzustimmen und ihnen ansonsten eine Mieterhöhung anzudrohen hat der Bundesgerichtshof jetzt einen Riegel vorgeschoben. „Mieter müssen keiner neuen Vertragsregelung zu Schönheitsreparaturen zustimmen. Zuschläge auf die ortsübliche Miete sind unzulässig“, erklärte der Mieterbund-Präsident. „Ist die Vereinbarung zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag unwirksam, muss der Mieter nicht renovieren und er muss nichts zahlen.“]]></description></item><item><title><![CDATA["Farbwahlklausel" bei Schönheitsreparaturen unwirksam]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=73f981f1-3fcb-4705-afe8-b60a6638015f#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>18.06.2008</b><br />(dmb)„Eine so genannte Farbwahlklausel, wie zum Beispiel: „Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen“, ist unwirksam. Nach dem heutigen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 224/07) benachteiligt eine derartige Vertragsregelung den Mieter unangemessen. 
„Wir begrüßen dieses Urteil des Bundesgerichtshofs. Es ist richtig und macht eindeutig klar, dass Vermieter während der Mietzeit nicht mitreden dürfen und erst recht nicht Vorschriften machen können, wenn es um Einrichtung und Dekoration der Wohnung geht. Die Fragen, ob Tapete oder nicht, ob Raufaser oder Blümchen, ob weiß gestrichen oder orange, darf nur der Mieter entscheiden.“ 
Rips wies darauf hin, dass der Bundesgerichtshof schon im Vorjahr in einem ähnlichen Fall geurteilt hatte, dass die Vertragsklausel: „Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen“, unwirksam ist (BGH VIII ZR 199/06). Auch hier begründete der Bundesgerichtshof seine Entscheidung damit, dass Mieter durch eine derartige Klausel über Gebühr eingeschränkt werden. 
Mieterbund-Präsident Rips wies darauf hin, dass Vermieter bei einer wirksamen Schönheitsreparaturklausel durchaus Anspruch darauf hätten, dass die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses in farblich neutralem Zustand zurückgegeben wird. „Bedingung ist aber, dass eine wirksame Schönheitsreparaturklausel vorliegt, deren Voraussetzungen erfüllt sind und es um die Rückgabe der Wohnung bei Vertragsende geht. Während der Mietzeit bleibt es dabei: Mieter können sich nach ihrem eigenen Geschmack einrichten. Jede andere Entscheidung wäre absurd.“]]></description></item><item><title><![CDATA[BGH verschärft Rechtsprechung zur Eigenbedarfskündigung]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=29a68fbe-2fde-4ce5-a0dc-65f73dd3026c#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>04.06.2008</b><br />Räumung – trotz freiwerdender Wohnung im Haus 
 (dmb) Der Vermieter kann auf der Eigenbedarfskündigung und auf Räumung der Wohnung bestehen, obwohl eine im gleichen Haus gelegene Wohnung kurze Zeit später frei wird. Er muss den gekündigten Mietern diese Wohnung auch nicht als Alternativwohnung anbieten (BGH VIII ZR 292/07). 
„Der Bundesgerichtshof verschärft mit diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung zur Eigenbedarfskündigung. Die Mieterposition wird eindeutig geschwächt. Für mich ist das Festhalten an einer Eigenbedarfskündigung rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter eine sicher freiwerdende Wohnung im Haus den gekündigten Mietern nicht anbietet“ kritisierte der Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB) Dr. Franz-Georg Rips, die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs.  
Der BGH bestätigte eine im Juni 2005 zum 28. Februar 2006 ausgesprochene Eigenbedarfskündigung. Zwar verwies das Gericht auf seine frühere Rechtsprechung, wonach der Vermieter dem gekündigten Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine vergleichbare, im selben Haus gelegene freie Wohnung als Alternative zur Anmietung anbieten müsse. Die Voraussetzungen für diese Anbietpflicht verneinten die Karlsruher Richter aber. Ihre Begründung, die potentielle Alternativwohnung wurde erst zum 31. März frei, die Kündigungsfrist für die mit Eigenbedarf gekündigte Wohnung lief aber schon am 28. Februar ab. 
