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  Zwei bis drei Millionen Mieterhöhungen im Jahr

(dmb) Über 250 Millionen Euro zahlen Deutschlands Mieter zu viel, weil sie vorschnell und ungeprüft Mieterhöhungsforderungen ihrer Vermieter erfüllen. Nach Schätzungen des Deutschen Mieterbundes (DMB) werden jährlich zwei bis drei Millionen Mieterhöhungen in Deutschland verschickt. Davon sind nach den Erfahrungen der örtlichen Mietervereine mehr als 30 Prozent fehlerhaft.

Hauptfehler bei Mieterhöhungen auf die sog. ortsübliche Vergleichsmiete sind:

  • Keine ordnungsgemäße Begründung,

  • Kappungsgrenze nicht eingehalten,

  • Quadratmeterpreis stimmt nicht,

  • Wohnungsgröße ist falsch,

  • Jahressperrfrist nicht beachtet. 

Wer einer unberechtigten Mieterhöhung übereilt und ohne genaue Prüfung zustimmt, verschenkt schnell ein paar hundert Euro im Jahr, zahlt mehr als er nach Gesetz und Vertrag zahlen müsste.
Der Deutsche Mieterbund empfiehlt, jede Mieterhöhung beim örtlichen Mieterverein prüfen zu lassen. Wichtige Vorabinformation zu allen Fragen rund um Mieterhöhungen, Mietspiegel, Kappungsgrenze, Zustimmungsverfahren, Staffel- oder Indexmiete, Checklisten und viele Tipps und Ratschläge bietet die neu aufgelegte Mieterbund-Broschüre „Mieterhöhung“ (ISDN 978-3-933091-67-3). Die Broschüre kostet 5 Euro, ist bei allen örtlichen Mietervereinen erhältlich oder kann bestellt werden beim Deutschen Mieterbund, 10169 Berlin, oder unter www.mieterbund.de (zzgl. 1,20 Euro Versandkosten).

11 Tipps zur Prüfung der Mieterhöhung:

  1. Die Mieterhöhung muss schriftlich erfolgen. Die Vermieter können eigenhändig unterschreiben oder die Mieterhöhung in Textform übersenden, das ist ein Computerausdruck ohne persönliche Unterschrift der z.B. endet mit „gez. Meier, Geschäftsführer“.

  2. Die Jahressperrfrist muss immer eingehalten werden. Frühestens ein Jahr nach dem Einzug oder der letzten Mieterhöhung darf der Vermieter eine neue Vergleichsmietenerhöhung verschicken. Rechnet man die Überlegungsfrist des Mieters noch hinzu, kann die Mieterhöhung frühestens nach 15 Monaten wirksam werden.

  3. Die Kappungsgrenze ist zu beachten. Innerhalb von drei Jahren darf die Miete höchstens um 20 Prozent steigen. Sie darf aber nie über die ortsübliche Vergleichsmiete hinausgehen.

  4. Vergleichsmietenerhöhungen sind immer ausgeschlossen, wenn ein Staffel- oder Indexmietvertrag oder ein Zeitmietvertrag mit „Festmiete“ abgeschlossen ist.

  5. Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete müssen immer begründet werden.

  6. Die zulässigen Begründungsmittel sind im Gesetz abschließend aufgeführt: Mietspiegel, Mietdatenbank, Sachverständigengutachten oder mindestens drei Vergleichswohnungen.

  7. Existiert vor Ort ein qualifizierter Mietspiegel, muss der Vermieter seine Mieterhöhungserklärung mit diesem Zahlenwerk begründen. Stützt er die Mieterhöhung auf Vergleichswohnungen oder ein Sachverständigengutachten, muss er die Zahlen des qualifizierten Mietspiegels zumindest im Mieterhöhungsschreiben nennen und mitteilen.

  8. Beruft sich der Vermieter auf Vergleichswohnungen oder ein Sachverständigen-gutachten, ist Vorsicht geboten. Grundsätzlich sind Mietspiegel, auch nicht qualifizierte Mietspiegel, das geeignete Begründungsmittel bei Mieterhöhungen.

  9. Auf die Wohnfläche kommt es entscheidend an. Nicht nur der Quadratmeterpreis laut Mietspiegel auch die Wohnfläche entscheidet, wie viel Miete letztlich zu zahlen ist. Nachmessen kann sich lohnen. Es kommt hier auf die tatsächliche Wohnungsgröße an.

  10. Überlegungsfrist: Der Mieter hat ausreichend Zeit zu prüfen, ob er der Mieterhöhung zustimmen muss oder nicht. Die Überlegungsfrist läuft den Rest des Monats, in dem er das Mieterhöhungsschreiben erhalten hat und zusätzlich noch zwei weitere Monate.

  11. Ist die Mieterhöhung in Ordnung, muss der Mieter zustimmen. Ist die Mieterhöhung fehlerhaft, fällt sie zu hoch aus oder sind Formvorschriften nicht eingehalten, muss der Mieter nicht zustimmen, er muss keine höhere Miete zahlen. Der Mieter kann auch teilweise der Erhöhung zustimmen. Ist der Vermieter damit nicht einverstanden, muss er die Mieterhöhung einklagen.


 


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