Rips: „Das ist Haarspalterei und eine extrem formale Betrachtungsweise. Bevor es zur Räumung der Wohnung aufgrund einer Eigenbedarfskündigung kommt, sollten immer alle Alternativen ernsthaft geprüft und berücksichtigt werden. Dass hier eine in 4 Wochen sicher freiwerdende Wohnung im Haus den gekündigten Mietern nicht angeboten werden muss, ist nicht nachvollziehbar.“]]></description></item><item><title><![CDATA[Heuschrecke zeigt wahres Gesicht]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=6e2fc005-4144-494f-bc1d-d5f46c7d2a99#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>03.06.2008</b><br />Dr. Franz-Georg Rips 
 
Gagfah–Flatrent ein unmoralisches Angebot  (dmb) Bundesweit macht die Gagfah, das größte börsennotierte Wohnungsunternehmen Deutschlands mit 180.000 Wohnungen, jetzt ihren Mietern ein unmoralisches Angebot: Die Flatrent. Wer monatlich 10 Euro mehr Miete zahlt, soll in den nächsten beiden Jahren keine Mieterhöhung mehr bekommen. „Die Heuschrecke zeigt ihr wahres Gesicht. Sie will Millionen Euro an Mieterhöhungen abkassieren, ohne einen Anspruch darauf zu haben. Mit der Aufforderung, eine „freiwillige Mieterhöhung“ zu zahlen, verunsichert die Gagfah unzählige Mieter in ganz Deutschland“, erklärte Dr. Franz-Georg Rips, Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB) in Berlin.  Nach Angaben des Mieterbundes gibt es bundesweit Beispiele, dass die Gagfah Mietern die „Flatrent“ anbietet, obwohl deren Miete heute schon über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. „Das ist Bauernfängerei. Mietern wird vorgegaukelt, sie hätten die Wahl, zwischen einer regulären Mieterhöhung in den nächsten zwei Jahren oder der freiwilligen Erhöhung von 10 Euro jetzt. Tatsächlich müssen diese Mieter keinen Cent mehr zahlen“, sagte Rips und empfahl allen Mietern, das Gagfah-Schreiben sofort vom örtlichen Mieterverein prüfen zu lassen.]]></description></item><item><title><![CDATA[Verbesserter Kündigungsschutz bei Grundstücksverkauf]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=2a399da8-feb0-44f6-9677-0d59e2e3a18c#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>28.05.2008</b><br />Bundesgerichtshof stärkt Mieterrechte 
 
 (dmb) Will der Eigentümer und Vermieter ein Gesamtgrundstück in Einzelgrundstücke aufteilen und diese mit den dort stehenden Reihenhäusern verkaufen, haben die dort wohnenden Mieter ein Vorkaufsrecht und einen besonderen Kündigungsschutz. „Der BGH stärkt hier die Mieterrechte und schließt eine Gesetzeslücke“, kommentierte der Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB) Dr. Franz-Georg Rips die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 126/07). „Es spielt keine Rolle, ob der Eigentümer ein Grundstück mit mehreren Wohnungen aufteilt und verkauft oder ein Grundstück mit mehreren Häusern. Die betroffenen Mieter sind in beiden Fällen gleich schutzbedürftig. Das Risiko, dass ihnen ein Käufer zum Beispiel wegen Eigenbedarfs kündigt, ist gleich hoch.“ Der Bundesgerichtshof hatte erklärt, es könne nicht angenommen werden, der Gesetzgeber wolle Mieter bei Umwandlung in Wohnungseigentum schützen, bei realer Teilung eines Gesamtgrundstücks aber vom Schutz der Mieter bewusst absehen. Die Interessenlage sei in beiden Fällen im Wesentlichen gleich. Der Mieter stehe nach dem Verkauf einem neuen Vermieter gegenüber, der sich unter Umständen auf Eigenbedarf berufen könne. „Wir begrüßen, dass der Bundesgerichtshof klar stellt, dass der Mieter immer dann schutzwürdig ist, wenn sich sein Kündigungsrisiko durch Aufteilung in Einzeleigentum vergrößert. Mieter haben hier jetzt ein garantiertes Vorkaufsrecht. Außerdem haben sie einen besonderen Kündigungsschutz. Der neue Eigentümer kann drei Jahre lang keine ordentliche Kündigung, z.B. wegen Eigenbedarfs, aussprechen“, erklärte der Mieterbund-Präsident.]]></description></item><item><title><![CDATA[Widersprüchliche Flächenangaben in Abrechnungen]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=50285b55-88f8-467e-825d-78eb6852fa80#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>28.05.2008</b><br />BGH: Betriebskostenabrechnung formell ordnungsgemäß 
 
  (dmb) Obwohl die Betriebskostenabrechnungen eines Berliner Vermieters jährlich wechselnde Flächenangaben auswiesen, entschied der Bundesgerichtshof, die Abrechnungen seien formell in Ordnung. Sie müssten auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüft werden (BGH VIII ZR 261/07). „Sehr problematisch“, kommentierte Dr. Franz-Georg Rips, Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB), in einer ersten Stellungnahme das Urteil der Karlsruher Richter. „Ich halte Abrechnungen, die zwischen 1999 und 2004 fünf verschiedene Flächenangaben für Heizung und Warmwasser machen, nicht für formell ordnungsmäßig. Mit der heutigen BGH-Entscheidung wächst die Gefahr, dass Vermieter, um die 12-monatige Abrechnungsfrist einzuhalten, zunächst einmal mehr oder weniger vorläufige Daten in die Abrechnung einstellen, die später dann immer noch korrigiert werden können.“ Der Bundesgerichtshof hatte erklärt, dass die formellen Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung erfüllt seien, wenn die im Abrechnungszeitraum angefallenen Betriebskosten aus sich heraus verständlich abgerechnet werden. Eines Abgleichs mit anderen – früheren – Abrechnungszeiträumen bedürfe es nicht. Der Vermieter müsse hierzu auch keine Erläuterungen abgeben. Soweit auffällige Abweichungen und Schwankungen gegenüber den Ansätzen und Werten anderer Abrechnungszeiträume auftreten, sei dies aber Anlass, die inhaltliche Richtigkeit der betroffenen Posten genau zu überprüfen. Der Unterschied zwischen „formell ordnungsgemäß“ und „inhaltlich richtig“ ist nach Angaben des Mieterbund-Präsidenten groß. Rips: Ist die Abrechnung formell nicht in Ordnung und ist die 12-monatige Abrechnungsfrist abgelaufen, kann der Vermieter keine Nachforderung mehr geltend machen. Ist die Abrechnung dagegen formell in Ordnung, aber inhaltlich falsch, kann er auch nach Ablauf der 12 Monate die Abrechnung noch korrigieren und seine ursprünglich ausgewiesene Forderung begründen.“]]></description></item><item><title><![CDATA[Vorstandsneuwahlen beim Deutschen Mieterbund (DMB)]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=7530fd59-510d-475a-a246-48e60c66d2a2#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>01.06.2007</b><br /><p>Dr. Franz-Georg Rips ist neuer Präsident. Auch Bayern ist im Vorstand vertreten:   Die Geschäftsführerin des Mietervereins München e. V. Sibylle Färber wurde beim 62. Bundeskongress des Deutschen Mieterbunds in Stuttgart am 31. Mai 2007 auf Vorschlag der mitgliederstärksten Landesverbände Nordrhein Westfalen und Bayern   in das fünfköpfige geschäftsführende Präsidium des Deutschen Mieterbunds gewählt. Damit ist die herausragende Kompetenz von Sibylle Färber auch im Deutschen Mieterbund anerkannt. Mit Sibylle Färber als Geschäftsführerin legte der Mieterverein München e. V. seit 1993 rund 30.000 Mitglieder zu. Auch in den letzten 10 Jahren nahm der Verein noch einmal über 5.000 Mitglieder zu, obwohl deutschlandweit die Mitgliederzahlen in den Mietervereinen stagnierten bzw. sogar leicht rückläufig waren. Damit wurde der Mieterverein München vom 5. größten Mieterverein in Deutschland im Jahr 1987 (mit rund 25.000 Mitgliedern) zum 2. größten Mieterverein (mit inzwischen über 65.000 Mitgliedern); nur der Berliner Mieterverein ist mit knapp 80.000 Mitglieder stärker. Der Erfolg des Mieterverein München basierte auf einem sehr guten Dienstleistungsangebot – vor allem einer kompetenten Mietrechtsberatung – und einer starken Interessenvertretung in Miet- und Wohnungspolitischen Fragen.</p>]]></description></item><item><title><![CDATA[Zurek neue Vorsitzende des Mietervereins München]]></title><link><![CDATA[http://www.mietrecht4u.de:80//Default.aspx?pg=34a77756-07b1-43c8-a588-7287a0a96d27&detail=3e94f7c4-7d82-44d8-b677-e66112ed9d08#36aeecd2-f762-42a4-a4f2-00c796408ffe]]></link><description><![CDATA[<b>25.04.2007</b><br /><p><img height="352" width="266" alt="Beatrix Zurek" src="/ImageHandler.ashx?UploadedFile=true&pg=%7B0%7D&image=/App_Data/UserImages/image/News_Bilder/Neues%20Bild%20(16).jpg" /></p>
<p>Der Mieterverein München hat seit 25. April 2007 einen neuen Vorstand, nachdem der bisherige Vorsitzende Stadtrat Dr. Thomas Lange bei der Mitgliederversammlung nicht mehr zur Wahl angetreten war. Ebenso wenig die stellvertretende Vorsitzende, Stadträtin Gertraud Walter, die von den Mitgliedern in Anbetracht ihrer langjährigen, engagierten Verdienste um den Mieterverein zur „Ehrenvorsitzenden“ ernannt wurde. Auch Geschäftsführerin Sibylle Färber und Rechtsanwältin Sabine Malinke hatten nicht mehr kandidiert. So wählten die Mitglieder Beatrix Zurek einstimmig zur neuen Vorsitzenden. Die Münchner Rechtsanwältin und Mutter von drei Söhnen ist seit Ende der 80er Jahre als Fachanwältin für Mietrecht tätig. In dieser Funktion beriet sie selbst acht Jahre lang Mitglieder des Mietervereins München. Darüber hinaus gehört Frau Zurek   dem Münchner Stadtrat an. Für ihr neues Amt als Mietervereinsvorsitzende ist Beatrix Zurek damit bestens gerüstet. Sie hat sich vorgenommen, „die Interessen der Münchner Mieter zu wahren und sich vehement für den Erhalt des Mietwohnungsbestandes und gegen Mietervertreibung einzusetzen.“ Zu ihren Stellvertretern wurden Heinz Beck, vielen Mitgliedern durch seine langjährige hervorragende Tätigkeit für den Verein bekannt, sowie Rechtsanwältin Waltraud Wohlmann-Dandl gewählt, die schon dem bisherigen Vorstand angehörte. Neu dabei sind Christian Amlong (Kassier), Constanze Lindner-Schädlich (Beisitzerin) und Christoph Frey (Beisitzer). Revisoren sind Sigrid Gallegos Constante und Oliver Belik. Die Schiedskommission bilden Brigitte Stolpe, Günther Thürer,   Alfred Lang, Adelheid Stockinger (Ersatz) und Anselm Wilhelm (Ersatz).</p>]]></description></item></channel></rss>